Schuldner.

[344] Schuldner betriegen 1) Wenn sie in gesetztem Termin zu bezahlen versprochen / hernach aber mit der Zahlung nicht einhalten. 2) Wenn sie beym Borgen die glattesten und honig-süssesten Worte / alsdann aber, da man die Schuld mahnet / die lösesten Reden ausgeben / auch wol schänden und schmähen / um dadurch nur den Creditorem vom Halse zu schaffen. 3) Wenn sie auf einen Acker oder Wiese mehr Geld borgen / als solches werth ist / und hernach das Unterpfand dem Gläubiger im Stiche lassen. 4) Wenn sie ein Stück mehr / denn einmahl verhypotheciren / und solches dem letztern Creditori verhalten. 5) Wenn sie ihre Feudal-Güter ohne erforderlichen Consens zur Hypothec verschreiben / und unter dem Prætext, daß solche Allodial seyen / den Creditorem arglistiger weise zu hintergehen suchen. 6) Wenn sie die Obligationes, unter dem Vorwand / daß sie nicht schreiben könten / durch andere unterschreiben lassen / dem Creditori aber / der des Debitoris Handschrifft nicht kennet / die Obligation, als ob sie es selbst unterschrieben hätten / zustellen / nichts desto weniger[344] hernachmahls / da es zur Zahlung kommt / eben daher /weil es ihre Unterschrifft nicht ist / Exceptionem Pecuniæ non numeratæ vel non acceptæ machen. 7) Wenn sie hier und da so viel aufborgen / daß endlich die Creditores, da es zum Concurs kommt / kaum die Helffte des vorgeliehenen Quanti wieder bekommen /ja offt, wie man Sprichwortsweise redet / an ungewisser Schuld Haber-Stroh nehmen müssen. 8) Wenn sie mit Fleiß banquerottiren damit sie nur ihre Creditores nicht völlig bezahlen dörffen / immittelst aber einen Noth-Pfennig / wovon sie dennoch noch honett leben können / heimlich auf die Seite geschafft haben. 9) Wenn sie unter dem Vorgeben / es sey unter guten Freunden unnöthig / über das Vorlehen eine Obligation oder Handschrifft von sich zu stellen / mit solcher an sich halten, damit sie hernach die Schuld desto eher leugnen können. 10) Wenn sie in die Obligationes allerhand zweydeutige Redens-Arten, welche hernach dem Creditori nachtheilig seyn können / wissentlich mit einfliessen lassen / oder sonst falsche Wechsel-Brieffe ausstellen. 11) Wenn sie bey Aufnehmung einer Summa Geldes allzugrosse Interessen versprechen / um den Creditorem zur Darleihung desto eher zu bereden, hernach aber weder Interesse noch Capital zu behöriger Zeit abtragen / auch wol es dahin bringen / daß der Creditor wegen solches wucherlichen Contractus seines Capitals verlustig wird. 12) Wenn ohnbemittelte Ehemänner auf ihre Güter /welche sie sich von ihrer Eheweibern Vermögen angeschaffet / vieles Geld borgen / und hernach wol mit[345] Fleiß sich angeben, daß sie nicht solvendo seyen. Da es nun zum Concurs kommt / und das Ehe-Weib zu ihren eingebrachten ex Capite Prioritatis greiffet / so bleibet denen sämtlichen Creditoren das leere Nachsehen. Der Ehe-Mann machet sich indessen von dem etwan auf die Seiten geschafften / also betrüglicher weise erborgten Geld / gute Tage. 13) Wann grosse angesehene Herren von Unterthanen / oder andern geringer Condition Geld auf nimmer wieder geben aufrechnen / wohl wissende, daß diese sich nicht unterstehen werden sie deshalben in Klage zu nehmen und darüber sich mit ihnen in kostbahren Process einzulassen.


Mittel: 1) Leihe nicht einem gewaltigern denn du bist /leihest du aber / so achts / als verlohren / Syr. VIII. 15. coll. Cap. XXIX. v. 1. seqq. 2) Solten durch die Landes-Ordnung alle Unterthanen dahin angewiesen werden / ihre über 10. Rthlr. sich erstreckende Vorlehen bey denen Beamten und Räthen in denen Städten Beyseyns des sich hiezu bekennenden Schuldners einregistriren zu lassen / dabey die Obrigkeit / was etwan zu derer Creditoren Sicherheit dienen möchte / diesen einzurathen und an Hand zu geben hätte. 3) Wäre durch die Landes-Obrigkeit ein Lex Pragmatica zu publiciren / daß / zumahlen an Orten / wo die Communio bonorum unter denen Ehe-Leuten eingeführet / das Ehe-Weib des Ehe-Manns Schulden ohne Ausnahme mit zu bezahlen / gehalten seyn / hingegen diesem / wann er ein verthulich Leben anfangen würde / so gleich / da das Ehe-Weib solches erweisen kan / als einem Decoctori, ein Curator bonorum gesetzet werden soll.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 344-346.
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