5. Der Hellenismus.

[154] Im Orient hatte die Perserherrschaft wesentliche Aenderungen der sozialen und ökonomischen Struktur wohl nicht gebracht. Die Unverändertheit der Tribute, welche Dareios den Satrapien auferlegt hatte, während der ganzen Dauer des Reichs, ist dafür nicht minder charakteristisch als der Fortbestand der freien ländlichen Wehrgemeinde, nach Schweizer Art, im Stammsitz des herrschenden Volkes und die Erhaltung der alten agrarischen Wirtschaftsverfassung (soziale Degradation des Schuldners als solchen – weil er Tributknecht ist –, selbstwirtschaftende Bauern als Träger der Heerbannpflicht, keine Grundherrlichkeit, wie es scheint, sondern nur durch Besitz und höfisch-ritterliche Erziehung ausgezeichnete und dadurch zu den königlichen Aemtern und, durch ihre Geschlechtshäupter, zur Teilnahme am Rat des Königs qualifizierte »Geschlechter«, vom König bestellte Richter statt der Rechtspflege der Gaufürsten, – wie im Deuteronomium, – aber kein Ansatz zur Rechtskodifikation) neben der despotisch-theokratischen Beherrschung der Untertanen. Die Tribute sind teils Geld-, teils Naturalientribute. Die Geldtribute (höchster: in Babylonien: 1000 Silbertalente; Gesamtbetrag: 7600 Silbertalente = 531/2 Millionen M., wozu aber die am Ort selbst verbrauchten Leistungen traten), geben nicht etwa einen Maßstab der Entwicklung der Geldwirtschaft: das halbwüste Gebiet der 14. Satrapie (auf dem iranischen Plateau) liefert fast soviel wie Aegypten (wie E. Meyer sicher mit Recht annimmt, müssen Bergwerke u. dgl. im Spiel sein). Die Naturaltribute bestehen teils in Einquartierungs- und anderen Leistungen für die lokale Garnison, teils in der Pflicht der Städte – wie im Mittelalter – den Herrscher oder seinen Repräsentanten bei ihrem Aufenthalt zu sustentieren, teils in festen Tributen; letztere sind vielfach, nach Art eines ungeheuren »Oikos«, den Verwendungszwecken[154] entsprechend, eingeteilt und lokal repartiert: bestimmte Städte oder Dörfer liefern den Wein, andere den Weizen für die Tafel des Königs oder für bestimmte Haushalts- oder Toilettenbedürfnisse der Königin, ebenso sind – das Wichtigste – die Präbenden der königlichen Gefolgschaft (der Perser, die »an der Tafel des Königs speisen«), der Beamten und des königlichen stehenden Heeres überhaupt umgelegt. Daneben kommen (speziell in Mesopotamien, wo dies dem System der alten Herrscher entsprach, aber natürlich nicht nur hier) Belehnungen mit Land für das Reserveaufgebot vor, und für die höheren Chargen Belehnungen mit Grundherrschaften und Immunitäten verschiedenen Inhaltes: Patrimonialgericht und seigneurialer Heerbanngewalt und -pflicht. Diese Feudalrechte sind sehr verschiedenen Umfangs und, vor allem, rechtlichen Charakters, vom rein privaten immunen Lehensgut bis zu großen, eine patrimoniale Exemtion genießenden Standesherrschaften und schließlich bis zum tributären, aber sonst politisch autonomen Lehensfürsten, – Institutionen, welche die Fortsetzung der, in Spuren, schon im babylonischen Reiche zu findenden, und die Vorfahren der später, hypothetisch, in der hellenistischen und sicher in der römischen Zeit vorhandenen, Privatherrschaften sind. Nur daß später die Verleihung eigentlich politischer, über das Maß patrimonialer Immunitäten hinausgehender obrigkeitlicher Rechte zunehmend seltener ist als (anscheinend!) in der Perserzeit. Naturgemäß erstreckt sich sowohl die politische wie die patrimoniale Standesherrschaft vorwiegend auf die Binnenlandsgebiete ohne alle städtische Organisation (aber nicht ausschließend: es kommt Verleihung sowohl der politischen wie der grundherrlichen Gewalt auch über Städte vor); die nur privaten, mit Kolonen besetzten Grundherrschaften finden sich dagegen wohl auch in den Gebieten mit städtischer Kultur. Die Rechtsstellung der Erbuntertanen ist nicht näher bekannt. – Ueber die Agrarverhältnisse der alten Kulturländer: Mesopotamien, Aegypten, Syrien, in der Perserzeit beginnen erst jetzt die Ausgrabungen und die demotischen Papyri langsam Material zu liefern. Die großen Zahlen von Dattellieferungen privater Grundbesitzer in babylonischen Urkunden lassen darauf schließen, daß sich hier erhebliche Plantagen (und zwar, da die Grundstücke Mehl als Tribut zu liefern haben, neu auf bisherigem Ackerland) entwickelt hatten. Langfristige (in einem Fall 60jährige) Verpachtungen von Gütern (offenbar Lehen- oder Schenkungsgütern) persischer Großer zeigen, daß die strengen Vorschriften über deren Präsenzleistung bei Hofe den Absentismus der Grundherren erzwangen. Neben den privaten Grundherrschaften und zwar, da diese stets auf königliche Konzession zurückgehen, als deren Quelle, stehen die königlichen Domänen: Forst-, Garten-, Weide- und Ackerdomänen, durch Uebernahme der Besitzungen der vorpersischen Herrscher und Konfiskation entstanden, königliche Herden, königlicher und prinzlicher Besitz von Sklaven, darunter auch gelernten[155] Handwerkssklaven, die sicher gelegentlich auch für private Kunden arbeiten und bei denen private Besitzer Sklaven in die Lehre geben. Die Domänen wurden, wie die karolingischen, durch Administratoren verwaltet. Domänengroßpacht scheint gefehlt zu haben, ebenso die staatliche Steuerpacht: charakteristisch genug interveniert in babylonischen Urkunden das Kapital bei der Steuerzahlung in der Weise, daß es dem Steuerpflichtigen die Leistung der Naturalabgabe abnimmt, z.B. das dem König zu leistende Mehl einkauft und andererseits die Datteln, die das Grundstück ertrug, zur Verwertung übernimmt, und auf diese Art die Beschränkung in der Bestellung der Grundstücke, welche das Naturalabgabensystem mit sich brachte, beseitigt. – Die Perserzeit bezeichnet anscheinend eine Periode starker wirtschaftlicher Stagnation der betroffenen Gebiete. Das babylonische Kanalsystem verfiel gegen Ende ihrer Herrschaft sichtlich und weder von den Hellenen-noch von den Phönikerstädten hören wir, daß sie unter ihrer Herrschaft, trotz der Befriedung dieses großen zusammenhängenden Staatsgebietes, prosperiert hätten. Es fehlten eben jene spezifisch antiken Stimuli des »Kapitalismus«, die immer mit politischer Expansion verknüpft waren. Und ein gewaltiges Hemmnis war der Druck des Naturalabgaben- und Requisitionssystems der lokalen Statthalter (von dem z.B. Nehemia spricht) und die völlige Willkür, der auch die Städte in dieser Hinsicht preisgegeben waren, während doch die spezifisch hellenischen Profitchancen dabei fehlten.

Von den Einzelgebieten ist wenig zu sagen. Für das Aegypten der Perserzeit ist das Urkundenmaterial zurzeit noch viel zu unsicher in der Lesung und Uebersetzung, um wirtschaftsgeschichtliche Schlüsse zu gestatten. Insbesondere steht Revillout's Annahme, daß die Revolutionen der »nationalen« Dynasten in der Perserzeit zu Neukodifikationen und z.B. zu einer Wiederherstellung des (schwerlich je vorher beseitigten) Familienretraktrechts geführt hätten, vorerst noch als Hypothese in der Luft, solange die »demotische Chronik«, auf die er sich stützt, nach Sinn und Tragweite nicht genau untersucht ist. Allerdings scheinen die Perserkönige gelegentlich Kirchengut säkularisiert zu haben, aber an der allgemeinen Stellung der Priester haben sie nichts geändert und das nationale Recht sicherlich nicht alteriert. Weder dort noch in Babylonien scheint der allgemeine Typus der Sozialverfassung und Rechtsordnung prinzipiell verändert. Der stationäre Charakter der persischen Staatswirtschaft muß entsprechend auch auf den Außenverkehr gewirkt haben: die ökonomische Entwicklung des großen 11/2 Jahrhunderte lang fast ganz befriedeten Gebietes blieb offenbar stehen (keinerlei Handel auf dem persischen Golf, geringe Entfaltung auch der zum Reich gehörigen phönikischen und – seit dem peloponnesischen Kriege – hellenischen Seestädte). –

Wie in manchen anderen Gebieten, so suchte sich politisch die persische Herrschaft auch in Jerusalem auf die Theokratie zu stützen. Es gelang jüdischen Günstlingen der Perserkönige, von[156] diesen die Erlaubnis 1. zur Rückkehr nach Jerusalem, 2. zum Neuaufbau des Tempels und der Mauern der Stadt unter Monopolisierung der Kultstätte für den Stadttempel, und – was geschichtlich das Folgenschwerste wurde – 3. zur Oktroyierung des im Exil, wo die alte Form des Jahwekults unmöglich war, zu allbeherrschender Bedeutung gelangten Reinheitsrituals und der im sog. »Priesterkodex« vorgesehenen, die Rechte der jerusalemiter Priesterschaft begründenden, Vorschriften zu erlangen. Das Priestertum war vor dem Exil ursprünglich ein außerhalb der Geschlechtsverbände stehender Beruf, der bald erblich wurde und von bestimmten Abgaben lebte. Jetzt wurde es mit Zehntrechten ausgestattet und zugleich gentil und als besondere Phyle (»Stamm« Levi, daher auch die Zusammenlegung zweier anderer Phylen als Josephs-Phyle in der Tradition) organisiert. Auf gentiler Basis – etwa in der Art wie Athen nach Drakon und vor Solon, und wie das frührömische Staatswesen – wurde auch die ganze Volksgemeinschaft neugestaltet. Die israelitischen »Geschlechter«, mit teils lokaler, teils personaler Eponymität, oft mehrere Tausend Seelen umfassend, sind auch jetzt – aber nunmehr künstlich zu politischen Zwecken neu geschaffene – Verbände der ökonomisch wehrfähigen Grundbesitzer, neben denen (wie überall) »Zünfte«, d.h. die den Geschlechtern in der Funktion entsprechenden Verbände gewisser Handwerker standen. Die »Geschlechter« wurden, unter teilweiser Neuaufteilung des seit dem Exil stark entvölkerten Landes mit der Schnur, eingeteilt, dann unter Nehemia durch einen förmlichen Synoikismos eine Zusammensiedelung von (angeblich) 1/10 der Genossen aus allen Geschlechtern, als deren Repräsentanten, mit Zwangsdomizil in der Polis verfügt. Der Grundsatz, daß, wer seinen Grundbesitz verliert, nicht zur Gemeinde gehört, blieb bestehen, aber die »Metöken«, zu denen die Grundbesitzlosen gehören, werden vom Gesetz und der Literatur geflissentlich zuvorkommend behandelt, sofern sie den jüdischen Glauben annehmen. Die Theokratie war nun endgültig etabliert. Neben den Laiengeschlechtern stehen die Stadtpriestergeschlechter, denen die »Leviten« als Tempeldiener untergeordnet sind. (Die Zahl der Gesamtpriesterschaft – 1/7 der Bevölkerung – ist ungemein hoch.) Da als Distinktiv der Volksgemeinschaft jetzt die Innehaltung des rituellen Gesetzes (Beschneidung, Sabbat, Reinheitsgebote) galt, waren die Priestergeschlechter, auch ehe der Hohepriester förmlich Staatshaupt wurde, die Leiter der jüdischen Gemeinschaft, deren ökonomischer Schwerpunkt zweifellos in Babylon – wo wir sie in zahlreichen Urkunden finden – geblieben war. Die politische Konstitution des Staats diente nur dem Zweck: den sakralen Mittelpunkt zu erhalten. Wie in den hellenischen Städten, wurde anfangs auch hier die gemeinsame Tafel der Geschlechtshäupter beim Statthalter als Symbol der staatlichen Einheit eingeführt. Einerseits wurde das früher geübte connubium mit den »Landbewohnern«, d.h. allen nicht durch Annahme des Gesetzes in die religiös fundamentierte[157] Polis Eingetretenen, gleichviel ob israelitischer Herkunft, beseitigt; andererseits begann das Judentum damals seine gegen die Abstammung indifferente Propaganda unter den Metöken und in fremden Ländern. – Ueber die agrarische Entwicklung des zunächst ziemlich kümmerlich vegetierenden Gemeinwesens können wir nur indirekt und aus der Spätzeit, durch das talmudische Recht und die Evangelien, etwas erfahren. Aber es ist nicht viel und wenig Eigenartiges. (Einige Bemerkungen siehe weiter unten.)


Der »Nationalkrieg« des makedonischen Heerkönigtums, welches die Weltherrschaft des Hellenentums begründete, führte in ökonomischer Beziehung im Orient die erheblichsten Aenderungen herbei. Zunächst die außerordentliche Expansion der, in inneren Angelegenheiten autonomen, hellenischen Polis als Organisationsform auch in das Binnenland bis an die Grenze von Turkestan, während bis dahin sehr wenige hellenische Städte mehr als eine Tagereise von der Küste entfernt gelegen waren. In Verbindung damit steht das Vordringen der Geldwirtschaft. So vor allem im öffentlichen Haushalt: während der Aufenthalt des Perserkönigs in einer Stadt für diese (wegen der Sus tentationspflicht) eine ökonomische Last war, verdiente die hellenistische Polis am Hofhalt, wenn er in ihr weilte, wie, als Hauptcharakteristikum der Aenderung, überliefert ist. Die Staatspacht begann sich jetzt nach Osten hin auszubreiten. Wir sahen, daß noch unter Artaxerxes das private Kapital beim Schuldner intervenierte, und Beloch hat sicher recht, wenn er Aristot. Oik. 33 dahin deutet, daß die Nomarchen das ägyptische Tributgetreide selbst zu versilbern hatten, um die Geldsteuer abführen zu können und deshalb Freigabe der Getreideausfuhr verlangten, weil sie sonst die Steuer nicht aufbringen konnten. Jetzt beginnt – am planvollsten in Aegypten – der Staat die Naturalabgaben an Pächter zu vergeben, die ihm ein Geldfixum als Verkaufsertrag garantieren, um so sein Budget in Geld balancieren zu können. Die riesigen »Horte« der Perserkönige wurden als Donative vom souveränen Heer und seinen Führern und von den »Gefolgschaften« der Mazedonenfürsten zerstreut und kamen so in Umlauf. Das Seleukidenreich, die eigentlichste Fortsetzung des Perserreichs, hat anscheinend nie mehr einen erheblichen Königshort besessen, dagegen überstieg anscheinend seine Geldeinnahme aus den Tributen die des gesamten Perserreichs (außer Indien). Aegypten hatte einen Staatsschatz von sehr großem,[158] aber freilich in der Höhe absolut unglaubwürdig überliefertem Umfang (von manchen Historikern ist eine phantastische Zahl geglaubt worden) und dazu trat die königliche Bank, welche, wie in den meisten hellenistischen Poleis, das Wechselmonopol hatte und, mit ihren Filialen, allgemeine Zahlstelle war. Auch die Münzprägung der Städte begann überall, während z.B. Babylon noch unter der Perserherrschaft gar nicht geprägt hatte, die goldenen »Dareiken« der »Reichswährung« wohl wesentlich dem Zwecke der Thesaurierung und Gratifikation dienten und nur einige Küstenstädte hellenisch prägten, im ganzen aber das Geldwesen auf dem rechtlichen Niveau etwa des chinesischen Systems (kleines Zeichengeld neben im Kurse schwankendem, »pensatorisch« verwendetem Edelmetall) blieb.

Fortschritt und Einfluß der Geldwirtschaft zeigt sich am deutlichsten in den dank Wilcken jetzt besonders gut bekannten Zuständen Aegyptens. Die Differenz der Tribute an die Perser gegenüber den Einkünften der Ptolemäer (700 Talente, 120000 Artaben Getreide Tribut angeblich unter Dareios – was nach der Ueberlieferung stabil blieb –, 14800 Talente und 1,2 Mill. Getreide angeblich unter Ptolemaios Philadelphos, 6000 Talente glaubwürdig im 1. Jahrh., nach starkem Verfall) darf natürlich (auch von der Edelmetallentwertung abgesehen) nicht einfach als entsprechende Steigerung der staatlichen Erträge angesehen werden: Alle Quellen ergeben, daß die Belastung zu gunsten der Satrapen und örtlichen Truppen die weitaus schwerere gewesen war, an den persischen Hof nur ein Bruchteil des Gesamteinkommens abging und natürlich ein besonders kleiner von den Naturalabgaben. Aber: der Geldwert der gesamten ptolemäischen Naturaleinkünfte betrug nur etwa 1/40 ihres Gesamteinkommens: so stark schritt die Geldwirtschaft vorwärts. Und – worauf Wilcken zuerst hinwies – während in der Heeresverpflegung im 3. vorchristl. Jahrh. das Geld zu den Naturalien im Wert sich noch wie 1 : 2 verhielt, verschob sich dies Verhältnis im 2. Jahrh. auf 31/2 : 1, in der Flotte aber am Ende des 2. Jahrh. auf 20 : 1. Die alten, von den chaldäischen mehr formal als sachlich unterschiedenen, Kategorien des naturalwirtschaftlichen Geschäftslebens: Naturaldarlehen, Naturallöhne usw. sind in der ganzen Ptolmäerzeit noch (besonders – aber nicht nur – in den demotischen Papyri) vorhanden. Die Naturalpacht[159] im Privatverkehr wiegt in den erhaltenen Urkunden bis in die Kaiserzeit vor. Aber unaufhaltsam schreitet vom 3. vorchristl. bis zur Mitte des 2. nachchristl. Jahrh. die Geldwirtschaft vor. Die erhaltenen Fragmente von Wirtschaftsbüchern zeigen einerseits im 3. Jahrh., andererseits zu Vespasians Zeit, volle Geldwirtschaft des Haushalts. Einkauf gegen Geld auf dem Markt, Verkauf der Erzeugnisse gegen Geld, Geldtagelöhne, Geldzinsgeschäfte Privater herrschten und vor allem: Geldsteuern und Steuereinschätzung in Geld. Von den Grundabgaben blieben, außer den, einem Staatsmonopol unterliegenden Gewächsen, (Sesam, Kroton usw.) nur die Getreideabgaben fast ganz Naturalsteuern; alle anderen Gewächse waren fast rein mit Geld besteuert. Ebenso die Gewerbesteuern, die an Stelle der alten pharaonischen Fronden und Naturalabgaben von Gewerbeprodukten traten. Ueberall tritt die Tendenz zur »adaeratio« – wie die Kaiserzeit den Vorgang der Zugeldsetzung einer Pflicht technisch nannte – zutage. Das unerhört und bis zum äußersten Raffinement entwickelte Finanzsystem der Ptolemäerzeit, in welchem von der Prostituierten bis zum Kanaladjazenten schlechthin jedermann – außer den Hellenen, den Priestern (bis zu einer Maximalzahl für jeden Tempel) und den κάτοικοι (s.u.) – nach seinem Beruf, außerdem jeder Verkehrsakt nach seinem Objekt differenzierte Steuern zu tragen hatte, – dies System ruht auf der ganz konsequenten Fortentwicklung der Fronkataster und Bodenvermessungen und -bonitierungen des ramessidischen Staatslastensystems, zu welchem es nur in der Art der Belastung: im Prinzip Fronden dort – im Prinzip (über die Praxis s.u.) Geldsteuern hier, eine Art von Gegenpol bildet. Die staatliche Bedarfsdeckung also war in hellenistischer Zeit zunehmend geldwirtschaftlich und konnte dies sein, weil die Wirtschaftsstruktur, auf der sie ruhte, in starkem Maße geldwirtschaftlich war oder wurde.

Aber: die Verwaltung der neu entstehenden Monarchien war rein bureaukratisch und wurde zunehmend bureaukratischer, und gleichzeitig vollzog sich, gerade infolge der Geldwirtschaft, im Staatshaushalt, ein immer stärkeres Hervortreten des Leiturgieprinzips: der Sicherung der Staatseinkünfte durch immer umfassendere Auferlegung von Vermögensgarantien für den Eingang der Staatsabgaben auf die Bemittelten, und der Fesselung der zu Leistungen an den[160] Staat Verpflichteten an ihre Funktion. Aegypten ist dafür das klassische Land, aber auch anderwärts zeigen sich überall die Ansätze dazu. Die Bedeutung der Staatssklaven stieg auch in den autonomen Poleis, z.B. in Athen. Und die attische Verwaltungsordnung enthielt in Proeisphora und Symmorien, und auch in der Stellung der Demen (s.o.), ohnehin schon den Keim der ein halbes Jahrtausend später, in der konstantinischen Zeit, üblichen Art der Steuerhaftung und der Behandlung des »populus plebejus« in den Munizipien. Endlich – eine Folge der Eroberung und, speziell, der Expansion in das Binnenland – wird von den orientalischen Staaten zweifellos vielfach die grundherrschaftliche neben der Polis-Organisation übernommen, wo nicht formell, da der Sache nach. Schon daß in Aegypten unter den Ptolemäern ein Fall von Erbverpachtung privaten Grundbesitzes (auf 99 Jahre) vorkommt, wie dies in persischer Zeit in Mesopotamien sich findet, während in Althellas dafür (bis jetzt wenigstens) so wenig ein Beispiel bekannt ist wie für Rom, kennzeichnet die stärkere Betonung feudaler Elemente in der Sozialverfassung. Trotz aller Politik nationaler Versöhnung sind eben die Masse der Orientalen dem Hellenenheer gegenüber Unterworfene, und das kam in den sozialen Institutionen zum Ausdruck. Allerdings geht (außerhalb Aegyptens) der hellenistische Staat zunächst energisch auf städtische Organisation des Landes aus. Nur die Städte sind Träger des Hellenentums, – die Bewohner des platten Landes bleiben »ἔθνη«, – und die wünschenswerte Hellenisierung erfolgte also regelmäßig: einerseits durch Ansiedelung von Hellenen, teils Zuzüglern aus Althellas, teils aber und namentlich Veteranenfamilien, andererseits durch Konstituierung dieser Kolonisten und der hellenisierten alten Geschlechter (Tempelgeschlechter und Militäradel) als einer »Polis«. Die Inschriften scheinen zu zeigen, daß im Prinzip jeder, dessen Grundbesitz irgendwelche Leistungen an den Staat trug oder auch nur dem Rechtsprinzip nach tragen konnte – also alle Privatleute – diesen Grundbesitz, auch wenn sie ihn aus der Hand des (für seine Besitztümer exterritorialen) Königs erworben hatten, einer Polis »zuschreiben« lassen mußten. Die hellenistischen Herrscher und Kolonisten haben die grundherrliche, namentlich aber die theokratische, Organisation vielfach offenbar ganz bewußt beschnitten, im Gegensatz gegen das ebenso bewußte freundliche[161] Verhalten der Perser zur Theokratie. Das zeigt sich in der geschickten Art, wie in Aegypten die – schon vor der nationalistischen Empörung der Thebais, welche eine direkt ägyptophile Epoche einleitete – offiziell so bigotte Dynastie der Ptolemäer die Apotheose der Arsinoë (265 v. Chr.) dazu benutzte, um, offenbar gegen Entschädigung durch ein großes Kapitalgeschenk, der Priesterschaft die Einziehung der ἀπόμοιρα von allen Gartenkulturen (1/6 des Ertrages) ab- und auf den Staat zu übernehmen, unter Zuweisung des Ertrages an die neue Göttin. Es zeigt sich im Synoikismos des pisidischen Antiochien und sonst, deutlich z.B. in Stratonikeia in Karien. Hier wurde eine alte ländliche Tempel-Amphiktyonie durch Städtegründungen geradezu zerschnitten und den Städten nach dem Maß der ihnen attribuierten Komen deren Stimmen im Rat des alten um den Tempel sich gruppierenden Gaues zugeteilt. Aus später Zeit hat man sich z.B. der Polisgründungen der Herodäer als Gegengewicht gegen die eine theokratische Geschlechterpolis: Jerusalem, zu erinnern; so namentlich Tiberias, wo nach Josephus die Neusiedler mit Aeckern, Häusern und Privilegien aus gestattet, ihnen aber das Zwangsdomizil auferlegt wurde, und Sebaste. Diese Hellenenstädte waren eben militärisch (Sebaste stellte in einem Judenkrieg 3000 Mann), da sie ja, mitten im fremden Volkstum, ganz vom Bestande des hellenistischen Staatswesens abhingen, die festesten Stützen der Diadochen- und Epigonenherrscher. Außerdem aber garantierte die hellenische Polis die Hebung der Steuerkraft: die hellenistischen Monarchen sind »Merkantilisten« wie die Territorialherren des 17./18. Jahrh. bei uns. – Der Synoikismus bedeutete auch jetzt der Regel nach die effektive Zusammensiedelung zur Stadt, namentlich für die am Geschäftsleben (und, wohlgemerkt, am geschäftlich ausbeutbaren Stadtverwaltungsleben) beteiligten Schichten. So hat s.Z. schon Kuhn darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem Synoikismus von Kassandreia der Wein der bisherigen, als κώμη dieser Polis fortbestehenden, Stadt Mende nicht mehr über den Hafen dieses Ortes, sondern über Kassandreia verschifft wurde: Stapelzwang gehört auch zur hellenistischen Polis.

Allein: schon die teilweise kolossalen Gebiete der Städte zeigen, daß sie in ihrer sozialen Konstitution sehr verschieden von einer klassisch-hellenischen Polis geartet sein mußten und oft in Wahrheit[162] nur einen rechtlich synoikisierten Komplex von großen Grundherrschaften darstellten. Ferner aber: der gewaltige Domänenbesitz der Könige blieb, im Prinzip, ganz exterritorial, und daneben existierten sicherlich zahlreiche, auf persönlicher Konzession bestehende Grundherrschaften, welchen die Zuschreibung zu einer Polis nicht oktroyiert wurde, speziell in den Gebieten, wo die Polisorganisation nicht allgemein durchgeführt worden war. Eine förmliche, durch Rechtsregeln festgestellte, Schollenfestigkeit von auf privaten Grundherrschaften sitzenden Kolonen ist allerdings für das Seleukidenreich und für den ganzen älteren Hellenismus nicht nachweisbar und auch nicht wahrscheinlich, nicht nur soweit hellenische Pächter in Betracht kommen (außerhalb der Polisgebiete wohl selten), sondern generell wohl auch für die nicht hellenische Bevölkerung. Anders, wo das Verwaltungsrecht in Frage kam, wo es sich also um Pflichten gegen den Staat, und das heißt: um Pflichten gegen den Monarchen handelt. In seinen staatlichen Beziehungen ist, wie der altägyptische Untertan an sein gesetzliches Domizil, und natürlich: (ohne Konsequenzen für die Freizügigkeit) der Athener an seinen Demos, so der hellenistische Untertan an seine Heimatgemeinde (ptolemäisch: ἰδία – zweifellos nur die Uebernahme des früher erörterten ägyptischen Instituts –) gebunden: Hier steuert er, hierhin kann er, wenn sein Aufenthaltsort, an dem er, als ἐπίξενος, weilt, sich seiner entledigen will, abgeschoben wer den, hierhin endlich kann ihn der Staat, wenn es sich um die Ableistung persönlicher Leiturgien handelt, ev. zurückholen. Denn eine garantierte Freizügigkeit existiert im Altertum nur soweit, als sie durch ausdrückliche Verträge oder Privilegien begründet ist. Im übrigen war, dem Rechtsprinzip nach, dem Staat gegenüber der Einzelne in ähnlicher Weise an seine Gemeinde gebunden, wie heute der russische Bauer es ist. Es findet sich denn auch die physische Zurückführung von Untertanen in die Heimatgemeinden zur Uebernahme öffentlicher Lasten nicht nur später in der bekannten Lukasstelle, sondern ebenso schon zu allen Zeiten in den hellenistischen Staaten. Der hellenistische Staat kannte insbesondere, wenn auch weniger als der altorientalische, Fronleistungen öffentlich-rechtlicher Provenienz, und wo deren Ableistung durch Abwanderung gefährdet schien, griff er zweifellos zur Zwangsrückführung. Auf[163] den exterritorialen Domänen des Königs nun, und ebenso auf den königlich konzessionierten exterritorialen Grundherrschaften (wo solche vorkamen) waren die auf Tradition oder genereller Domänenpachtordnung beruhenden privatrechtlichen Verpflichtungen der Kolonen wohl schwerlich gegen Vermengung mit jenen verwaltungsrechtlichen Pflichten geschützt, und vollends war dies nicht der Fall in Aegypten, wo die verschiedensten Robotpflichten der Untertanen eine Ueber kommenschaft der Pharaonenzeit waren, die, z.B. in Gestalt der fünftägigen Kanalfronden, in den hellenistisch-ptolemäischen Quellen fortexistierten. Allerdings: das Vordringen der Verkehrswirtschaft hatte überall (auch in Aegypten, s.o.) die Tendenz gezeitigt, jene Fronden gegen Abgaben in natura oder Geldzahlung ablösbar zu machen. Aber wo staatliche Finanzinteressen in Frage kamen, trug schon der zweite Ptolemäer nicht die geringsten Bedenken, die Freizügigkeit selbst von (offenbar) formell rein kontraktlich engagierten Arbeitern der Staatsölpressen zu beschränken. Derartige Maßregeln ruhten eben nicht auf generellen Rechtsregeln, sondern auf königlichem Verwaltungsbann. Ganz ebenso verfuhr man zweifellos im Bedarfsfall mit den königlichen Domänenkolonen. Die Urkunde des Verkaufs eines kleinasiatischen Domänendorfes seitens Antiochos II. an seine Gemahlin Laodike (256 v. Chr., von Rostowzew zuerst gewürdigt) setzt zwar die faktische Freizügigkeit der Dorfinsassen voraus, rechtlich aber bleiben sie – das dürfte gegen P.M. Meyer festzuhalten sein – an das Dorf gebunden und konnten natürlich, wenn nötig, zurückgeholt werden. Ganz ebenso werden aber private exterritoriale Konzessionäre, wenn ihnen etwa Ortsobrigkeitsrechte gelassen wurden, zu ihren Hintersassen gestanden haben. Das Privatrecht des Orients von Snefru und Hammurabi bis zum Talmud betrachtet die Kleinpacht stets mit den Augen des Herrn und sieht daher im Kleinpächter stets einen Mann, der um des Herrn willen da ist, der nicht nur und nicht einmal in erster Linie Nutzungsrechte hat, sondern vor allem auch Bebauungspflichten übernimmt (vor allem, aber nicht nur: der Teilpächter); und diese Pflichten dem König oder Patrimonialherrn gegenüber von den öffentlich-rechtlichen Fronden scharf zu sondern wird man sich kaum immer bemüht haben. Schon die Sonderung der robotpflichtigen Domänenkolonen des Pharao und seiner bäuerlichen »Untertanen«,[164] die er zu staatlichen Fronden heranzog, war ja (s.o.) ziemlich problematischer Natur. Dies ist für die Eingeborenen, die »ἔθνη«, in der hellenistischen Zeit vielleicht etwas, schwerlich aber prinzipiell, anders geworden. Die offizielle Terminologie der Ptolemäer, in den sog. »Revenue laws« und sonst, unterscheidet die »λαοὶ« der Domänen (mit dem gleichen Ausdruck werden jene kleinasiatischen Kolonen bezeichnet, und er entspricht wohl sicher den »retu«, »miritiu« oder ähnlichen Ausdrücken der Pharaonenzeit) von den übrigen γεωργοὶ des Landes. Die letzteren sind formal »freie« Landwirte, – Eigentümer oder Pächter, auch königliche Pächter (»βασιλικοὶ γ.«), – die ersteren dagegen in den Rev. laws und sonst: ägyptische Kolonen des Königs. Ob jene Terminologie dauernd feststand, bleibt fraglich. Denn diesen königlichen Kolonen scheint, wie in pharaonischer Zeit, die große Masse der eingeborenen besitzlosen (resp. rechtlich als besitzlos behandelten oder den Besitzlosen gleichgestellten) Dorfbevölkerung verwaltungsrechtlich der Sache nach gleichbehandelt worden zu sein. (Dieser Zustand geht ersichtlich auf altägyptische Verhältnisse zurück, s.o.) Die λαοὶ zahlen die Kopfsteuer, sie sind in ihrer ἰδία für Staatszwecke und für die Gemeinde fronpflichtig; nur sind in hellenistischer Zeit diese Fronden meist adäriert und ist damit eine (rechtlich prekäre) faktische Freizügigkeit gegeben. Wenn ihre Dienste in natura in Anspruch genommen werden – in Zeiten scharfer Anspannung der öffentlichen Lasten oder in Krisenzeiten, wo Geld fehlt (so, wie P.M. Meyer zuerst gesehen hat, im 2. Jahrh. v. Chr.) – dann werden sie von anderen Leiturgien (staatliche Zwangspacht) dispensiert, um den Ackerbau nicht zu gefährden. (Inwieweit es vorkam, daß λαοὶ des Königslandes nur kraft Vertrages darauf saßen – auf Privatgütern in der späteren Rechtsprache homologi coloni genannt16 – oder einfach traditionelle Lasten zahlten, ist für diese Zeit nicht bekannt; die Lage der »γεωργοῦντες ὁμόλογοι ἄνδρες«, die Wilcken im 2. Jahrh., nach seiner Ansicht auf Staatsgütern, nachweist, ist leider bisher nicht näher zu bestimmen. Im ganzen wird Vertrag bei den hellenischen, die Tradition bei den »ethnischen« Kolonen die ursprüngliche Grundlage gewesen sein).

[165] Sichtlich nun fügt sich diese Erscheinung als Glied dem staatlichen Apparat ein, welchen der darin am rationalsten organisierte hellenistische Staat, Aegypten, auf der Basis der altägyptischen Sozialverfassung errichtet hat. Ragen, wie sich eben zeigte, neben grundherrlichen Gebilden auch die Grundlagen des alten Fronstaates der Ramessidenzeit noch in die Geldwirtschaft des Hellenismus hinein, so ist diese Geldwirtschaft andererseits auch wieder gebrochen durch die Art der Gestaltung des staatlichen Finanzwesens. Der Staat hielt eine gewaltige Armee besoldeter Beamter und ein immerhin beträchtliches stehendes Heer, zunehmend in Geld gelohnt, ebenso kosteten der Hof und (speziell in Aegypten) die Zuschüsse für den Kultus, schließlich und namentlich die große Politik, jetzt vor allem: Geld. Wie heute bei uns, so war auch im Hellenismus gerade die Notwendigkeit geldwirtschaftlicher Bedarfsdeckung des Staates der Hebel zur Umgestaltung der Gesamtwirtschaft in der Richtung einer wieder zunehmenden gemeinwirtschaftlichen Gebundenheit und Verkehrsausschaltung. Im Altertum war der voll entwickelte »Leiturgiestaat« die Form, in der sich dieser Prozeß vollzog. Eine eingehendere Schilderung gehört nicht hierher (über einzelne agrarhistorisch wichtige Punkte vgl. den Art. »Kolonat«)17. Es muß genügen, daran zu erinnern, daß in dem Musterstaat des Hellenismus, Aegypten, – das Seleukidenreich blieb weit lockerer organisiert und zerfiel daher relativ schnell – wichtige Produktionszweige gänzlich monopolisiert waren: so, wie schon früher gelegentlich erwähnt, die Oelbereitung (aus Sesam, Kroton, Kürbissen, – die Olive breitete sich erst später, namentlich in der Römerzeit, in Aegypten aus), Salz (mit Aufdrängung eines Minimalkontingents entsprechend der französischen »Gabelle«), Natron, und anscheinend (in Anknüpfung an altägyptische Zustände im Textilgewerbe, s.o.) auch die Herstellung von feinem Leinen. Die Oelfrüchte und (wahrscheinlich) der Flachs waren daher im Anbau streng kontrolliert, die Ernte ging, infolge des Ankaufsmonopols, gänzlich in die Magazine des Königs. Die Preisfeststellungen beim Verkauf des Oels erfolgten, recht willkürlich nach den verschiedensten Gesichtspunkten, nachdem die κάπηλοι der einzelnen Städte und Bezirke[166] die Quantitäten, welche für ihren Bezirk erforderlich waren, deklariert und der Hof seinen Bedarf vorweggenommen hatte. Oel war, neben dem ebenfalls durch die Staatsverwaltung (s.u.) regulierten Weizen, der wichtigste Konsumartikel. Nicht minder war das Bankgeschäft (in erster Linie: Valutengeschäft) monopolisiert und verpachtet. Dieser Monopolismus schritt immer weiter vorwärts und zog immer mehr – speziell: 1. »schwere« (d.h. rohstoffgebundene) und 2. Massenkonsum- – Gewerbe in seine Kreise. In römischer Zeit finden wir z.B. auch verpachtete Ziegeleimonopole, womit also die Mehrzahl gerade der elementaren Bedarfsgegenstände: – Brot, Oel, Baumaterial, Kleidung – teilweise – durch die Hand des Staates gingen.

Dazu trat nun das System der Leiturgien, in einer Form, die eine Kombination altägyptischer mit spezifisch hellenischen Institutionen darstellt. Der Staat sucht für jede öffentliche Leistung ein Vermögen bürgschaftspflichtig zu machen. Um dies zu ermöglichen, werden alle nicht gänzlich ephemeren oder unerheblichen Vermögen so katastriert, daß ihrem Besitzer eine bestimmte Anzahl πόροι – runde Geldsummen, den späteren »capita« der diokletianischen Zeit im Prinzip gleichartig, – zugeschrieben und danach seine Amtsqualifikation und Amtspflicht durch die Behörde festgestellt wird: dies System reicht bis zu den Nachtwächtern der Dörfer (300 Drachmen πόρος) herab. Von diesem Leiturgiesystem wird nun auch die wichtigste Quelle kapitalistischer Vermögensbildung, die Staatspacht, speziell: Steuerpacht, betroffen (dies ist von Rostowzew schön geschildert). Dem freien Schalten des athenischen, vollends des römischen, Steuerpächters, welches aus dem Fehlen der Bureaukratie folgte, steht hier die staatliche Steuererhebung gegenüber. Der Staat braucht den Pächter letztlich nur als Garanten eines festen Minimal-Geldeinkommens zum Zwecke der Budgetierung, und entschädigt ihn für sein Risiko durch Anteile am Surplus oder ein »Opsonion« von 5-10%18. Statt daß der Pächter gegen ein Pauschale die Steuereingänge in seine Hand erhält, durchlaufen die Steuerbeträge gar nicht die Kasse der Pächter, sondern gehen direkt in die Magazine bzw. Kassen des Staates; andererseits[167] hat der Pächter nicht (oder doch nur teilweise) vorzuschießen. Er braucht also, relativ, sehr wenig »Kapital«, er und seine Sozien und Bürgen mußten vielmehr nur »Vermögen« haben, um als Garanten für den Staat von Wert zu sein. Die Uebernahme dieser Steuerpacht war daher ökonomisch etwas qualitativ anderes als bei den römischen Publikanen, und dem entspricht es, daß sie je länger je mehr als Leiturgie behandelt und in ungünstigen Zeiten als eine schwere Leiturgie empfunden wurde: direkter Zwang zur Uebernahme der Staatspacht kam gegen Ende der Ptolemäerzeit als regelmäßige Erscheinung vor (das Edikt des Ti. Alexander zeigt ihre Unerträglichkeit) und beginnt sich schließlich von der Steuerpacht auch auf die Domänenpachten zu erstrecken, wo ihre Existenz als ganz normale Erscheinung u.a. auch durch ausdrückliche, auf diesen Fall bezügliche Vereinbarungen in Sozietätskontrakten von Pächtern verbürgt ist.

Aus den großen königlichen Domänen fließt ein sehr bedeutender Teil der Staatseinnahmen. In der ersten Zeit, solange die Dynastien noch nicht feststanden, mußten die alten Domänen in sehr bedeutendem Umfang teils zur Geldbeschaffung (Verkauf von Land für 300 Talente von Antiochos I. an die Stadt Pitane) oder zur Schaffung oder Ausstattung von zuverlässigen Parteigängern dienen. Die großen Landschenkungen von Philipp und Alexander bestätigt (laut Inschrift) Kassandros, und große Landschenkungen kamen auch unter den Diadochen, besonders den ersten, vor. Ein General erhielt von Antiochos I. ca. 600 ha Land geschenkt, und sicher war dies keine besonders große Schenkung. Späterhin aber dienten – auch hier am prinzipiellsten in Aegypten – die Ländereien des Königs, neben Tempelschenkungen (s.u.), zwei Zwecken: 1. der dauernden Vergebung an Soldaten, um, sei es eine Ergänzung der Garden durch eine jederzeit bereite Reserve, sei es Aushebungskadres zu schaffen19 und dabei Geldausgaben zu sparen; 2. der Rentenerzielung, im wesentlichen durch Verpachtung.

Was die militärische Landversorgung betrifft, deren Verständnis für Aegypten besonders durch P.M. Meyer sehr gefördert, aber wie es scheint, noch nicht endgültig geklärt ist, so kann sie hier nicht allseitig behandelt werden; einige Bemerkungen[168] müssen genügen, die agrargeschichtliche Seite kurz zu illustrieren. Im weitesten Sinn könnte man ja alle Ackeranweisungen an Kleruchen in den neuen Poleis der Diadochenreiche als militärischen Charakters ansehen, – denn die Polisgründung ist Festungsgründung. Aber formal ist hier die Heerfolgepflicht Pflicht der Polis gegen den Herrscher, des Bürgers gegen die, im Innern autonome, Polis. Anders bei den eigentlichen Soldatenlosen. Die Landlose von 121/2 bzw. 61/4 ha (davon 11/2 bzw. 11/4 ha Weinland) in Pergamon sind κλῆροι von Kriegern, die Pflicht klebt an dem konkreten Grundstück. Ebenso zweifellos bei der direkten Ansiedelung von Veteranen, die schon seit Alexander offenbar als Repristination der altorientalischen Institutionen (s.o.) vorkommen und einen (faktisch) erblichen Soldatenstandschufen, als Surrogat des makedonischen Heerbanns. Die Anknüpfung an das Vorgefundene ging besonders weit in Aegypten. Es stehen hier (wie in der letzten Kaiserzeit und in der Völkerwanderung in Europa) nebeneinander: 1. Einquartierung (σταθμοὶ) der Soldaten und 2. Ansiedelung auf κλῆροι. Nur die letztere interessiert uns hier. Auf dem Kleruchenlande stehen wiederum nebeneinander die einheimischen, nur im Notfalle aufgebotenen, μάχιμοι mit ihren nach altägyptischer Art kleinen Losen (ἑπτάρουροι μάχιμοι in Kerkeosiris: 1,8 ha, daneben ägyptische Reiter mit größeren Losen), auf der anderen Seite die makedonisch-griechischen Kleruchen. (Daß außerdem Kleruchenland an Polizei- und später gelegentlich Zivilfunktionäre vergeben wurde, wie z.B. die Tebtunis papyri zeigen, und ebenso die Frage des Verhältnisses der verschiedenen heerespflichtigen Landempfänger zueinander: des σύνταγμα (Linie) zum ἐπίταγμα, zu den ἐπίγονοι, – privilegierten Nachkommen des alten erobernden Heeres, wie jetzt durch P.M. Meyer und Reinach wohl feststeht – κονδροῦχοι, κάτοικοι, die noch ziemlich strittig ist, bleibt hier beiseite, wie überhaupt alle, auch wichtige, Einzelheiten. (Auch das nachfolgend Gesagte ist vielfach umstritten). – Soweit die Kleruchen speziell auch die κάτοικοι (dies der später übliche Name des Hauptstammes der hellenischen Kleruchen) auf dem Lande sitzen (suburbane Kleinstellen, bis zu 0,83 ha herab in der Deltagegend, kommen vor), scheint ihr Landlos, wo irgend möglich, auf dem in der Verfügung des Königs befindlichen Geestland (χέρσος), nicht auf dem ihm gehörigen alten (und das heißt:[169] überschwemmten) Ackerland (σπόριμος) ausgewiesen worden zu sein, demgemäß auf weit größeren Losen (in Kerkeosiris zwischen 20 und 100 Aruren etwa = 5,6-28 ha, schwankend, sonst kommen auch bis zu 320, selbst 500 Aruren vor). Wenn pachtpflichtiges Marschland an Kleruchen, also pachtfrei, vergeben ist, so erscheint dies in den Katastern als Anormalität und wird als »Abgang« vom Pachtsoll gebucht. Es wird also normalerweise die eigentliche βασιλικὴ γῆ, das pachtpflichtige Domanium des Königs, einerseits vom Privatland (ἰδιόκτητος), andererseits von der »γῆ ἐν ἀφέσει«, welches aus den beiden Kategorien: Tempel- (ἱερὰ γῆ, s.u.) und Kleruchenland, besteht, geschieden. Die letzteren beiden, an Funktionen gebundene Ländereien, waren trotzdem nicht etwa gänzlich frei von allen Abgaben (so wenig wie das Privatland). Die Abgaben der Kleruchen aller Gattungen konnten, da ihr Land oft geradezu bisheriges Oedland war, sogar äußerst drückend werden und sie zum Verzicht auf ihren Besitz veranlassen, obwohl sie der Art und Bezeichnung nach wohl ursprünglich einerseits Rekognitions- und andererseits Gelegenheitsabgaben an den Heerkönig waren. Bei Nichtzahlung wird das Land, wie die Quellen zeigen, sequestriert und ev. einem anderen, der die Lasten übernimmt, vergeben, erst recht zweifellos bei Nichtgestellung zum Heere, – wie schon die Dienstlehen in Hammurabis Zeit. Der Kleruch ist nicht rückenbesitzpflichtig: er kann das Land verpachten. Veräußern kann er es wahrscheinlich, dem Rechte nach, ursprünglich nicht, es sei denn in der Form, daß er mit Konsens der Behörde zugunsten eines anderen resigniert. Im Erbgang geht es auf die Söhne über. Testament scheint im 3. Jahrh. noch nicht vorzukommen. Es findet sich Verteilung von Land zwischen Vater und Sohn (offenbar bloße Arbeits-und Profitverteilung). Parzellierung ist sehr selten, kommt aber (im Erbgang) vor, zweifellos auf Grund von behördlichem Konsens. Ob der Kleruch rechtlich in der Art der Bewirtschaftung von Anfang an ganz frei war, ist wohl nicht festzustellen: faktisch scheint eine Ingerenz der Behörde nicht nachweisbar, ja, nach den Pachtkontrakten, sicher nicht vorhanden gewesen zu sein: – er zahlte ja wesentlich Geldabgaben und leistete im übrigen ev. Heeresdienst. Nur bei gänzlicher Unterlassung der Bestellung oder Sinken derselben unter ein bestimmtes, die Staatsabgaben garantierendes Minimum (Spuren davon in den Tebt. pap.), fiel das Land ev.[170] wohl – wie bei allen antiken Erbpachten – zurück. Die hellenischen »Katoiken« sind die Aristokratie der Kleruchen. Sie sind ebensowenig, wie andererseits die μάχιμοι, rein ethnisch abgegrenzt, und zwar je länger je weniger, entsprechend der allgemeinen Politik der Ptolemäer. Sondern es erfolgt innerhalb des Kleruchentums eine Art Avancement, nach Verdienst und Leistung, von unten her in die oberste Klasse, indem die Lose sukzessive vergrößert und Neuzuweisungen vorgenommen werden, unter gleichzeitiger »Versetzung« in die Klasse der κάτοικοι, zu der man allerdings zweifellos nur gehören konnte, wenn man hellenisiert war. Die Zahl die ser Katoiken kann, nach dem Umfang ihrer Lose zu schließen, keine allzugroße gewesen sein. (Vgl. auch die vielen Soldtruppen der Ptolemäer.) Das Kleruchenland war naturgemäß ganz ungleichmäßig über das Land verteilt und am stärksten da, wo der König durch Be- und Entwässerung Neuland gewann (ganz nach altorientalischer Art – Mesopotamien –: wie denn Massenverpflanzungen von Besiegten gerade auch durch die Ptolemäer ganz in der alten Art vorgenommen wurden). In dem reinen Neulandgebiet von Kerkeosiris z.B. sind infolgedessen gar keine Privatbesitzungen (außer den Hausgrundstücken des Dorfes) und fast kein (5%) Tempelland vorhanden, dagegen beträgt das Kleruchenland von ca. 4700 Aruren (1300 ha) 1564 = fast ein Drittel, während der Rest βασιλικὴ γῆ ist.

Die κάτοικοι gelten wohl schon seit ihrem Auftauchen (2. Jahrh.) jedenfalls aber je länger je mehr, als eine privilegierte Klasse, und diese privilegierte Position projiziert sich im Verlauf der Entwicklung auf ihren κλῆρος, der faktisch Privatbesitz, und zwar privilegierter Privatbesitz wird, sowohl gegenüber der Steuer, wie – zweifellos – der Fronpflichten. Im 3. Jahrh. nach Chr. scheinen sie den ungemein niedrigen Satz von 1 Artabe von der Arure zu zahlen. Dafür unterliegen sie der ἐπίκρισις – Aushebungskatastrierung, wie doch wohl mit P.M. Meyer zu interpretieren ist, gegen Wessely, der jenes Verfahren primär als eine Feststellung der – ethnisch geschiedenen – Steuerpflichten ansieht; jedenfalls ist der Katoikenstand in der Römerzeit – und, wie bemerkt, offenbar schon vorher, – ethnisch indifferent.

Ueber die ägyptische βασιλικὴ γῆ, das königliche Domanium, soll hier nur weniges bemerkt werden. Das Königsland ist schon seit dem »neuen Reich« katastriert, vermessen und in viereckige Parzellen aufgeteilt. Die Art des Bestellungssolls ist, wie die Urkunden ergeben, für jedes Dorf genau festgestellt[171] und wird kontrolliert. Das Domanium ist, seit der Pharaonenzeit, über das ganze Land hin, wennschon jedenfalls in sehr verschiedenem Maße (sichere Unterlagen für die Beantwortung des: wie? fehlen z. Z. noch) verteilt. Es ist verpachtet, und zwar in ptolemäischer Zeit, ebenso wie in altägyptischer und in teilweisem Gegensatz zur Kaiserzeit, entschieden überwiegend an Kleinpächter. Die Pacht ist nicht Anteilspacht, sondern feste Naturalpacht, abgestuft nach den Bodenqualitäten. Und zwar ist die Abgabe in erster Linie Weizenabgabe. Alle anderen Gewächse werden nur bis zu einem festgesetzten Maximum in natura angenommen, der Rest in Weizen nach festen Sätzen (Gerste: Weizen z.B. = 3 : 5) umgerechnet und so eine gewisse faktische Freiheit der Fruchtfolge möglichst mit dem Interesse des Fiskus, Weizen soviel er wollte zu erhalten, in Einklang gebracht. Die Fruchtfolge des Kronlandes unterschied sich aber natürlich dementsprechend von der sonst, z.B. bei den Kleruchen, üblichen durch das weit stärkere Vorwiegen des Weizens. Während die Kleruchen in starkem Maße für den Eigenbedarf bauten und daher u.a. Hülsenfrüchte bei ihnen eine erhebliche Rolle spielen, diente die Krondomänenproduktion der Verwertung durch Export: Aegypten war die allgemeine »Kornkammer« geworden. Daher umfaßt die Bestellung mit Weizen oft über die Hälfte, mit Getreide im ganzen regelmäßig 2/3 des Landes, das letzte Drittel ist im »ἀνάπαυμα« mit Gräsern oder Linsen usw. angesät. Als Saatgut rechnete man 1 Artabe auf 1 Arure (28 Ar). Die Ertragshöhe steigt in einem Fall auf das 20. Korn (Durchschnitt heute: das 12.)20. Zur Sicherung der politisch und ökonomisch so wichtigen Getreideproduktion dienen die aus der Pharaonenzeit überkommenen königlichen Magazine, aus denen ev. (wie heute in Rußland) Saatgut an die Bauern (Domänenpächter und andere, die Naturalsteuer schulden) ausgeliehen wird, und der ganze Apparat ruht in unterster Instanz auf den im Dorfe funktionierenden königlichen »Sitologen«, welche die Bestellung und Ernte beobachten, die ev. Saatgutausgabe vermitteln. Das Getreide wird unter Aufsicht auf den Tennen vor dem Dorf gedroschen und dann an das Magazin abgeführt: den ev. Transport nach Alexandrien besorgen dann, sicher im Monopol, (Zwangs-)Genossenschaften.[172] Die Pachtsätze erscheinen, soweit man urteilen kann, als mäßige, verglichen mit Privatpachtsätzen (s.u.). Remissionen der Domänenpachtrente dagegen finden offenbar nur bei großen Notständen (Nicht-Ueberschwemmung) statt. – Das Domänenkataster führt für jedes Dorf die Bestandteile der Domänen auf die Rente geben, und diejenigen, bei denen dies dauernd oder zeitweise nicht der Fall ist. Dies kann der Fall sein, weil das Land »ὑπολογον«, d.h. rentelos aus natürlichen oder rein faktischen Gründen (Kulturlosigkeit), oder, weil es ἐν συγκρίσει: Remissionsansprüchen unterworfen, endlich, weil es verliehen ist. Denn von der βασιλικὴ γῆ können – abgesehen von dem schon erwähnten Fall der regelwidrigen Vergebung an Kleruchen – einzelne Bestandteile vom König bestimmten Zwecken gewidmet werden: für Zuschüsse zur Sustentation von Tempeln oder Priestern (ἐν συντάξει scheint der Ausdruck dafür zu sein) oder als Lehen für Höflinge (dies bedeutet offenbar: ἐν δωρεᾷ) – was nicht selten bei ganzen Dörfern gleichzeitig der Fall war. Beides ist wohl sicher aus der pharaonischen Verwaltungstechnik übernommen. Im übrigen herrscht über die Kategorie des Königslandes noch ungeschlichteter Streit, ob z.B. die »γῆ ἄβροχος« kanalisiertes Geestland und die γῆ σπορίμη Ueberschwemmungsland sei – plausibel – oder vielmehr: die letztere Sumpfland, die erstere entwässertes Land – recht unwahrscheinlich! – usw. Die »γῆ προσόδου« will Mitteis als Erbpachtland ansprechen, während, im Gegensatz dazu, die γεωργοὶ δημόσιοι, die von anderen (wohl sicher falsch) als Pächter von Dorfbesitz gedeutet worden waren, im Gegensatz dazu die gewöhnlichen Zeitpächter sein sollen. Wie dem sei, – jedenfalls ist das Vorkommen der Erbpacht mit Erbbestandsgeld durch eine von ihm interpretierte Urkunde (Z. f. R.G. 22, S. 151 ff.) festgestellt, – was doch wohl auch für die römischen Verhältnisse (s.u.) entsprechende Rückschlüsse zuläßt. Die Erbpacht kommt andererseits auch da vor, wo eine eigenmächtige Okkupation von Geestland stattgefunden hat, das nun von der Regierung dem Okkupenten belassen, zugleich aber mit der Verpflichtung zur Melioration und Bebauung belegt wird. –

Die Rentenzuwendungen und definitiven Landschenkungen der Ptolemäer an die Tempel, und zwar die ägyptisch-nationalen reichlich ebenso wie die griechischen, waren äußerst bedeutend: – der mächtige Besitz des Tempels von Edfu wuchs mit[173] einem Schlag auf das 11/2fache, – und demgemäß war auch der Umfang der ἱερὰ γῆ groß, besonders wohl in Oberägypten, wo von altersher das Zentrum des nationalen Priestertums war. Allerdings: gegenüber dem Besitz der Pharaonenzeit war der Umfang der Tempelbesitzungen verringert: selbst in den 4 südlichsten Nomen von Oberägypten läßt sich nur 1/25 der Kulturfläche als ἱερὰ γῆ direkt nachrechnen, Otto schätzt ihn für das 2. Jahrh. v. Chr. auf 1/10. Aber der Tempel von Edfu allein besaß dort über 18300, er und einige andere Tempel zusammen über 21400 Aruren (6000 ha) meist fruchtbarsten Landes. Wenn sich in demotischen Kontrakten nefer hotep, d.h. (ehemaliges) Tempelland im Privatverkehr findet, so ist daraus nicht auf Säkularisationen der Ptolemäer zu schließen, sondern teils auf gelegentliche freiwillige Veräußerung, teils vielleicht auf ältere Konfiskationen. Allerdings: die ἀπόμοιρα wurde zugunsten der apotheosierten Arsinoe (gegen Entschädigung, s.o.) expropriiert, und die Apotheose des Herrschers war überhaupt im Orient ein Mittel, auf die Göttergüter Hand legen zu können, ohne – da es sich ja nun um Vorgänge »unter Kollegen« handelte – den immerhin gefährlichen Vorwurf des Sakrilegs auf sich zu laden. Aber: im ganzen hat der Staat nur die Verwaltung der Kircheneinkünfte direkt an sich gezogen. Die Landessynoden der ägyptischen Priesterschaft blieben bestehen. Sie selbst ist, anscheinend, wenigstens nicht dauernd eine Stütze eines prinzipiell hellenenfeindlichen Nationalismus gewesen, obwohl es natürlich kein Zufall ist, daß auch die letzte nationalistische Erhebung wieder in der Thebais, dem alten Sitz der Theokratie und dem Gebiet ausgedehntesten Tempellandes (s.o.), ihren Mittelpunkt fand. – Die alte Tradition war stereotypisiert, aber wenig aggressiv. Der Eintritt in den Klerikerstand war staatlich kontrolliert. Die Priester waren nur mäßig gebildet, standen darin unter der hellenistischen Gesellschaft. Sie unterschieden sich von griechischen Priestern jetzt, außer durch ihre Organisation als einheitliche Kirche, wesentlich durch ein weit stärkeres Maß von »Askese« und – damit zusammenhängend – durch die offenbar größere Seltenheit (aber nicht: ein gänzliches Fehlen) weltlicher Berufstätigkeit.

Die ägyptisch-hellenistische Kirche hat – neben der jüdischen Synagoge – nicht nur in mancherlei spezifisch kirchlichen Organisations- und Lebensformen, sondern auch in ihrer ökonomischen[174] Gebarung die christliche Kirche beeinflußt. Denn obwohl die frappanten Aehnlichkeiten der Klosterwirtschaft mit der ägyptischen Tempelwirtschaft gewiß nicht notwendig alle auf Uebernahme beruhen müssen, sondern vielfach einfach der Natur der aus anderen Gründen gleichartigen Situation entsprechen, ist die Klosterwirtschaft der ersten christlichen Zeit in Aegypten der heidnischen so gleichartig, daß hier Uebernahme der Tradition wohl fraglos ist. Die ptolemäische Tempelwirtschaft ist ersichtlich aus einem naturalwirtschaftlichen Oikos, der seine Einkünfte ganz oder doch weit überwiegend für den eigenen (Konsum- und Kult-)Bedarf verwendet, zu einem Komplex geldwirtschaftlicher Betriebe erwachsen: – die Anfänge dafür gehen zweifellos (s.o.) schon in die national-ägyptische Zeit zurück. Der Tempel hat, um seine in Natura eingehenden Rohstoffe konsumreif zu machen, sicher von alters her, Mühlen und vielleicht gelegentlich Bäckereien. Er kauft unter Umständen noch Getreide dazu, um es zu vermahlen (Heliopolis) und so seine Mühle voll zu verwerten oder umgekehrt: er verpachtet die Mühle (Soknopaiu Nesos), weil er keine Verwendung mehr für sie hat (Jahrespacht im Soknopain Nesos 120 Drachmen). Ob im Lohnwerk gemahlen und für Dritte gebacken worden ist, steht nicht fest. Marktproduktion ist zweifellos bei den zahlreichen Bierbrauereien der Tempel vorgekommen. Byssos dagegen, ein altes Marktprodukt der »Oikoi« der Pharaonen und der Tempel, durften die letzteren wegen des (wahrscheinlichen) Staatsmonopols wahrscheinlich nur für den Eigenbedarf produzieren. Für Oel bestimmten dies ausdrücklich, bei Einführung des Monopols, die Revenue Laws. Als gegen Ende der Pharaonen- und in der Römerzeit die Oliven vordrangen, wird die monopolfreie Verarbeitung der eigenen Oliven in den Vordergrund getreten sein. – Der Tempel bedurfte ferner von jeher der verschiedensten Bauhandwerker und Maler. Es scheint nicht sicher, ob die nachweisliche Zahlung der Lizenzsteuer durch den Tempel an den Staat bedeutet, daß der Tempel der Ptolemäerzeit solche Handwerker zur Gewinnerzielung, wie Otto annimmt, verwendet habe: soweit sie freie Leute waren, ist nicht einzusehen, warum sie nicht selbst ihre Leistungen auf dem Markt verwertet haben sollten. Sondern entweder handelte es sich um Tempelkolonen (dann wäre auch die nachweisliche Einziehung der Gewerbelizenzsteuer durch die Tempel erklärlich, – aber es fehlt an Beweisen für die Hörigkeit[175] der Tempelhandwerker). Oder aber, – und dies ist das Wahrscheinliche – es handelt sich um kontraktlich fest und ausschließlich für Tempelbedürfnisse engagierte freie Bau- und andere Handwerker. Dann ist es sehr begreiflich, daß der Tempel die Lizenzsteuer an den Staat verlegt und von den Handwerkern einzieht. Denn in diesen wie in anderen Fällen (darin hat Otto wohl Recht) wird steuertechnisch der Tempel als Betriebsinhaber gegolten haben. Inwieweit die Leistung der Handwerker für die Tempel im Endergebnis einer Absatzproduktion zugute kommt, bleibt aber sehr fraglich. Jedenfalls ist diese meist dem Umfang, immer dem Ursprung nach Annex des »Oikos«. Dauernde »Anlagen« für gewerbliche Zwecke, wie z.B. die gelegentlich vorkommenden Walkereien nutzte der Tempel wohl nicht nur für den Eigenbedarf, sondern auch zur Gewinnerzielung, ebenso, und vor allem, die Oelpressen. Und während sich der Betrieb von Zwischenhandel nicht nachweisen läßt, gibt er, wie alle orientalischen Tempel von jeher taten, – Darlehen (Zinsfuß 6%, doch wohl absichtlich niedrig, wie ja auch die Staatspachten niedrig sind) gegen Naturalienpfand. Der Umfang all dieser Geschäfte ist offenbar derartig (1295 Drachmen, 1/8 seiner ganzen Geldeinnahme, führt ein kleiner Tempel als Gewerbesteuer an den Staat ab), daß Otto rein betriebstechnisch mit Recht die Tempel die größten »Industriellen« Aegyptens (neben der Monopolproduktion des Königs) nennt. Aber: der Umfang der Marktproduktion ist durchaus fraglich und folglich die Verwendung des Begriffs »Fabrik« (durch Otto) bedenklich, zumal die Art des Kontraktsverhältnisses der beschäftigten Handwerker (»Arbeiter«, sagt Otto) ebenso im Zweifel bleibt wie die Art der ökonomischen Organisation der Betriebe. Landwirtschaftliche Großbetriebe der Tempel fehlen offenbar. Das Tempelland ist (wohl durchweg) verpachtet. Die Ueberschüsse der Naturalpachten über den Eigenkonsum werden verkauft.

Dies Nebeneinanderstehen des gewaltigen königlichen und der priesterlichen »Oikoi«, das Leiturgiesystem, die Behandlung der λαὸι usw., dies alles ergibt von selbst, daß man auch hier mit der Verwendung moderner Kategorien zurückhaltend sein muß. – Gewiß: der Hellenismus kennt z.B. wahrscheinlich den Kreditbrief: für vornehme Reisende unentbehrlich; – er kennt, wenn nicht die eigentliche Order-, dann die Prokuratoren-Klausel: für [176] öffentliche Schuldverschreibungen; – daß er den Wechsel gekannt habe (wie Caillemer glaubte) ist zwar unwahrscheinlich, aber Ansätze der Entwicklung, welche Byzanz und die Araber vollendeten, müssen vorhanden gewesen sein. Er kennt, wie Gradenwitz gezeigt hat, eine sehr hohe Entwicklung des Bankzahlungsverkehrs. Er kennt endlich die Terminspekulation, speziell in Getreide. Und wir finden in dieser Zeit schroffste Vermögenskontraste und bedeutende, hoch in die Hunderttausende, vereinzelt auch wohl Millionen Mark laufende Privatvermögen, übertroffen nur von den spätrömischen. Aber jeder Blick z.B. in die Urkunden von Genua vom 11. und 12. Jahrh. an, und vollends in die Bücher der Florentiner Kaufleute des 13. und 14. Jahrh. zeigt nicht nur die Ueberlegenheit der Geldverkehrstechnik, sondern auch die größere Sättigung der Wirtschaft mit »Kapital« damals gegenüber der Antike. Wo z.B. die mittelalterliche Entwicklung von der Belastung der besitzenden Klassen in Notlagen der Stadt durch zinslose Zwangsanleihen zur Ausbeutung der Notlage der Stadt seitens der Besitzenden in Form von Emissionen von Anteilen an der zins- resp. dividendetragenden Staatsschuld und weiter zur Staatsanleihe in Form des Rentenkaufs fortschreitet, da steht auf hellenistischer Seite, als Notmittel neben der Vermögenssteuer, die Anleihe unter Verpfändung der Burg (Lampsakos), der Gemeindewiesen (Orchomenos), nur gelegentlich: der Zölle (Knidos), dagegen einmal des gesamten öffentlichen und Privatvermögens und außerdem noch die persönliche Haftung der Schatzmeister (Arkesine) an die einzelnen Gläubiger der Stadt. Nur in Rom zeigt sich ein Ansatz zur Entwicklung von etwas einer »Aktiengesellschaft« wirklich, nicht nur äußerlich, Aehnlichem: überall sonst handelt es sich um Kommanditen mit nur unvollkommen negoziablen Anteilen. Das nicht in Boden- oder Sklavenrente angelegte Kapital ist auch jetzt wesentlich Handelskapital. Der Zwischengroßhandel ist in Aegypten sehr bedeutend. Die Ziffer der Durchfuhr vom Indischen Ozean her (in römischer Zeit) wurde schon in der Einleitung genannt, der 25%-Wertzoll im Leuke Kome sollte den Zwischenhandel von Arabien ablenken. Verzollung eines Warenpostens in Theben im Wert von fast 4 Talenten kommt vor. Die Alexandreier sollen (nach Wilckens Deutung) fast die halbe Steuer des Landes getragen haben. Aber mit der »Großindustrie« steht[177] es im Prinzip nicht anders als in klassisch-hellenischer Zeit, obwohl freilich quantitative Unterschiede von erheblicher Bedeutung sich zweifellos finden. Wenn uns z.B. für Alexandrien von Leuten (die Historiker reden von: »Fabrikanten«) erzählt wird, die aus ihrem Vermögen ganze Regimenter gestellen konnten, so ist das an sich nur ein Beweis für eine Akkumulation von Sklavenbesitz, wie ihn schon Nikias des Nikeratos Sohn (1000 Sklaven) um die Wende des 5. Jahrh. hatte, und daneben vielleicht von Grundbesitz (Anlage des im Handel verdienten Geldes) nicht aber für »Fabriken«. Wie es mit der, wie es scheint, von den Alexandriner Papyrushändlern monopolisierten Papyrusverarbeitung stand, d.h. welchen betriebstechnischen und ökonomischen Charakter die betreffenden Ergastrien hatten, ist noch nicht untersucht. Vermietung von Ergastereien, d.h. also: von hergerichteten Arbeitswerkstätten, eventuell mit den zugehörigen Werkzeugen, kommt urkundlich vor. Wenn z.B. in Soknopaiu Nesos ein ἐλαιουργῖον (Oelpresse) auf 7 Monate: auf die »Kampagne« also, für 100 Drachmen gemietet wird (was öfter, meist unter Ersatz für Abnutzung und Schädigung der Werkzeuge, vorkommt), so muß man sich nur einmal fragen: ob wohl eine Pacht einer modernen »Fabrik« nach Frist und Bedingungen ähnlich wie jene Urkunde aussehen würde, um den Unterschied zu verstehen. In der Ptolemäerzeit war überdies die Mehrzahl dieser Art von »stehenden Kapitalien« noch im Königs- oder Tempelbesitz. (Private ἐλαιουργῖα finden sich nur später, andere private Ergasterien sind auch in der Ptolemäerzeit vorhanden.) Der Besitz von gelernten Arbeitssklaven war wohl nur in den Großstädten (in Aegypten: Alexandrien) in den Händen der Kaufleute bedeutend. Denn für Aegypten im allgemeinen ist für zahlreiche Landstädte und Dörfer jetzt erschöpfend nachgewiesen, daß er gering war (192 n. Chr. in einem Dorfe 7% unter den Fronpflichtigen) und daß er sich in der Hauptsache auf Haussklaven beschränke. Dies war zunächst Folge der historischen Ueberkommenschaft der ägyptischen sozialen Struktur, wie sie seit dem »Mittl. R.« gestaltet und seit dem Erlöschen der Raubkriege der 18. Dynastie, also: seit dem Fehlen der Kriegsgefangenenzufuhr, geblieben war (s.o.). Als Sklavenbesitzer treten urkundlich nicht nur, aber vornehmlich Griechen (und später Römer) auf, – was allerdings wieder damit zusammenhängt, daß offensichtlich alle ökonomisch aufsteigenden »bürgerlichen«[178] Elemente sich, dem sozialen Milieu entsprechend, in Namen und Sprache hellenisierten, die sinkenden umgekehrt sich wohl oft genug dem ägyptischen Milieu in Namen und Gewohnheiten anpaßten (daher auch das erkennbare Schrumpfen des Hellenentums in Aegypten in der Zeit des ökonomischen Niedergangs von der römischen zur byzantinischen Zeit). Vor allem sprach, infolge des Versiegens der Zufuhr, der Sklavenpreis ein ernstes Wort. 500 Drachmen gilt in Friedensverträgen von 304 und 194 in Althellas als Auslösungspreis für weggefangene Sklaven, 2500 Drachmen kostet eine Sklavin (die allerdings stets höher bezahlt wurde) in der Römerzeit. Die Aufzucht und Lehre von Sklaven zur Vermietung hätte ein rentables Geschäft sein müssen (s. die in der Einleitung zitierte Stelle Appians) und kommt auch, ganz wie in Althellas, vor. Aber man erkennt auch die Stärke des Risikos daran, daß z.B. bei einem ägyptischen Kontrakt mit einer Amme über die Aufzucht eines Sklavenkindes im Todesfall des Sklavenkindes das eigene Kind der Amme an die Stelle tritt. (Die Sklavenmütter, – ohnehin seltener als männliche Sklaven –, sind 1. zum Teil Prostituierte, und 2. dürften auch die anderen, da ihnen ihre Kinder jederzeit entrissen werden konnten, oft nur wenig mehr Eigeninteresse an der Aufzucht ihrer Kinder gehabt haben, als hier bei dieser Amme hervortritt. Die Kinder überhaupt sind ja, wo sie nicht als religiös oder militärisch oder ökonomisch wichtiger Besitz gewertet werden oder die Gesetzgebung aus ähnlichen Gründen eingreift, im ganzen Altertum in starkem Maße einfach Handelsobjekte geblieben, trotz der zweifellosen Beweise gelegentlich innigen Familienlebens des Kleinbürgertums). Jedenfalls hat der Sklavenbetrieb, vollends der Sklavengroßbetrieb, in Aegypten keinerlei Rolle gespielt, auch, außerhalb vielleicht (s.u.) der Landwirtschaft, nicht in Form der Ausnützung der Schuldsklaverei, obschon die Personalexekution mit all ihren Folgen im hellenistischen Recht, wie namentlich Mitteis nachweist, fortbestand (gerade auch in Aegypten, wie Urkunden zeigen). Das Handwerk ist freies spezialisiertes Kleinhandwerk. Hier und da mietet der Handwerker einen oder einige Sklaven vom Sklavenbesitzer oder nimmt umgekehrt für ihn solche in die Lehre – ganz wie seit alter Zeit. »Großbetriebe« mit freier Arbeit finden sich in jenen Tempelbetrieben, von denen und deren ökonomischen Natur oben die Rede war; es ist an sich gewiß[179] möglich, daß sie hier und da auch sonst vorkamen. Wenn für die Baumwollproduktion in byzantinischer Zeit in Oberägypten von einem »Betriebe« mit mehreren Hundert »freier«, lediglich in Naturalien gelohnten Arbeitern die Rede ist, so ist die erste Frage, ob es sich nicht bei genauem Besicht um kleine Bauern, die Heimarbeit (oder auch nur: Abgaben) leisten, handelt, wie so sehr oft in solchen Fällen. Wie es ferner mit einer »Freiheit« ungelernter Arbeiter in der Verwertung ihrer Arbeitskraft stand, ist recht unsicher und angesichts der oben erwähnten Verfügung des Philadelphos fragwürdig. Wenn Grenfell in einer Akkordlohnfixierung, weil der Oelpressenpächter eine und der Arbeiter zwei Drachmen erhält, ein auffallend hohes Maß von Sozialpolitik der ptolemäischen Verwaltung sehen will, so ist dazu gewiß kein Grund: 1/3 Anteil auf jeden Arbeiter ergibt für den Unternehmer eine ganz respektable »Exploitationsrate«. Im übrigen suchte die Verwaltung im eigensten Interesse dem Entgelt der Arbeiter eine traditionelle Höhe zu geben, um den schon in Altägypten so häufigen Streiks der Arbeitspflichtigen vorzubeugen, deren stetes und ausschließliches Motto war: »gib uns unser Brot«: das nämlich, was sie als ihr »tägliches Brot« von alters gewohnt waren. Eine Untersuchung der technischen und ökonomischen Art und Weise der Verwendung der »freien« Arbeit wäre recht erwünscht, aber nicht leicht. Jedenfalls: wenn in der Einleitung gesagt wurde, der »kapitalistische« Begriff des »Arbeitgebers« scheine entwickelt, so ist dies jetzt dahin zu interpretieren, daß es, vorläufig, nach Lage der Quellen, eben bei dem Scheine bleibt: ἐργοδότης ist nicht der »Unternehmer«, sondern der Kunde, der eine Arbeit »vergibt« und der nur ausnahmsweise, als »Bauherr« z.B. (wie noch heute) in eine »Arbeitgeber«-artige Stellung kommen kann. Der »Unternehmer« dagegen tritt gerade bei den größten Arbeiten (den öffentlichen) mit der Bezeichnung: ἐργολαβών (»Arbeitnehmer«) auf. Ebenso wird erst die weitere Ausbeutung des Papyrusmaterials lehren können, inwieweit es in der Landwirtschaft überhaupt private Großbetriebe und unter diesen solche mit vornehmlich oder ganz freien Kontraktsarbeitern in ptolemäischer Zeit gab (über die römische s. den Art. »Kolonat«). Das hellenische Recht hatte die Personalexekution gegen den Darlehensschuldner und insbesondere die Exekutivurkunde importiert, welche den altägyptischen[180] »sanch«-Urkunden ebenso fremd war wie anderen theokratischen Rechten. Wieviel aber quantitativ aus Varro's Nachricht zu machen ist, daß außer Illyrien und Asien (hier: Folge der Steuerpachtwirtschaft Roms, s.u.) auch gerade Aegypten die Verwendung der »obaerati« (Schuldknechte) als landwirtschaftlicher Arbeiter kenne, wissen wir nicht (von den späteren eigentlichen »coloni«, mit denen sie P.M. Meyer identifiziert, sind sie juristisch zu scheiden). Für die Erntearbeit finden sich freie Akkordarbeiter z.B. in einem Kontrakt, der zugleich den Umfang des Betriebes vermuten läßt: 54 Aruren sind mit Getreide bestellt – wieviel Brache etwa dazukommt, ist nicht ersichtlich –; die Arbeiter erhalten für das Abernten einer Arure (offenbar: inklusive Drusch) 5/6 Artaben (natürlich: gedroschenen) Korns, ferner Wasser und am letzten Tage (»zum Erntefest«, sozusagen) Bier, die Garben muß der Herr (mit seinem Gespann also) selbst sammeln. Der Betrieb mag etwa 25 ha groß gewesen sein. Jedenfalls stand der Umfang größerer ländlicher Betriebe weit hinter demjenigen des größeren Bodenbesitzes zurück, denn die Privat pachturkunden lassen sehr oft erkennen, daß sie Parzellenpachten betreffen. Das häufigere Vorkommen von kommassiertem wirklich großen privaten Bodenbesitz dürfte freilich doch erst der Römerzeit angehören, wo neben kaiserlichen Dotationen und Privatankäufen auch, in der überall bei den römischen Provinzialbeamten üblichen Art, Bodenbesitz, in einem Falle (trotzdem es sich um eine kaiserliche Provinz handelte!) bis zu 7000 Aruren, zusammengescharrt wurde. Der eigentliche Typus des ägyptischen Landwirts ist jedenfalls der Kleineigentümer, namentlich aber der Kleinpächter, geblieben. Die Parzellierung des Bodens ist oft stark: es kommen Uebereignungen von z.B. 4 Parzellen Land, von zwischen 1/2 und 31/2 Aruren, in 2 Dörfern (von denen keines der Geburtsort des Verkäufers ist) liegend und dort von anderen Parzellen abgesplittert, vor. (Pap. Rainer 1428.) Dieser starken Parzellierung des Besitzes und der wesentlich stärkeren der Betriebe entsprach, wie Wessely's Arbeiten erkennen lassen, eine erhebliche Mannigfaltigkeit des Bodenanbaus, trotz des Drucks, den die staatliche Besteuerung in der Richtung auf den Weizenbau hin übte. Ueber den Fruchtwechsel: verbesserte Zwei- und Dreifelderwirtschaft neben reiner Gartenkultur, wurde schon oben einiges gesagt. Der Viehstand scheint auch damals[181] nicht unbeträchtlich gewesen zu sein. Das Kamel war eingebürgert; wegen der Wichtigkeit für öffentliche Robot- und Kriegstransporte (außer dem Esel war es das einzige leistungsfähige Transporttier) wurde dieser Besitz – es finden sich Einzel- und mittlere Besitzer von bis etwa 5 Kamelen urkundlich – sorgsam katastriert. Der Rinderbesitz fehlte wohl den Kleinbauern meist.

Was die soziale Lage des platten Landes betrifft, so steht über die Art des Landbesitzes in den κῶμαι und darüber, ob diese, als solche, etwa auch Ackerland als Allmende besessen haben (wie aus einem von Barry publizierten Papyrus geschlossen wurde) vorerst nichts Sicheres fest; daß sie Lastvieh besaßen (vielleicht zu besitzen in der Nähe der Getreide-Transportwege verpflichtet waren) und vermieteten, ergeben die Urkunden. Im übrigen haben auch bei diesen Unterschichten der Bevölkerung wohl überall die Reminiszenzen der Kommunionwirtschaft (s.o.) eine gewisse Rolle gespielt. Nicht nur bei ihnen: auch die besitzenden kleinbürgerlichen Schichten treten ökonomisch besonders häufig in der Mehrzahl auf: mehrere Leute geben oder (namentlich) nehmen gemeinsam ein Darlehen, besitzen in oft sehr kleinen, bis auf sehr wenige Prozente herabgehenden Bruchteilen gemeinsam Häuser, und zwar der Einzelne 1/10, 1/30 usw. von mehreren Häusern, so daß Renten-, nicht (oder jedenfalls nicht nur) Bedarfsbesitz vorliegt. Aehnliches findet sich nicht selten (von jeher: s.o.) in der Pacht, vom Steuerpächter bis herab zum Kleinpächter (s.z.B. für Staatsdomänenpacht den Vergesellschaftungsvertrag Pap. Arch. II, 94, Wilcken, A. f. Pag. F. II, S. 131). Diese zahlreichen Kommunionen dienen hier ökonomisch offenbar (natürlich: neben der Zusammenbringung des Kapitals) Versicherungszwecken, wie manche Institutionen des Frühmittelalters auch: sie verteilen das Risiko sowohl durch die gemeinsame Haftung der Schuldner oder Pächter, wie durch Teilung der Interessen der Gläubiger, Verpächter, Besitzer (z.B. der Hausbesitzer bei Bränden). Die Familiengemeinschaft ist ihrerseits dagegen schon seit der Pharaonenzeit dem Schwerpunkt nach Kleinfamilie, obwohl ihr Umfang noch oft über den der heutigen Eltern-Kindergemeinschaft hinausgeht. Die Hellenenherrschaft brachte hier Aenderungen insofern, als sie die hellenische Geschlechtsvormundschaft, ein Institut der militaristischen Polis,[182] das dem Orient fremd war, oktroyierte; sonst blieben έγγραφος und άγραφος γάμος (s.o. bei Aegypten) nebeneinander bestehen. Als Vollehe (ἔγγραφος γάμος) galt diejenige, bei der eheliches Zusammenleben, eheliche Treue, volles Erbrecht der Kinder (die agraphischen Kinder erbten hinter den Vollkindern), wirkliche oder fiktive Mitgift der Frau und Wittum vereinbart waren. Im übrigen bestand bis in die christliche Zeit, wo die kontraktliche Ausbedingung der ehelichen Treue auch des Mannes wieder steigend urkundlich vorkommt, sexuelle Vertragsfreiheit: wer sich an ein Mädchen heranmacht, den prügelt ihre Familie, falls sie seiner habhaft wird, bis er Alimente zahlt (so ist es einem Heiligen ergangen!). Die ἀπάτωρες sind in keiner Weise sozial oder rechtlich derart benachteiligt, wie dies in der Bürgerpolis, schon aus »Zunft«-Gründen (s. bei Griechenland) der Fall war. Aus den »Adreßbüchern«, die Wessely's mühevolle Arbeit uns von ganzen ägyptischen Stadtvierteln hergestellt hat, sehen wir, daß sie oft ganz leidlich wohlhabende Leute waren, gerade die ökonomisch gesicherte Frau konnte sich ja naturgemäß die »freie« Liebe »leisten«, wie ja auch heute nur sie davon »profitieren« könnte. Die nach wie vor häufige Geschwisterehe diente dem Ausschluß von Erbteilungen und kommt in einem Berliner Papyrus schon im Alter von 15 und 13 Jahren der Geschwister vor. Das griechische Testament wurde importiert, daneben aber bestand der (aus der Polygamie herrührende) ägyptische Ehe- und Erbvertrag fort.

Das Privatbodeneigentum war von jeher katastriert. Seit der Römerzeit – nicht, wie es scheint; in der Ptolemäerzeit – ist auch seine Hypothekenbelastung (mit fünfjähriger Revision) intabuliert. Es ist für die Zustände des ptolemäischen wie des alten Aegyptens charakteristisch, daß für beide immer wie der (für die Ptolemäerzeit neuestens von Maspero) die These aufgestellt wird, daß es eigentliches Privateigentum nicht gegeben habe. Allein die zahlreichen Kauf- und Hypothekenurkunden bezeugen das Gegenteil. Allerdings: die große, erst in römischer Zeit gemilderte, Härte des hellenischen Hypothekenrechts (eigenmächtige Besitzergreifung des Gläubigers bei Verfall) machte die Lage der wirklichen Kleineigentümer zu einer äußerst mißlichen. In vielen Gebieten überwogen ferner das Kleruchen-, Tempel- und Königland bis fast zur Ausschließlichkeit, so daß die κώμη, welche in Aegypten die Grundeinheit der Gliederung des Landes[183] blieb, nur aus dem Dorfbrink bestand (s.o.). Und vor allem infolge der Art und Höhe der Steuern ist überdies zweifellos Masperos These sehr begreiflich: das »Eigentum«, welches ja von jeher an die Bedingung der Leistung der Staatspflicht geknüpft ist, unterscheidet sich von den verschiedenen Besitzständen auf der βασιλικὴ γῆ und den Kleruchenländereien wesentlich nur durch das Fehlen staatlicher Ingerenz in den Erbgang und die Veräußerung. Den Staatspächtern gegenüber ist, wenn man von diesen Rechtsunterschieden absieht, rein ökonomisch die Differenz der Lage des kleinen Eigentümers gar nicht so sehr groß: die Belastung war ja in der Art gleich gestaltet (feste Lasten gemäß Bonitierung der Parzellen und (s. gleich) zuweilen nur etwa 1/3 niedriger als eine Pachtrente, so daß im allgemeinen nur privilegiertes Land (speziell Katoikenland) Pachtobjekt werden konnte. Dagegen ist der Privatpächter im allgemeinen höher belastet als der Staatspächter: in der Ptolemäer- und ersten römischen Zeit schwanken in den Urkunden die Teilpachten zwischen 1/2 und 2/3 der Ernte, die festen Naturalpachten zwischen 3 und 71/2 Artaben auf die Arure (das 3- bis 71/2fache des üblichen Saatgutes), – später finden sich Beträge von etwas über 1-9 Artaben –: Staatssteuern kommen in Höhe von bis zu 61/2 Artaben von der Arure vor. Die Pachtobjekte schwanken dabei zwischen 2 und 361/2 Aruren (0,56 und 10 ha). Bei Pachtfristen von zwischen 1 und 4, einmal 5 Jahren war, gegenüber der ägyptischen Einjahrspacht, die Lage der Pächter also wohl etwas gebessert. Neben Teilpacht kommen gemischte Pachten: Geld- neben der Naturalleistung, vor. Die Römerzeit brachte zunehmend die Geldpacht, bis zu dem großen Rückschlage des 3. Jahrh. Die mit diesen Verschiebungen parallel gehende Wandlung der allgemeinen Situation des Pächterstandes läßt sich, in einem gewissen Grade, aus der gewählten Vertragsform erschließen, wie sie Waszynski's wertvolle Arbeit analysiert hat. Die altägyptische Tradition ist: Einjahrspacht, einseitige Verpflichtung des Pächters. In der Ptolemäer- und ersten Römerzeit erscheinen mit den längeren Pachtfristen auch nebeneinander: einseitige Pachtangebote des Pächters, die dann im Falle der Annahme mit oder ohne Vollziehung durch den Verpächter als Kontrakt galten; Austausch privater Chirographen (also: Gleichstellung der Parteien); notarielle Protokolle (ebenso) und »Homologien«[184] (ebenso); daneben läuft die »einseitige Homologie« des Pächters, die schließlich, vom 4. Jahrh. an, die Alleinherrschaft behauptet: der Pächter ist jetzt wieder wesentlich »Arbeitskraft« des Herrn, am deutlichsten in der byzantinischen Teilpacht, die in Wahrheit ein ausschließlich vom Herrn nach Belieben diktierter Natural-Arbeitsakkord wird. Der Niedergang der unteren Schichten der Landbevölkerung von der immerhin leidlichen Situation, die sie in der ersten Ptolemäer- und dann wieder in der ersten Römerzeit einnahm, beginnt schon vor dem Zusammenbruch des 3. Jahrh., in der Zeit Marc Aurels etwa, wie u.a. die von Schubart edierten Berliner griechischen Papyri erweisen. Da die, Jahrtausende überdauernde, Lebenskraft der Fellachen die heute so beliebten »physiologischen« Hypothesen für die Volksabnahme, gelinde gesagt, nicht begünstigt, und da ferner die Pachten bei abnehmender Bevölkerung stiegen, ist der ganze Prozeß ersichtlich weder einfach aus »Angebot und Nachfrage«, noch aus vorübergehenden Depressionen, sondern aus Wirkungen der Sozialverfassung des Römerreichs zu erklären.

Bei aller Skizzenhaftigkeit und notgedrungenen Ungenauigkeit im einzelnen zeigt dieser Blick auf den in seiner Verwaltungstechnik und Wirtschaft am meisten »rationalisierten« hellenistischen Staat doch, daß von »Kapitalismus« im modernen Sinne nur in sehr begrenztem Maße die Rede sein kann, und daß die Staatswirtschaft, speziell die Finanzwirtschaft, den Profitspielraum des privaten »Kapitals« auf ihrem Gebiet so stark begrenzte, daß geradezu von einem »Erdrücken« des Kapitalismus gesprochen werden darf. Die Tempelwirtschaften aber sind damals so wenig Träger des »Kapitalismus« – dem sie vielmehr Expansionsgebiet wegnahmen – wie die Klosterwirtschaften des Mittelalters. Geldwirtschaftliche, aber durchaus kleinbürgerliche, kleinbäuerliche, kleinhandwerkerliche Basis, daneben Zwischengroßhandel (aber man bedenke auch dabei die nicht geringe Bedeutung der überall bestehenden Binnenzollschranken) und über dem allen: Staatsleiturgien, Staatsmonopolismus und Staatsreglementierung, im ganzen ein Bild von Zuständen, welche wirtschaftlich und sozial alles andere als »modern« sind, – es sei denn, daß man das türkische Konstantinopel eine »moderne« Stadt nennen wollte. Gerade der Hellenismus ist geeignet, zu exemplifizieren, wie wenig »Geldwirtschaft«[185] mit: »kapitalistischer Wirtschaft« identifiziert werden darf. Karthago, in der Zeit vor aller Münzprägung, ja, selbst Rom in der Zeit des »aes rude«, waren stärker »kapitalistische« Gebilde als die »Volkswirtschaft der Lagiden«.


Von dem großen asiatischen Gebiet des Hellenismus ist ein so klares Bild, wie von Aegypten, keineswegs zu gewinnen. Schon die Quellen über das bürgerliche Recht versagen fast ganz. Daß das sog. syrisch-römische Rechtsbuch keine altorientalischen, sondern hellenistische Rechtsbestandteile mit römischen mischt, hat Mitteis wohl endgültig dargetan. Von dem wenigen, was es für agrar-historische Zwecke enthält, ist ebenso wie von den grundherrlichen Zuständen in Kleinasien besser in anderem Zusammenhang die Rede. Die Kontinuität der überkommenen babylonischen ökonomischen Zustände, welche durch die Seleukidenherrschaft so wenig wie durch de Perser in ihrer alten Eigenart gestört wurden, ist zuerst durch die Partherherrschaft, welche trotz hellenistischer Einschläge doch spezifische Barbarenherrschaft war, eingeengt, im ganzen aber bis in die Zeit des Islam ohne prinzipielle Aenderung erhalten geblieben.

Das Seleukidenreich entbehrte der territorialen Geschlossenheit und einer straffen Verwaltung ägyptischer Art. Es schloß Wirtschaftsgebiete ganz verschiedenen Charakters in sich und damit den Keim des Zerfalls. Daß der Versuch gewaltsamer Oktroyierung des Hellenismus in Jerusalem scheiterte, beweist an sich nichts Entscheidendes; einen derartigen Versuch haben die Ptolemäer gegenüber der ägyptischen Religion nie unternommen. Aber daß das Priestergeschlecht der »Makkabäer« selbst die weltliche Autonomie zu erzwingen wußte, zeigt die hoffnungslose Auflösung des Reiches. Den Kampf der späteren Makkabäer, deren Staat in eine rein weltliche Tyrannis umzuschlagen begann, mit dem im Sanhedrin, dem Aeltestenrat, gentil organisierten Priesteradel der Sadokiden, und weiter den Kampf zwischen dem Prinzip der Adelstheokratie und der Lebensreglementierung durch die Berufstheologie der »Abgesonderten« (Pharisaioi), welche die Kleinbürger auf ihrer Seite hatten, zu verfolgen, gehört nicht hierher. Das Landvolk, welches, als solches, mit nur einer Ausnahme (Donatisten) nirgends und niemals Träger puritanischer Gedanken gewesen ist, galt den Pharisäern als unrein. – Das talmudische Recht ist (in der Mischna wenigstens) das Recht eines Volkes, welches eben beginnt, ein Handelsvolk zu werden. Den Vertretern der alten Tradition, die in wirkungsvoller Weise die Sicherheit und Würde des Ackerbaues preisen, stehen bereits einzelne sehr charakteristische entgegengesetzte Aeußerungen gegenüber. Seine Bestandteile bedürften zunächst einer sachkundigen Analyse daraufhin, wieweit sie wirklich alter Rabbi nentradition aus der Zeit der Theokratie oder hellenistisch-römischem Provinzialmilieu, oder etwa auch Einflüssen von Mesopotamien entstammen, und weiter müßte untersucht werden,[186] wo sie lebendiges Recht und wo rein theologische Scholastik wiedergeben. Daß diese Scholastik bei manchen, namentlich das Familienrecht betreffenden, Institutionen einen erstaunlich konservierenden Charakter haben kann, ist richtig: das aus dem alten Geschlechterstaat stammende Institut der Chaliza (Ablehnung der Leviratsehe) ist bis an die Schwelle der Gegenwart lebendiges Recht geblieben; und die Sitte des Brautschatzes, im altorientalischen Recht mit dem mangelnden Erbrecht der Tochter zusammenhängend, übt noch heute ihre Wirkung im Kampf ums Dasein der Handelsangestellten (ermöglicht den Juden die frühe Selbständigkeit im Falle der Ehe und erklärt so das fehlende Klassen- und Solidaritätsgefühl der jüdischen Kommis und damit einen Teil des Antisemitismus der christlichen). Aber das Agrarrecht ist rein sektenhaften Einflüssen nicht so leicht zugänglich. Die rabbinischen Spekulationen über das Sabbatjahr und über die Armenecke u. dgl. sind reine Uebungen der Logik ohne alle praktische Bedeutung im Leben gewesen. Andere Bestandteile des Talmud dagegen knüpfen sicherlich an geltendes lebendiges Recht der theokratischen Zeit an. Was sich z.B. jedenfalls aus der Mischna erkennen läßt, ist: daß sie neben Haussklaven zwar auch Ackersklaven, vorwiegend aber gedungene Arbeiter auf höchstens mittelgroßen Besitzungen voraussetzt. Zugunsten dieser Arbeiter werden – nach der typischen Art der Theokratie – im Anschluß an die Gesetzesvorschriften detailliertere Arbeiterschutzprinzipien (Schutz gegen Ueberzeitarbeit, Sicherung prompter Lohnzahlung, Regelung der Kostgewährung, Gewährung des Rechts, bei der Ernte von den Früchten mitzugenießen) entwickelt und auch festgestellt, wann die Arbeiter zwar keinen sakral erzwingbaren Anspruch, aber das Recht zu »murren« (d.h.: nach ägyptischer Art zu streiken) haben sollen, – ein Beweis zugleich für die völlige Abhängigkeit der »freien« Arbeiter und, zumal überall auf die alten Traditionen des betreffenden Orts verwiesen wird, für die soziale Ruhe der Zeit, in der diese Regeln entstanden. Ebenso behandelt der Talmud die Pacht, und zwar die Pacht »unter Nachbarn« (im Sinn von: Volksgenossen, die kein Herren- oder Fremdenrecht gegeneinander üben dürfen). Der Pächter (mekhabbel) ist entweder ein Teilpächter (»aris«) auf 1/2, 1/3 oder 1/4 der Ernte oder ein »choker«, Pächter, der ein Natural- oder auch (offenbar seltener) ein Geldfixum leistet. Auch hier ist der Pächter in erster Linie als Pflichtiger betrachtet: er hat das Land zu jäten; er muß es dem Kontrakt gemäß beackern; er darf dabei zwar statt Hülsenfrüchten Getreide säen, nicht aber umgekehrt (erinnert an ägyptische Verhältnisse: auch in Palästina war Weizen die Hauptfrucht und sowohl als Exportartikel wie teuerungspolitisch wichtig). In Verbindung mit der Teilpacht behandelt der Talmud auch die Stellung des Akkordarbeiters, der die Bepflanzung eines Grundstücks mit Bäumen übernommen hat. Es fehlt die auch hier sich als spezifisch griechisches Institut manifestierende Emphyteuse: auch im altbabylonischen Recht war ja (s.o.) die Bepflanzung in anderer Form, der der Kommenda,[187] üblich, offenbar, weil es sich in erster Linie um Palmenpflanzungen auf schon bebautem Lande, nicht, wie bei der Emphyteuse, um Oelbaumpflanzungen auf Neu- oder Oedland handelte (der Islam hat später eine ganze Kasuistik der für Dattelpalmenanpflanzung zulässigen Geschäftsformen geschaffen: die Plantage ist im Altertum einer der Sitze »kapitalistischen Unrechtes«). Der Talmud kennt keinerlei Schranken der Bodenveräußerung und keinen Unterschied im Immobiliar- gegen das Mobiliarerbrecht. Die alten Verkaufsbefristungen des Gesetzes und Jahwes Erinnerung daran, daß das Land sein sei, und man es nicht zum Objekt des Handels machen solle, galten als durch eine Jeremiastelle beseitigt. Nur soll ein noch nicht 20jähriger nicht sein Erbland verkaufen, was überhaupt – ein Nachklang aus dem Geschlechterstaat – als Gott nicht wohlgefällig und dem Menschen selten zum Glück ausschlagend betrachtet wird. Irgendeine Form der fideikommissarischen Bodenbindung existierte in talmudischer Zeit nicht. Die Landübertragung kann entweder durch bare Zahlung des vollen Preises oder durch schriftlichen Kontrakt oder durch Besitzeinweisung vollzogen werden. – Normal ist der Barkauf. Nichtvollzahlung des Preises macht die Uebereignung pro parte quota zum »negotium claudicans« (theokratische Einflüsse zur Unterbindung der Geldschuldenentwicklung, nach ägyptischem Muster), sofern nicht ausdrücklich der Kaufpreis als kreditierte Kaufschuld gestundet wird: dies geschieht durch einen fiktiven Tausch (nach Art des deutschen »Mantelgriffs«) mit Ausstellung der Schuldurkunde. Da Land und Sklaven keinen Marktpreis haben – was für die Bemessung der geringen Entwicklung der Kaufsklaverei charakteristisch ist – so hat auf sie das dem Marktrecht angehörige Wandelungsrecht (ona'ah) wegen laesio enormis (bei Uebervorteilung von ein Sechstel) keine Anwendung. Veräußerung des Bodens auf Zeit ist zulässig (fungierte offenbar als Antichrese). Die Verpfändung in Form der Hypothek (der Name: iphothiki, apoteke beweist den hellenistischen Ursprung des Begriffs) wird im Talmud nur beiläufig berührt, da das Institut der Legalhypothek am Boden und den kanaanäischen Sklaven für alle vor zwei Zeugen schriftlich eingegangenen Siegelkontrakte (schetar chob) sie entbehrlich machte (über den Ursprung der Legalhypothek s. früher, zu vergleichen sind auch die frühmittelalterlichen Genueser Urkunden). Nur Boden und Sklavenhaften hypothekarisch (nach der Auskunft der Rabbiner), weil bei anderen Objekten die Tatsache der Verpfändung nicht für Dritte kenntlich zu machen ist (der Sklave kann sagen, daß er verpfändet ist: Grund- und Hypothekenregister existieren übrigens nicht). Das Rabbinerrecht ließ die Legalhypothek gegen Dritte vom Moment der Validierung der Schuld an wirken, was den Bodenverkehr stark hemmen mußte. Folge der Beschränkung der Haftung auf Boden und Ackersklaven ist, daß auch der Erbe mit den Mobilien des Nachlasses nicht haftet. Das Schuldrecht ist überhaupt ungemein milde. Pfandfrei bleibt nämlich dem Schuldner Nahrung für einen Monat,[188] Kleidung, Betten, Bettzeug für ein Jahr und alles Handwerkzeug. Allerdings: beschworene Schuld kennt keine Pfandschranke: offenbar eine Neuerung der beginnenden Kommerzialisierung.

Derartige Bestimmungen zeigen ebenso wie die Ribbith-(Profit- und Wucher-)Kasuistik den tiefen Einfluß der alten theokratischen Bindungen des Verkehrs, speziell des Schuldrechts. Im übrigen beweist der ganze Charakter des Talmud womöglich noch deutlicher als die Analyse der hellenistischen Sozialverfassung jedenfalls das eine: daß es in der orientalisch-hellenistischen Welt ein »soziales Problem« oder eine »soziale Bewegung« in irgendeinem Sinne, den wir mit dem Wort verbinden könnten, nicht gibt, daß so etwas dort gar keine Stätte hat und haben kann. »Soziale Probleme«, die als solche subjektiv empfunden werden, sind im Altertum: politische Probleme des freien Polisbürgers: die Gefährdung der Bürgergleichheit, die Deklassierung durch Verschuldung und Besitzverlust. Wo der bureaukratische Staat und dann das Weltreich seine Hand über die Bürgerfreiheit gelegt, der Polisbürger in den Kreis der »Untertanen« getreten ist, da schreit wohl der Arbeiter nach seinem traditionellen »täglichen Brot«, wenn es ihm verkürzt wird, der Pächter seufzt unter dem Druck des Herrn, alle zusammen unter dem Druck der Steuern und Steuerpächter, – aber als »soziale Probleme«, die durch eine Neugestaltung der Gesellschaft gelöst werden müßten, werden diese Nöte der Individuen nicht empfunden. Sie rufen nicht ideale Konstruktionen eines Zukunftsstaates (Platon) oder ideale Vergangenheitsbilder (Lykurg) ins Leben, wie einst in der hellenischen Polis, sondern fließen in den allgemeinen Apolitismus über, der seitdem im Orient dem Beherrschten eigen geblieben ist. Vollends in Zeiten wie dem Späthellenismus, zu Beginn der Kaiserzeit, wo die ökonomische Lage des Kleinbauern und Kleinbürgers im ganzen erträglicher und sicherer war als je zuvor, konnte von »sozialen Problemen« so wenig die Rede sein, wie nur je in der Weltgeschichte. Es ist nicht nur schief, sondern geradezu Widersinn, wenn der Versuch gemacht wird, z.B. das Christentum aus »sozialen« Ursachen abzuleiten oder als einen Ausläufer antiker »sozialistischer« Bewegungen hinzustellen, – nur deshalb, weil es, wie jede »Erlösungsreligion«, das Hängen an der »Welt«, und deshalb den Reichtum, der dazu führt, für »gefährlich« hält. Ebenso wie es umgekehrt töricht ist, aus dem: »gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist«, – einem Ausdruck des extremsten Indifferentismus gegenüber dem Staatlichen, wie Tröltsch (Arch. f. Sozialwissensch. Bd. XXVI) mit Recht hervorgehoben hat, – ein Gebot positiv-ethischen Verhaltens zum Staat herauszulesen. Die Loslösung von dem Gedanken des national-theokratischen Judenstaates einerseits, und andererseits das Fehlen »sozialer« Probleme (im Sinne des Altertums) für seine Anhänger waren ja gerade diejenigen Grundbedingungen, unter denen das Christentum überhaupt »möglich« wurde. Gerade[189] der Glaube an die Dauer der Römerherrschaft bis an das Ende der Tage und also an die Sinnlosigkeit »sozial-reformatorischer« Arbeit, die Abwendung von allen »Klassenkämpfen« waren der Boden, aus dem die christliche, rein ethische und charitative weltfremde »Nächstenliebe« quoll.

Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Hrsg. von Marianne Weber. Tübingen 21988, S. 154-190.
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