Beharrungsschluß

[654] Beharrungsschluß. Befindet sich ein Körper in Bewegung, so setzt derselbe infolge des Gesetzes der Beharrung die Bewegung fort, wenn keine äußeren Ursachen auf ihn einwirken. Tritt bei einem Mechanismus ein bewegtes Glied in eine Unstetigkeitslage, in der also die Bewegung durch geometrische Bedingungen nicht eindeutig benimmt ist, so wird das Glied durch das Beharrungsvermögen seine Bewegung stetig fortsetzen. In derartigen Fällen wird die stetige Bewegung über eine Unstetigkeitslage durch Beharrungsschluß bewirkt.


Literatur: Burmester, Lehrbuch der Kinematik, Leipzig 1888, Bd. 1, S. 279.

Burmester.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 654.
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