[237] Laquaien.

Laquaien oder Diener betriegen 1) Wenn sie mit der Livrée, so sie empfangen / heimlich fortgehen / ehe sie solche einmahl verdienet. 2) Wenn sie bey[237] Verschickungen vorgeben / daß sie an dem oder jenem Orte wären aufgehalten worden / unterdessen aber das Wirths- oder wol sonst liederliche und verdächtige Häuser besuchet. 3) Wenn sie / da von ihren Herren Wein / Confect / Obst und andere Dinge mehr zu hohlen / ausgesendet werden / solche unvermerckt benaschen und bezwacken. 4) Wenn sie nach erhaltener Dimission und überkommenen Testimonio von ihren Wohlverhalten / so gleich bey den Materialisten /Kauffleuten / Wirthen und andern dergleichen Leuten Waaren ausnehmen / und solche auf ihrer Herren Conto schreiben lassen / hernach aber sich so gleich unsichtbar machen. 5) Wenn sie ihrer Herren / die sich an einem Orte gern incognito aufhalten wollen, Standt und Nahmen andern in geheim offenbaren. 6) Wenn sie ihre Herren an einem Ort anmelden sollen /aus Commodité aber nur ein wenig auf die Seite gehen / und über eine Weile wieder kommen und sagen / diejenige / denen man eine Visite geben wollen / seyen nicht zu Hause gewesen. 7) Wenn sie bey Abtragung der Speisen von der Tafel ihre Taschen besacken / und nicht alles in die Küche demjenigen, der es von ihnen annehmen soll und die Aufsicht darüber hat, treulich überlieffern. 8) Wenn sie nach der wegen ihres übeln Verhaltens bekommenen Dimission von ihren Herren schimpfflich reden / und ihnen allerhand nachtheilige Dinge mit Unwarheit nachreden. 9) Wenn sie nach ihrer Dienst-Erlassung die Heimlichkeiten ihrer Herren aussprengen / um sich dadurch bey andern / denen sie es etwa offenbahren, in Gunst zusetzen, oder[238] aber ihre Herren, mit denen sie zerfallen, in Schaden zu bringen.


Mittel: 1) Daß man nicht einen jeden verlauffenen Pursch zum Laquaien annehmen / sondern / wo möglich / einheimische / welche im Lande gebohren / oder deren Eltern darinnen angesessen seyn / oder / wo man von solchen keinen anständigen bekommen könte / sich nach solchen umthun / deren gute Aufführung und Treue schon bey andern Herren kundig worden. 2) Daß man keinen Laquaien / von dessen Verschwiegenheit man nicht sonderlich versichert sey / seine Heimlichkeiten anvertraue und wissen lasse. 3) Daß man nach gegebener Dimission eines Laquaiens / durch welchen man Waaren auf sein Conto hohlen lassen / es in den Cram-Läden und andern Orten gleich wissend mache / solchem auf ihren Nahmen nichts weiters verabfolgen zu lassen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 237-239.
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