5. Die Veralltäglichung des Charisma.

[142] § 11. In ihrer genuinen Form ist die charismatische Herrschaft spezifisch außeralltäglichen Charakters und stellt eine streng persönlich, an die Charisma-Geltung persönlicher Qualitäten und deren Bewährung, geknüpfte soziale Beziehung dar. Bleibt diese nun aber nicht rein ephemer, sondern nimmt sie den Charakter einer Dauer beziehung: – »Gemeinde« von Glaubensgenossen oder[142] Kriegern oder Jüngern, oder: Parteiverband, oder politischer, oder hierokratischer Verband – an, so muß die charismatische Herrschaft, die sozusagen nur in statu nascendi in idealtypischer Reinheit bestand, ihren Charakter wesentlich ändern: sie wird traditionalisiert oder rationalisiert (legalisiert) oder: beides in verschiedenen Hinsichten. Die treibenden Motive dafür sind die folgenden:

a) das ideelle oder auch materielle Interesse der Anhängerschaft an der Fortdauer und steten Neubelebung der Gemeinschaft, –

b) das noch stärkere ideelle und noch stärkere materielle Interesse des Verwaltungsstabes: der Gefolgschaft, Jüngerschaft, Parteivertrauensmännerschaft usw., daran:

1. die Existenz der Beziehung fortzusetzen, – und zwar sie

2. so fortzusetzen, daß dabei die eigene Stellung ideell und materiell auf eine dauerhafte Alltagsgrundlage gestellt wird: äußerlich Herstellung der Familien-Existenz oder doch der saturierten Existenz an Stelle der weltenthobenen familien- und wirtschaftsfremden »Sendungen«.

Diese Interessen werden typisch aktuell beim Wegfall der Person des Charisma-Trägers und der nun entstehenden Nachfolger frage. Die Art, wie sie gelöst wird – wenn sie gelöst wird und also: die charismatische Gemeinde fortbesteht (oder: nun erst ent steht) – ist sehr wesentlich bestimmend für die Gesamtnatur der nun entstehenden sozialen Beziehungen.


Sie kann folgende Arten von Lösungen erfahren.

a) Neu-Aufsuchen eines als Charisma-Träger zum Herrn Qualifizierten nach Merkmalen.


Ziemlich reiner Typus: das Aufsuchen des neuen Dalai Lama (eines nach Merkmalen der Verkörperung des Göttlichen auszulesenden Kindes, ganz der Aufsuchung des Apis-Stiers ähnlich).


Dann ist die Legitimität des neuen Charisma-Trägers an Merkmale, also: »Regeln«, für die eine Tradition entsteht, geknüpft (Traditionalisierung), also: der rein persönliche Charakter zurückgebildet.


b) Durch Offenbarung: Orakel, Los, Gottesurteil oder andere Techniken der Auslese. Dann ist die Legitimität des neuen Charisma-Trägers eine aus der Legitimität der Technik abgeleitete (Legalisierung).


Die israelitischen Schôphetîm hatten zuweilen angeblich diesen Charakter. Das alte Kriegsorakel bezeichnete angeblich Saul.


c) Durch Nachfolgerdesignation seitens des bisherigen Charisma-Trägers und Anerkennung seitens der Gemeinde.


Sehr häufige Form. Die Kreation der römischen Magistraturen (am deutlichsten erhalten in der Diktator-Kreation und in der Institution des »interrex«) hatte ursprünglich durchaus diesen Charakter.


Die Legitimität wird dann eine durch die Designation erworbene Legitimität.

d) Durch Nachfolgerdesignation seitens des charismatisch qualifizierten Verwaltungsstabs und Anerkennung durch die Gemeinde. Die Auffassung als »Wahl« bzw. »Vorwahl«- oder »Wahlvorschlagsrecht« muß diesem Vorgang in seiner genuinen Bedeutung durchaus ferngehalten werden. Es handelt sich nicht um freie, sondern um streng pflichtmäßig gebundene Auslese, nicht um Majoritätsabstimmungen, sondern um richtige Bezeichnung, Auslese des Richtigen, des wirklichen Charisma-Trägers, den auch die Minderheit zutreffend herausgefunden haben kann. Die Einstimmigkeit ist Postulat, das Einsehen des Irrtums Pflicht, das Verharren in[143] ihm schwere Verfehlung, eine »falsche« Wahl ein zu sühnendes (ursprünglich: magisches) Unrecht.

Aber allerdings erscheint die Legitimität dann leicht [als] eine solche des unter allen Kautelen der Richtigkeit getroffenen, meist mit bestimmten Formalitäten (Inthronisation usw.) [verbundenen] Rechtserwerbs.


Dies der ursprüngliche Sinn der Bischofs- und Königs-Krönung durch Klerus oder Fürsten mit Zustimmung der Gemeinde im Okzident und zahlreicher analoger Vorgänge in aller Welt. Daß daraus der Gedanke der »Wahl« entstand, ist später zu erörtern.


e) Durch die Vorstellung, daß das Charisma eine Qualität des Blutes sei und also an der Sippe, insbesondere den Nächstversippten, des Trägers hafte: Erbcharisma. Dabei ist die Erb ordnung nicht notwendig die für appropriierte Rechte, sondern oft heterogen, oder es muß mit Hilfe der Mittel unter a–d der »richtige« Erbe innerhalb der Sippe festgestellt werden.


Zweikampf von Brüdern kommt bei Negern vor. Erbordnung derart, daß die Ahnengeisterbeziehung nicht gestört wird (nächste Generation), z.B. in China. Seniorat oder Bezeichnung durch die Gefolgschaft sehr oft im Orient (daher die »Pflicht« der Ausrottung aller sonst denkbaren Anwärter im Hause Osmans).


Nur im mittelalterlichen Okzident und in Japan, sonst nur vereinzelt, ist das eindeutige Prinzip des Primogenitur erb rechts an der Macht durchgedrungen und hat dadurch die Konsolidierung der politischen Verbände (Vermeidung der Kämpfe mehrerer Prätendenten aus der erbcharismatischen Sippe) sehr gefördert.

Der Glaube gilt dann nicht mehr den charismatischen Qualitäten der Person, sondern dem kraft der Erbordnung legitimen Erwerb. (Traditionalisierung und Legalisierung.) Der Begriff des »Gottesgnadentums« wird in seinem Sinn völlig verändert und bedeutet nun: Herr zu eigenem, nicht von Anerkennung der Beherrschten abhängigem, Recht. Das persönliche Charisma kann völlig fehlen.


Die Erbmonarchie, die massenhaften Erbhierokratien Asiens und das Erbcharisma der Sippen als Merkmal des Ranges und der Qualifikation zu Lehen und Pfründen (s. folgenden §) gehört dahin.


f) Durch die Vorstellung, daß das Charisma eine durch hierurgische Mittel seitens eines Trägers auf andere übertragbare oder erzeugbare (ursprünglich: magische) Qualität sei: Versachlichung des Charisma, insbesondere: Amtscharisma. Der Legitimitätsglaube gilt dann nicht mehr der Person, sondern den erworbenen Qualitäten und der Wirksamkeit der hierurgischen Akte.


Wichtigstes Beispiel: Das priesterliche Charisma, durch Salbung, Weihe oder Händeauflegung, das königliche, durch Salbung und Krönung übertragen oder bestätigt. Der character indelebilis bedeutet die Loslösung der amtscharismatischen Fähigkeiten von den Qualitäten der Person des Priesters. Eben deshalb gab er, vom Donatismus und Montanismus angefangen bis zur puritanischen (täuferischen) Revolution, Anlaß zu steten Kämpfen (der »Mietling« der Quäker ist der amts-charismatische Prediger).


§ 12. Mit der Veralltäglichung des Charisma aus dem Motiv der Nachfolger-Beschaffung parallel gehen die Veralltäglichungsinteressen des Verwaltungsstabes. Nur in statu nascendi und solange der charismatische Herr genuin außer alltäglich waltet, kann der Verwaltungsstab mit diesem aus Glauben und Begeisterung anerkannten Herren mäzenatisch oder von Beute oder Gelegenheitserträgen leben. Nur die kleine begeisterte Jünger- und Gefolgen-Schicht ist dazu an sich dauernd bereit, »macht« ihr Leben aus ihrem »Beruf« nur »ideell«.[144] Die Masse der Jünger und Gefolgen will ihr Leben (auf die Dauer) auch materiell aus dem »Beruf« machen und muß dies auch, soll sie nicht schwinden.

Daher vollzieht sich die Veralltäglichung des Charisma auch

1. in der Form der Appropriation von Herrengewalten und Erwerbschancen an die Gefolgschaft oder Jüngerschaft und unter Regelung ihrer Rekrutierung.

2. Diese Traditionalisierung oder Legalisierung (je nachdem: ob rationale Satzung oder nicht) kann verschiedene typische Formen annehmen:

1.) Die genuine Rekrutierungsart ist die nach persönlichem Charisma. Die Gefolgschaft oder Jüngerschaft kann bei der Veralltäglichung nun Normen für die Rekrutierung aufstellen, insbesondere:

a) Erziehungs-,

b) Erprobungs-Normen.

Charisma kann nur »geweckt« und »erprobt«, nicht »erlernt« oder »eingeprägt« werden. Alle Arten magischer (Zauberer-, Helden-)Askese und alle Noviziate gehören in diese Kategorie der Schließung des Verbandes des Verwaltungsstabes (s. über die charismatische Erziehung Kap. IV). Nur der erprobte Novize wird zu den Herrengewalten zugelassen. Der genuine charismatische Führer kann sich diesen Ansprüchen erfolgreich widersetzen, – der Nachfolger nicht, am wenigstens der (§ 11, d [S. 143]) vom Verwaltungsstab gekorene.


Alle Magier- und Krieger-Askese im »Männerhaus«, mit Zöglingsweihe und Altersklassen gehört hierher. Wer die Kriegerprobe nicht besteht, bleibt »Weib«, d.h. von der Gefolgschaft ausgeschlossen.


2.) Die charismatischen Normen können leicht in traditional ständische (erbcharismatische) umschlagen. Gilt Erbcharisma (§ 11, e [S. 144]) des Führers, so liegt Erbcharisma auch des Verwaltungsstabes und eventuell selbst der Anhänger als Regel der Auslese und Verwendung sehr nahe. Wo ein politischer Verband von diesem Prinzip des Erbcharisma streng und völlig erfaßt ist: alle Appropriation von Herrengewalten, Lehen, Pfründen, Erwerbschancen aller Art darnach sich vollziehen, besteht der Typus des »Geschlechterstaats«. Alle Gewalten und Chancen jeder Art werden traditionalisiert. Die Sippenhäupter (also: traditionale, persönlich nicht durch Charismen legitimierte Gerontokraten oder Patriarchen) regulieren die Ausübung, die ihrer Sippe nicht entzogen werden kann. Nicht die Art der Stellung bestimmt den »Rang« des Mannes oder seiner Sippe, sondern der erbcharismatische Sippenrang ist maßgebend für die Stellungen, die ihm zukommen.


Hauptbeispiele: Japan vor der Bureaukratisierung, zweifellos in weitem Maße auch China (die »alten Familien«) vor der Rationalisierung in den Teilstaaten, Indien in den Kastenordnungen, Rußland vor der Durchführung des Mjéstnitschestwo und in anderer Form nachher, ebenso: alle fest privilegierten »Geburtsstände« (darüber Kap. IV) überall.


3.) Der Verwaltungsstab kann die Schaffung und Appropriation individueller Stellungen und Erwerbschancen für seine Glieder fordern und durchsetzen. Dann entstehen, je nach Traditionalisierung oder Legalisierung:

a) Pfründen (Präbendalisierung, – siehe oben),

b) Aemter (Patrimonialisierung und Bureaukratisierung, – siehe oben),

c) Lehen (Feudalisierung [– siehe unten § 12 b]), welche nun statt der ursprünglichen rein akosmistischen Versorgung aus mäzenatischen Mitteln oder Beute appropriiert werden. Näher:

Zu a:

α. Bettelpfründen,

β. Naturalrentenpfründen,

[145] γ. Geldsteuerpfründen,

δ. Sportelpfründen,

durch Regulierung der anfänglich rein mäzenatischen (α) oder rein beutemäßigen (β γ) Versorgung nach rationaler Finanzorganisation.

zu α. Buddhismus, –

zu β. chinesische und japanische Reispfründen, –

zu γ. die Regel in allen rationalisierten Erobererstaaten, –

zu δ. massenhafte Einzelbeispiele überall, insbesondere: Geistliche und Richter, aber in Indien auch Militärgewalten.

Zu b: Die »Veramtung« der charismatischen Sendungen kann mehr Patrimonialisierung oder mehr Bureaukratisierung sein. Ersteres ist durchaus die Regel, letzteres findet sich in der Antike und in der Neuzeit im Okzident, seltener und als Ausnahme anderwärts.

Zu c: α. Landlehen mit Beibehaltung des Sendungscharakters der Stellung als solcher, –

β. volle lehensmäßige Appropriation der Herrengewalten.


Beides schwer zu trennen. Doch schwindet die Orientierung am Sendungscharakter der Stellung nicht leicht ganz, auch im Mittelalter nicht.


§ 12 a. Voraussetzung der Veralltäglichung ist die Beseitigung der Wirtschaftsfremdheit des Charisma, seine Anpassung an fiskalische (Finanz-) Formen der Bedarfsdeckung und damit an steuer- und abgabefähige Wirtschaftsbedingungen. Die »Laien« der zur Präbendalisierung schreitenden Sendungen stehen dem »Klerus«, dem (mit »Anteil«, κλῆρος) beteiligten Mitglied des charismatischen, nun veralltäglichten Verwaltungsstabes (Priestern der entstehenden »Kirche«), die »Steueruntertanen« den Vasallen, Pfründnern, Beamten des entstehenden politischen Verbandes, im Rationalitätsfall: »Staats« oder etwa den statt der »Vertrauensmänner« jetzt angestellten Parteibeamten gegenüber.


Typisch bei den Buddhisten und hinduistischen Sekten zu beobachten (s. Religionssoziologie). Ebenso in allenzu Dauergebilden rationalisierten Eroberungsreichen. Ebenso bei Parteien und andern ursprünglich rein charismatischen Gebilden.


Mit der Veralltäglichung mündet also der charismatische Herrschafts-Verband weitgehend in die Formen der Alltagsherrschaft: patrimoniale, insbesondere: ständische, oder bureaukratische, ein. Der ursprüngliche Sondercharakter äußert sich in der erbcharismatischen oder amtscharismatischen ständischen Ehre der Appropriierten, des Herrn wie des Verwaltungsstabs, in der Art des Herren-Prestiges also. Ein Erbmonarch »von Gottes Gnaden« ist kein einfacher Patrimonialherr, Patriarch oder Scheich, ein Vasall kein Ministeriale oder Beamter. Das Nähere gehört in die Lehre von den »Ständen«.

Die Veralltäglichung vollzieht sich in der Regel nicht kampflos. Unvergessen sind anfänglich die persönlichen Anforderungen an das Charisma des Herrn, und der Kampf des Amts- oder Erb- mit dem persönlichen Charisma ist ein in der Geschichte typischer Vorgang.


1. Die Umbildung der Bußgewalt (Dispensation von Todsünden) aus einer nur dem persönlichen Märtyrer und Asketen zustehenden Herrengewalt in eine Amts-gewalt von Bischof und Priester ist im Orient weit langsamer erfolgt als im Okzident unter dem Einfluß des römischen »Amts«-Begriffs. Charismatische Führerrevolutionen gegen erbcharismatische oder gegen Amtsgewalten finden sich in allen Verbänden, von dem Staat bis zu den Gewerkschaften (gerade jetzt!). Je entwickelter aber die zwischen-wirtschaftlichen Abhängigkeiten der Geldwirtschaft sind, desto stärker wird der Druck der Alltagsbedürfnisse der Anhängerschaft und[146] damit die Tendenz zur Veralltäglichung, die überall am Werk gewesen ist und, in aller Regel schnell, gesiegt hat. Charisma ist typische Anfangs erscheinung religiöser (prophetischer) oder politischer (Eroberungs-) Herrschaften, weicht aber den Gewalten des Alltags, sobald die Herrschaft gesichert und, vor allem, sobald sie Massen charakter angenommen hat.

2. Ein treibendes Motiv für die Veralltäglichung des Charisma ist natürlich in allen Fällen das Streben nach Sicherung und das heißt: Legitimierung der sozialen Herrenpositionen und ökonomischen Chancen für die Gefolgschaft und Anhängerschaft des Herrn. Ein weiteres [bildet] die objektive Notwendigkeit der Anpassung der Ordnungen und des Verwaltungsstabes an die normalen Alltagserfordernisse und -bedingungen einer Verwaltung. Dahin gehören insbesondere Anhaltspunkte für eine Verwaltungs- und Rechtsprechungs-Tradition, wie sie der normale Verwaltungsstab ebenso wie die Beherrschten benötigen. Ferner irgendwelche Ordnung der Stellungen für die Mitglieder der Verwaltungsstäbe. Endlich und vor allem – wovon später gesondert zu sprechen ist – die Anpassungen der Verwaltungsstäbe und aller Verwaltungsmaßregeln an die ökonomischen Alltagsbedingungen: Deckung der Kosten durch Beute, Kontributionen, Schenkungen, Gastlichkeit, wie im aktuellen Stadium des kriegerischen und prophetischen Charisma, sind keine möglichen Grundlagen einer Alltags-Dauerverwaltung.

3. Die Veralltäglichung wird daher nicht nur durch das Nachfolgerproblem ausgelöst und ist weit entfernt, nur dies zu betreffen. Im Gegenteil ist der Uebergang von den charismatischen Verwaltungsstäben und Verwaltungsprinzipien zu den alltäglichen das Hauptproblem. Aber das Nachfolgerproblem betrifft die Veralltäglichung des charismatischen Kerns: des Herrn selbst und seiner Legitimität und zeigt im Gegensatz zu dem Problem des Uebergangs zu traditionalen oder legalen Ordnungen und Verwaltungs stäben besondersartige und charakteristische, nur aus diesem Vorgang verständliche, Konzeptionen. Die wichtigsten von diesen sind die charismatische Nachfolgerdesignation und das Erbcharisma.

4. Für die Nachfolgerdesignation durch den charismatischen Herrn selbst ist das historisch wichtigste Beispiel, wie erwähnt, Rom. Für den rex wird sie durch die Ueberlieferung behauptet, für die Ernennung des Diktator und des Mitregenten und Nachfolgers im Prinzipat steht sie in historischer Zeit fest; die Art der Bestellung aller Oberbeamten mit imperium zeigt deutlich, daß auch für sie die Nachfolgerdesignation durch den Feldherrn, nur unter Vorbehalt der Anerkennung durch das Bürgerheer, bestand. Denn die Prüfung und ursprünglich offenbar willkürliche Ausschließung der Kandidaten durch den amtierenden Magistrat ergibt die Entwicklung deutlich.

5. Für die Nachfolgerdesignation durch die charismatische Gefolgschaft sind die wichtigsten Beispiele die Bestellung der Bischöfe, insbesondere des Papstes durch – ursprünglich – Designation seitens des Klerus und Anerkennung seitens der Gemeinde und die (wie U. Stutz wahrscheinlich gemacht hat) nach dem Beispiel der Bischofsbestellung später umgebildete Kürung des deutschen Königs: Designation durch gewisse Fürsten und Anerkennung durch das (wehrhafte) »Volk«. Aehnliche Formen finden sich sehr oft.

6. Für die Entwicklung des Erbcharisma war das klassische Land Indien. Alle Berufsqualitäten und insbesondere alle Autoritätsqualifikationen und Her renstellungen galten dort als streng erbcharismatisch gebunden. Der Anspruch auf Lehen an Herrenrechten haftete an der Zugehörigkeit zur Königssippe, die Lehen wurden beim Sippenältesten gemutet. Alle hierokratischen Amtsstellungen, einschließlich der ungemein wichtigen und einflußreichen Guru- (Directeur de l'âme)-Stellung, alle repartierten Kundschaftsbeziehungen, alle Stellungen innerhalb des Dorf-Establishment (Priester, Barbier, Wäscher, Wachmann usw.) galten als erbcharismatisch gebunden. Jede Stiftung einer Sekte bedeutete Stiftung einer Erbhierarchie. (So auch im chinesischen Taoismus.) Auch im japanischen »Geschlechterstaat« (vor dem nach chinesischem Muster eingeführten Patrimonialbeamtenstaat, der dann zur Präbendalisierung und Feudalisierung führte) war die soziale Gliederung rein erbcharismatisch (näher davon in anderem Zusammenhang).

Dies erbcharismatische Recht auf die Herrenstellungen ist ähnlich in der ganzen Welt entwickelt worden. Die Qualifikation kraft Eigenleistung wurde durch die Qualifikation kraft Abstammung ersetzt. Diese Erscheinung liegt überall der Geburtsstands-Entwicklung zugrunde, bei der römischen Nobilität ebenso wie im Begriff der »stirps regia« bei den Germanen nach Tacitus, wie bei den Turnier- und Stiftfähigkeitsregeln des späten Mittelalters, wie bei den modernen Pedigree-Studien der amerikanischen Neuaristokratie, wie überhaupt überall, wo »ständische« Differenzierung (darüber s.u.) eingelebt ist.

[147] Beziehung zur Wirtschaft: Die Veralltäglichung des Charisma ist in sehr wesentlicher Hinsicht identisch mit Anpassung an die Bedingungen der Wirtschaft als der kontinuierlich wirkenden Alltagsmacht. Die Wirtschaft ist dabei führend, nicht geführt. In weitestgehendem Maße dient hierbei die erb- oder amtscharismatische Umbildung als Mittel der Legitimierung bestehender oder erworbener Verfügungsgewalten. Namentlich das Festhalten an Erbmonarchien ist – neben den gewiß nicht gleichgültigen Treue-Ideologien – doch sehr stark durch Erwägungen mitbedingt: daß aller ererbte und legitim erworbene Besitz erschüttert werde, wenn die innere Gebundenheit an die Erbheiligkeit des Thrones fortfalle, und ist daher nicht zufällig den besitzenden Schichten adäquater als etwa dem Proletariat.

Im übrigen läßt sich etwas ganz Allgemeines (und zugleich: sachlich Inhaltliches und Wertvolles) über die Beziehungen der verschiedenen Anpassungsmöglichkeiten zur Wirtschaft nicht wohl sagen: dies muß der besonderen Betrachtung vorbehalten bleiben. Die Präbendalisierung und Feudalisierung und die erbcharismatische Appropriation von Chancen aller Art kann in allen Fällen ihre stereotypierenden Wirkungen bei Entwicklung aus dem Charisma ganz ebenso üben wie bei Entwicklung aus patrimonialen und bureaukratischen Anfangszuständen und dadurch auf die Wirtschaft zurückwirken. Die regelmäßig auch wirtschaftlich gewaltig revolutionierende – zunächst oft: zerstörende, weil (möglicherweise): neu und »voraussetzungslos« orientierende – Macht des Charisma wird dann in das Gegenteil ihrer Anfangs wirkung verkehrt.


Ueber die Oekonomik von (charismatischen) Revolutionen ist s.Z. gesondert zu reden. Sie ist überaus verschieden.


Quelle:
Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Besorgt von Johannes Winckelmann. Studienausgabe, Tübingen 51980, S. 142-148.
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