Freunde.

[154] Freunde betriegen 1) Wenn sie sich als Freunde stellen / und doch wie Joabs Kuß und Judä Gruß[154] ausgewiesen / nicht sind. 2) Wenn sie nur Tisch-Freunde abgeben, und so lange es etwas zu schmarutzen giebt / oder ihr Interesse es leidet, gute Freundschafft halten / in der Noth aber einander stecken lassen. 3) Wenn sie sich mit vielen Complimenten zu allerhand Dienstbezeugungen erbiethen, hernach aber, da sie einander einen Dienst thun können, die Achsel zucken, und die gethane Offerte nicht in der That erweisen. 4) Wenn sie einander etwas rares, schönes und kostbahres abschwatzen, und darzu denjenigen, so es besitzet, und dessen Güte etwa nicht so verstehet /wie sie / unter allerhand Prætexten bereden. 5) Wenn sie einander treuhertzig machen, und nachdem sie die Worte aus dem Munde gelocket / solche / zu des andern Nachtheil / dem Tertio wieder sagen. 6) Wenn sie von einander / unter Versicherung redlichen Einhaltens / Geld, oder sonsten etwas borgen, und entweder gar nicht / oder wenigstens nicht in solcher Güte /als sie empfangen, auch nicht zu bestimmter Zeit es wieder geben. 7) Wenn sie äusserlich es überaus gut vorgeben / von hintenzu aber einander alles übels nachreden. 8) Wenn sie miteinander in Compagnie gehen / und darbey allerhand Ursachen vom Zaun brechen, um mit denenjenigen; gegen welche sie einen heimlichen Groll tragen, Händel anfangen zu können. 9) Wenn sie einander zu Gaste laden / und / wie bey grossen Herren offt geschehen / durch Mörder oder mit Gifft heimlich hinrichten oder gefangen nehmen lassen. 10) Wenn sie einander beschencken / doch nur, wie Syrach c. XX. 14. redet / mit einem Auge geben / und mit sieben Augen sehen,[155] was sie dafür kriegen. 11) Wann sie Commissiones, dieses oder jenes einzukauffen, übernehmen, aber in der That mehr auf ihren als ihres Freundes Nutzen dabey sehen. 12) Wenn sie sich bey allerhand Negotien und Contracten vor Beystände und Unterhändler auf ihres Freundes Seite gebrauchen lassen / doch aber heimlich dem andern Theil hierunter mehr, dann ihrem Freund und Principalen zu Nutzen / beyhülfflich und beförderlich seyn.


Mittel: Practicire die Regul kluger Heyden: Ne cuivis dextram! Trau nicht einem jeden angeblichen Freund / sondern setze ihn vorher ein und andermahl auf die Probe: Nam


Tuta frequensque via est per amici fallere nomen,

Tuta frequensque licet sit via, crimen habet.


Ovid. de Art. amandi l. 587.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 154-156.
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