Kluge oder weise Männer oder Weiber.

[224] Kluge oder weise Männer oder Weiber / welche über verborgene Dinge und gestohlne Sachen befraget werden / und in die Crystalle oder Spiegel sehen lassen / betriegen 1) Wenn sie den Leuten Dinge beybringen und bereden, welche weder geschehen sind, noch auch je geschehen werden. 2) Wenn sie zu ihrem Wahrsagen allerley abergläubische Mittel,[224] oder Spiritus familiares, Crystallen, und dergleichen / denen um Rath fragenden vorzeigen. 3) Wenn sie nach geschehener Crystall-Guckerey und Wahrsagerey allerhand Kräuter und Wurtzeln aus bey sich habenden Säckgen hervor bringen / Creutz machen / Seegen sprechen /Beschweren / und damit ihr Gauckel-Werck treiben /vorgebende, daß dadurch die gestohlene Sachen wieder herbey kommen, oder die Diebe innerhalb Jahr und Tag sterben, auch bezauberte Menschen zur vorigen Gesundheit gelangen, und ihr Lebenlang vor den Hexen frey und sicher seyn solten, 4) Wenn sie die Leute bereden, sie wolten die Hexen, welche sie bezaubert, zwar umbringen, aber sie müsten dieser ihre Sünden auf ihre Seelen nehmen, und dereinst am jüngsten Gericht dafür Rechenschafft geben. 5) Wenn sie ihre Kunst vor eine herrliche Wissenschafft und stattliches Mittel, dadurch die Geister / welche mit der Gottheit eine Verwandniß hätten, mit den Menschen in Freundschafft zu stellen, heraus streichen, und vorgeben, daß solche / nicht etwas böses / sondern gutes zu schaffen, erfunden sey. 6) Wenn sie endlich durch ihre vermeynte Wahrsager-Kunst viele Menschen in Unglück bringen, und offt in zeitlich und ewiges Verderben stürtzen, wovon der unter dem Nahmen Misander bekannte Theologus, M. Jo. Sam. Adami, in seinem Tractat, über die Frage: Ob man über gestohlene Sachen so genannte kluge Männer oder Weiber, um zu erfahren, wo sie hinkommen, fragen solle? pag. 27. sequ. verschiedene Exempel anführet.


[225] Mittel: Solcherley Leute / als die mit dem Teufel in Gemeinschafft stehen / im Lande gar nicht zu dulden /und auch wol an Leib und Leben zu bestraffen; diejenigen aber / welche sich Raths bey ihnen erhohlen / mit Gefängniß / Zucht-Hauß / Geld- und Kirchen-Busse /auch wohl / nach Befinden der wiederhohlten Frevel-That / mit Staupen-Schlag und Lands-Verweisung zu belegen.

Bes. Fürstl. Gothaische Landes-Ordnung P. II. p. 230. & add. Consil. Witteb. P. III. p. 116.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 224-226.
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