Unterthanen.

[434] Unterthanen betriegen 1) Wenn sie bey Huldigungen die Finger nicht mit in die Höhe recken, oder nach geleisteten Eyd der Treue wieder ihre Obrigkeit allerhand heimliche Rebelliones anspinnen. 2) Wenn sie die Obrigkeitlichen Edicta, Verbothe und Ordnungen durch allerhand Räncke und Wege heimlich illudiren und selbigen zuwieder handeln. 3) Wenn sie bey Abtragung aller Obrigkeitlichen Gefälle einen Unterschleiff machen, und nur dahin trachten, wie sie weniger geben mögen / als Ihnen von alters her gesetzet worden. 4) Wenn sie allerhand böse Anschläge wieder die Person ihrer Obrigkeit entweder selbst heimlich schmieden, oder was schon also gemacht worden / vertuckeln helffen, damit sie nicht gründlich untersuchet, noch die schuldige zur gebührenden Straffe gezogen werden können. 5) Wenn sie sich wieder Obrigkeitlichen Verboth, in fremde Kriegs-Dienste, unter dem Vorwand / sie wären auf ihren Reisen dazu gezwungen worden / freywillig begeben. 6) Wenn sie bey erforderter Ansagung ihrer beweg- und unbeweglichen Güter, wie bey Auflegung der Schatzung, Loosung / oder des Accises geschehen muß / nicht alles treulich angeben, was sie an Geld / Meublen und andern Gütern haben / damit sie der Obrigkeit davon nicht so viel geben dürffen / als sie sonst schuldig wären. 7) Wenn sie ihr Vaterland denen Feinden verrathen, und solchen in geheim die Wege und Pässe zeigen, durch welche sie in dasselbige am leichtesten eindringen können. 8) Wenn sie sich verläugnen lassen, oder heimlich verreisen, da sie wegen Abtragung derer schuldigen Gefälle[435] oder anderer Ursachen wegen exequiret werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 434-436.
Lizenz:
Kategorien: