Vogelsteller.

[436] Vogelsteller betriegen 1) Wenn sie ihre Schlingen heimlich in diejenigen Schrötte stellen, zu welchen sie doch weder Recht noch Erlaubniß haben. 2) Wenn sie die verreckte oder Hungers gestorbene Vögel, welche sie zur Locke sonst gebraucht / mit unter diejenige, so sie gefangen / thun / und also vor frische mit verkauffen. 3) Wenn sie / ohne daß sie dazu Recht haben, Lauff-Schlingen und heimliche Fallen stellen / und dadurch an den jungen Haasen, Schnepffen, Auerhanen und Rebhünern grossen Schaden thun. 4) Wenn sie ihre alte vor vielen Tagen gefangene Vägel unter die frische in eine Kluppe zusammen hängen / und vorgeben / sie wären gantz frisch gefangen. 5) Wenn sie ihre Vögel an solche Leute heimlich verkauffen, denen das Vogel-Aufkauffen von der Obrigkeit besonders nicht erlaubet ist.


Mittel: 1) Daß die Förstere und Geleits-Reutere auf die Vogelträger wohl Aufsicht führen / damit keine fremde Vogelträger und Aufkauffere / denen es nicht erlaubet /die Vögel aus dem Lande tragen / und da sie dergleichen antreffen / solchen die bey sich führende Vögel abnehmen. 2) Daß diejenigen / denen die Jagd-Gerechtigkeit alleine selbiger Orthen zukommt / das Fallen und Lauffschlingen stellen bey einer gewissen Geld-Straffe verbiethen lassen / und denen Forst-Knechten nachdrücklich anbefehlen / daß diese solche überall mit Fleiß aufsuchen und zerreissen / auch da sie einige über dergleichen verbothenen Schlingen- und Fallen-Stellen[436] betreten würden /solche ohne Ansehung der Person zu gebührender Bestraffung anzeigen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 436-437.
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