Schulmeister.

[354] Schulmeister betriegen 1) Wenn sie im Lesen und Schreiben, wie auch in Memorirung unnöthiger Dinge die Jugend aufhalten / und nur darauf sehen, daß solche lange in die Schule gehen, und sie also viel Schul-Geld bekommen mögen. 2) Wenn sie mit einem und dem andern Nachbar in Haß und Widerwillen leben /und nachgehends solches die Kinder in der Schule entgelten lassen, um sich an selbigen, weil sie es an denen Eltern nicht thun können / zu rächen. 3) Wenn sie / unter Vorschützung anderer die Schule betreffende Geschäffte, ihrem Feld-Bau und häußlichen Verrichtungen nachgehen, und unterdessen das Schul-Wesen versäumen, auch wol ihre Weiber einsweils informiren lassen. 4) Wenn sie die Kinder, mit deren Eltern sie in Feindschafft leben, mit Fleiß unrecht lesen und beten lassen, und hernach vorgeben, es wären tumme Köpfe. 5) Wenn sie / was in die Kirche gehöret / zu ihrem eigenen Gebrauch abnutzen / oder von dem Baum-Oel, welches zu denen Kirchen-Schlössern, und der Uhr /[354] aus dem Gottes-Kasten gekauffet wird, etwas behalten / oder sich mehr Lichter bezahlen lassen / als des Jahrs in der Kirche verbrauchet worden. 6) Wenn sie in dem Schul-Gebäude eines und das andere / welches sie ihrer Commodité nach gerne geändert haben wolten, gleichwol aber nicht erlangen können, mit Fleiß ruiniren, damit es hernach nothwendig geändert werden müsse. 7) Wenn sie / wider Verbot / denen Leuten Suppliquen / Ehe-Beredungen und Testamenta heimlicher weise machen. 8) Wenn sie bey Verfertigung einer Dorffs-Cassen-Rechnung diesen oder jenen / vor welchen sie die Rechnung fertigen / zum Vortheil etwas hinein setzen oder aussen lassen. 9) Wenn sie bey Hochzeiten oder Kind-Tauffen das Vorleger- und Vorschneider-Amt versehen, und sich das beste und grösseste Stück bey jedem Gerichte heraus nehmen.


Mittel: 1) Bey Bestellung der Dorffs-Schul-Dienste auf solche Subjecta zu sehen / welche nicht nur in Unterrichtung derer Kinder in der Music und andern zum Schul-Wesen gehörigen Dingen erfahren / sondern bey welchen auch eine wahre und lebendige Erkenntniß GOttes wohnet / damit sie so wol ihre Affecten im Zaum zu halten / als auch der Jugend mit nöthigem und nützlichem Unterricht an die Hand zu gehen wissen. 2) Solche Leute mit zulänglicher Besoldung und Unterhalt zu versehen / damit sie nicht aus Mangel gezwungen werden /mit Hindansetzung der Schul-Arbeit andern Neben-Dingen nachzugehen. 3) Die Verbrecher / welche obiger Dinge schuldig sind / zu warnen / und / wo diese Warnungen nicht helffen / sie ernstlich zu bestraffen / oder wol gar ihres Amtes zu entsetzen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 354-355.
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