Märcker.

[51] Märcker betriegen 1) wenn sie die Lag-Steine zu weit auf des Nachbarn Seite setzen. 2) Wenn sie entweder gar keine oder doch nicht die behörigen Zeugen (wie sie genannt werden) unter die Marck- und Lag-Steine legen, damit bey ereigneten Fall dieselben nicht als Marck- und Lage- sondern nur als gemeine Steine angesehen werden müssen. 3) Wenn sie die Schmitze, oder diejenige Höhlung, welche oben auf die Lag-Steine muß gemacht werden, nicht tieff genug einhauen, damit solche durchs Wetter leicht unkänntlich werden, und man alsdenn öffters nicht wissen kan, wo der Lag-Stein[51] hinweise. 4) Wenn sie sich bey Hebung der Marck- und Lag-Steine von einer Parthey bestechen lassen, und darauf zum Nachtheil der andern Parthey falsche Aussage thun.


Mittel: Daß man verständige und gewissenhaffte Leute zu Märckern erwehle / und bey Setzung und Hebung auf alles wohl acht habe / auch noch andere Personen so hierinnen Wissenschafft haben / darzu nehme.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 51-52.
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