Stieff-Väter.

[402] Stieff-Väter betriegen 1) Wenn sie ihren Stieff-Kindern an Erlernung guter Künste / oder in Heyrathen hinderlich seyn / damit diese ihnen im Haußwesen ohne Lohn desto länger Dienste thun können. 2) Wenn sie ihre Stieff-Kinder gar nicht im Hause bey sich dulten / und nicht eher ruhen / biß sie solche unter fremde Leute gebracht haben, damit sie in deren Abwesenheit mit ihren Gütern desto freyer schalten und walten könnten, und sie solche nicht ferner verpflegen dürffen. 3) Wenn sie ihre Stieff-Kinder / wie Dienstbothen / zu harter Arbeit anstrengen, und gleich von Ihnen / da sie etwa abgetheilet worden / Kostgeld verlangen / damit sie solche nur um das Ihrige bringen mögen. 4) Wenn sie sich Anfangs und vor vollzogener Ehe gegen die Stieff-Kinder gar liebreich anstellen, und hernach auf geschehenes Ehe-Geliebd in der Aufführung ein gantz wiedriges bezeugen. 5) Wenn sie ihre Ehegatten zu einer den Stieff-Kindern schädlichen, ihnen aber und ihren Kindern erster Ehe vortheilhafftigen Ehe-Beredung persuadiren.


Mittel: Wie vorhero bey denen Stieff-Müttern.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 402.
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