Brau-Interessenten.

[10] Brau-Interessenten betriegen, und zwar I Brau-Herren, oder diejenige so brauen lassen 1) wenn sie das Maltz allzu sehr wachsen lassen, damit es, zumal, wenn sie damit handeln, desto mehr ins Maaß gebe, da gleichwohl die beste Krafft davon weggehet. 2) Wenn sie im Wachsen aufeinander erwärmtes, schimmlichtes oder sonsten verdorbenes und liederliches Maltz mit andern in Gemeinschafft verbrauen, und dadurch verursachen, daß deroselben gutes Maltz und das daraus gebrauchte Bier einen übeln Geschmack bekommt und verderbet wird. 3) Wenn einer so mit dem andern in Gemeinschafft brauet, wider seines Gemeiners Wissen und Willen, den Braumeister durch Geschencke oder auf andere Weise dahin beredet, daß er mehr Bier mache, als nach Proportion des Maltzes gewöhnlich ist, wodurch der andere Theil, weil das Bier allzu dünn wird, im Ausschencken öffters in grossen Schaden gesetzet wird. 4) Wenn sie von dem vom geschwornen Maltz-Messer zum Brauen gemessenen Maltz, da sie mit andern in Gemeinschafft brauen, etwas wiederum heimlich zuruck nehmen.[10]

II. Maltz-Dörrer oder Dörrerinnen 1) wenn sie von dem Brenn-Holtz, womit sie dörren sollen, oder auch von dem Maltz selbsten, das ihnen zu dörren gegeben worden, etwas entwenden. 2) Wenn sie das Maltz, damit sie desto eher davon kommen mögen, oder aus Feindschafft, entweder zu sehr oder zu wenig dörren. 3) Wenn sie das Darr-Geld an dem, so die Inspection über die Darren in einer Stadt hat, nicht alles übergeben, sondern mehr, als ihnen gesetzt ist, davon behalten.

III. Maltz-Messer und Netzer 1) wenn sie um ein Tranck-Geld, oder aus andern Ursachen das Maaß in den Maltz-Hauffen starck einschlagen, oder beym Messen dasselbe rütteln, damit desto mehr hinein gehe; bey dem andern aber das Maltz gantz sachtsam in das Maaß einlockern. 2) Wenn sie sehen, daß ein Theil der Brauenden übel riechendes oder sonst untüchtiges Maltz hat, und solches dem andern Theil, wider seine Pflicht nicht gebührend ansaget. 3) Wenn sie um ein Gratial mehr Maltz zu einem Gebräude messen, als ihnen von der Herrschafft vorgeschrieben ist.

IV. Hopffen-Händler 1) wenn sie alten, verlegenen und verdorbenen Hopffen unter dem neuen und guten vermischen. 2) Wenn sie Land-Hopffen unter den fremden e.g. Böhmischen vermengen. 3) Wenn sie die Braumeistere und Hopffen-Messere bestechen, damit sie ihren Hopffen den Käuffern anpreissen, anderer Leute Hopffen aber niederschlagen und vor untüchtig erklären mögen.

V. Hopffen-Messere 1) wenn sie den Hopffen allzu[11] sehr oder zu wenig in das Maaß eindrucken. 2) Wenn sie die Käuffer, so meistens bey ihnen nach guten Hopffen zu fragen pflegen, zu denen Hopffen-Händlern weisen, von denen sie einigen Genuß haben, anderer Leute guten Hopffen aber niederschlagen.

VI. Brau-Knechte 1) wenn sie, so sie das Feuer unter die Pfanne schüren, zu frühe vor Tags heimlich etwas von dem Brau-Holtz abtragen, oder nach vollendeten Brauen einige Stücken als ein vermeyntes Accidens mitnehmen. 2) Wenn sie, damit sie ihre Arme nicht zu sehr daran strecken dürffen, das Maltz im Dorles nicht recht untereinander rühren, dahero die beste Krafft in den Trebern bleibet, das Bier aber schlecht und dünne wird. 3) Wenn sie bey Theilung des Biers einem Theil, um einiges Genusses wegen, mehr zumessen, als dem andern.

VII. Hefen-Händler wenn sie alte, stinckende etc. Hefe vor frische und gute verkauffen, wodurch öffters ein gantzes Gebräude Bier verdorben wird. Der Bierbrauer, und Bierschencken ihre Betriegereyen siehe im ersten Theil.


Mittel: 1) Daß die so in Gemeinschafft mit andern brauen / das Maltz ihrer Gesellen beym Messen und Netzen / oder noch vorhero genau besichtigen / ob es tüchtig sey oder nicht / auch damit ihnen nicht unrecht geschehe / selbst beym Messen zugegen seyn. 2) Daß man sich aufrichtige und uninteressirte Gemeiner zum Brauen erwehle. 3) Daß man in der Darre fleißige Aufsicht habe. 4) Daß Obrigkeit gewissenhaffte Leute zu Maltz-Dörrern / Maltz-Messern / Brauern und Brauknechten setze / die Verbrecher gebührend straffe oder nach Beschaffenheit sie ihres Dienstes entsetze / damit die übrigen von dergleichen Betrug abgeschreckt werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 10-12.
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