Einleitung.

Die nachstehenden Untersuchungen können wohl nicht den Anspruch erheben, vollkommen das zu halten, was der Titel verspricht. Sie behandeln verschiedene Erscheinungen des römischen Staats- und Privatrechts unter einem einseitigen Gesichtspunkt: dem ihrer praktischen Bedeutung für die Entwickelung der agrarischen Verhältnisse.

Die ersten Kapitel versuchen den Zusammenhang der verschiedenen Aufmessungsformen des römischen Ackers mit dessen staats- und privatrechtlichen Qualitäten und die praktische Bedeutung dieser letzteren klar zu legen; sie unternehmen es auch, durch Rückschlüsse aus späteren Erscheinungen eine Anschauung von den Ausgangspunkten der agrarischen Entwickelung Roms zu gewinnen, und ich bin mir bewusst, bezüglich dieser Partien der Darstellung dem Vorwurfe mich auszusetzen, vielfach wesentlich konstruktiv verfahren zu sein. Indessen dass die Konstruktion auf diesem Gebiet entbehrlich sei, wird nach Lage der Quellen niemand behaupten wollen, und gerade auf dem Gebiet der Agrargeschichte gibt es Fälle, wo man mit Schlüssen aus der »Natur der Sache« weiter kommt und relativ sicherer geht als auf anderen Gebieten. Die Organisation agrarischer Gemeinschaften bietet eben, wenn gewisse Grundlagen feststehen, nur[1] eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten. Es war nun hier die Aufgabe, rein experimentell zu untersuchen, ob, wenn man diejenigen Saiten des römischen Agrarwesens, welche unter dem Schutt der Jahrtausende für uns noch erreichbar zu Tage liegen, gemäss den jedem Agrarhistoriker geläufigen Begriffen anschlägt, welche die Grundlage anderer indogermanischer Agrarverfassungen bilden, sie Accorde ergeben, oder ob sie sich stumm oder geradezu disharmonisch dazu verhalten – und ich möchte glauben, den Eindruck erreicht zu haben, dass ersteres der Fall ist. Es ist zunächst der Nachweis versucht worden, dass die Art der feldmesserischen Behandlung des römischen Bodens überhaupt in festem Zusammenhang steht einerseits mit den öffentlichrechtlichen Beziehungen der betreffenden Territorien, andrerseits mit den privatrechtlichen Verhältnissen der Grundstücke. Inwieweit es dabei gelungen ist, die Art dieser Beziehungen im einzelnen nachzuweisen, ist mir zweifelhaft, es scheint mir aber schon ein Gewinn, wenn – wie ich glauben möchte – der Nachweis, dass ein Zusammenhang überhaupt besteht und zu ermitteln ist, als gelungen gelten kann. Stimmt man dem bei, so wird man, hoffe ich, auch den bunten Strauss von Hypothesen, welcher an diesem Punkte in die Darstellung hineingeflochten ist, und zahlreiche, viel leicht in der Form nicht immer vorsichtig gefasste Bemerkungen allgemeinerer Art mit in den Kauf nehmen oder doch milder beurteilen: das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen zwei historischen Erscheinungen lässt sich nun einmal nicht in abstracto, sondern nur so zur Anschauung bringen, dass eine in sich geschlossene Ansicht über die Art, wie dieser Zusammenhang sich konkret gestaltet habe, vorgetragen wird.

Wenn ich vorstehend versucht habe, den vielfach konstruktiven Charakter der ersten drei Kapitel dieser Schrift einigermassen zu rechtfertigen, so habe ich zu einer solchen Entschuldigung bei dem letzten Teil derselben,[2] welcher den Versuch einer wirtschaftsgeschichtlichen Betrachtung der römischen Landwirtschaft bietet und auf die seit Savigny nicht wieder entschlafene Streitfrage über die Entwickelung des Kolonats eingeht, wohl weniger Veranlassung. Denn, wie bekannt, hat auf diesem Gebiete die aprioristische nationalökonomische Hypothese seit Rodbertus äusserst vielseitige Blüten getrieben, und die Epigonen des grossen Denkers, dessen überreiche Phantasie selbst bei grandiosen Fehlhieben instinktiv doch immer wieder den festen Boden eminent praktischer Anschauung gewann, haben hier fast zu viel des Guten an allgemeinen nationalökonomischen Betrachtungen gethan. Es sind, wie ich glaube, namentlich die staats- und verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkte nicht in dem Masse, wie es nach Lage der, wenn auch spärlichen, Quellen geschehen konnte, herangezogen worden. Im übrigen versteht es sich, dass die Hypothese an sich auch hier unentbehrlich ist, denn auch die relativ sichersten Ergebnisse müssen hier in den Augen strenger Forschung Hypothesen bleiben. Was würde man, wenn es sich um eine Frage der mittelalterlichen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte handelte, von Ergebnissen halten, welche für eine über den kultivierten Erdball sich verbreitende, ein halbes Jahrtausend umfassende Entwickelung aus einigen Dutzend zum Teil mehrdeutigen Stellen aus Urkunden und Schriftstellern gewonnen werden? Der Begriff der Sicherheit ist eben ein relativer und die historische Forschung muss sich nach der Decke strecken.

Nun sind übrigens auch allgemeine wirtschaftshistorische Schlüsse aus Einzelthatsachen für die römische Kaiserzeit keine solche Ungeheuerlichkeit, wie dies bei dem Umfange des Wirtschaftsgebietes scheinen könnte; denn dies Wirtschaftsgebiet war immerhin in verhältnismässig hohem Grade ein einheitliches trotz der enormsten Differenzen zwischen den einzelnen Teilen in deren Entwickelungsstufe. Verhält sich beispielsweise Italien zu[3] den Grenzprovinzen in Bezug auf die Bevölkerungsbewegung ähnlich wie die City einer Grossstadt zu den Vororten, so dass also zum Teil direkt entgegengesetzte Erscheinungen zu Tage treten, so ist es doch m. E. wissenschaftlich korrekt zu sagen: dass eine in der City bereits herrschende Entwicklungstendenz für die Vorstädte noch nicht zur Wirksamkeit gelangt sei, weil sie eben vorerst durch entgegenstehende Tendenzen überwogen wird. Man kann das Entwickelungsgesetz als allgemeines feststellen in dem Sinne, dass derartige »Gesetze« eben Tendenzen darstellen, die durch lokal stärker wirkende gekreuzt werden können. So schien es mir methodisch richtig, eine in der agrarischen Entwickelung der höchstentwickelten Provinzen des Reichs sich zeigende Erscheinung hier zunächst ohne weitergehende Detailuntersuchung zu verfolgen, und es ist deshalb für jetzt von einer Ausbeutung des z.B. von Jung mehrfach benutzten Materials, welches die patristische und ähnliche Litteratur für die ländlichen sozialen Zustände bietet, abgesehen worden.

»Tralaticische« Quellencitate habe ich thunlichst beschränkt verwendet und die Litteratur, ausser wo dies unumgänglich war, im Interesse des äussern Umfanges des Buches nicht citiert – man wird unschwer erkennen, wo und wie die Ergebnisse der früheren Arbeiten benutzt sind, und ich habe vorgezogen, für denjenigen, welcher sich über den Stand der Fragen informieren will, am Schluss ein keinerlei Vollständigkeit prätendierendes Verzeichnis von Monographien beizufügen.

Dem Sachkundigen braucht auch nicht besonders gesagt zu werden, dass in der Methode der Untersuchung die nachfolgenden Abhandlungen lediglich auf dem festen Fundamente stehen oder doch zu stehen versuchen, welches vor allen andern Mommsen für die Erforschung des römischen Staats- und Verwaltungsrechtes für alle Zeit gelegt hat. Wohl aber glaube ich die angenehme Verpflichtung zu[4] haben, zu bekennen, welche Fülle von praktischen Gesichtspunkten für die agrarhistorische Forschung mir seiner Zeit die Unterweisung von seiten meines hochverehrten Lehrers, des Herrn Geheimen Reg.-Rats Professor Dr. Meitzen, und seitdem die häufige persönliche Berührung mit ihm, deren ich mich erfreuen durfte, zum Verständnis gebracht hat. Es ist nach Lage unseres Materials sicher, dass niemals für das Altertum eine Agrar- und Besiedelungsgeschichte derart wird geschrieben werden können, wie sie uns demnächst sein grosses Werk für Deutschland bieten wird, – aber allerdings habe ich den Versuch gemacht, bei Betrachtung der Erscheinungen, welche uns das römische Agrarrecht zeigt, von der Ermittelung ihrer praktischen Bedeutung für die daran Interessierten auszugehen, eine Methode, deren Werth ich nirgends so wie bei ihm kennen und schätzen zu lernen Gelegenheit hatte.

Nicht möglich war es, den Stoff der nachfolgenden Abhandlung in historischer Aufeinanderfolge zur Darstellung zu bringen. Schon deshalb nicht, weil fast durchweg die Methode des Rückschliessens angewendet werden und deshalb die historisch vorangehenden Zustände vielfach als Schlussfolgerungen aus den uns überlieferten späteren vorgetragen werden mussten. Ebenso war es mehrfach nötig, einheitlichen Erscheinungen von verschiedenen besonderen Seiten aus sich zu nähern, und es konnte deshalb der Eindruck mannigfacher Wiederholungen nicht vermieden werden.

Wir versuchen zunächst diejenigen Probleme der römischen Geschichte, zu deren Beantwortung die Agrargeschichte an ihrem bescheidenen Teil beizutragen sich berufen halten kann, kurz zu skizzieren.
[5]

Während die ältesten sicheren Nachrichten, welche wir über die Geschichte Roms haben, uns die Stadt in überseeischen Beziehungen und anscheinend in einer maritimen Politik grossen Stiles begriffen zeigen, beginnt später vor unseren Augen das gewaltige Schauspiel der römischen kontinentalen Eroberungspolitik, welche nicht nur eine Erweiterung der politischen Machtstellung der Stadt, sondern zugleich eine fortwährende Vergrösserung des der römischen Besiedelung und kapitalistischen Ausbeutung unterliegenden Areals bedeutete, während die maritime Machtstellung Roms mit dieser Entwickelung zum mindesten nicht gleichen Schritt hielt. Es entsteht die Frage: wer führte diese Eroberungskriege? – d.h. nicht: woher kamen die militärischen Kräfte? obwohl auch diese Frage der Erörterung wert ist, denn wenn das römische Weltreich gegen den Ansturm der germanischen Völkerwanderung ein ähnliches Aufgebot zur Verfügung gehabt hätte, wie 600 Jahre früher Italien gegen die keltische, so wäre der Ausgang wohl derselbe gewesen, – sondern: welche sozialen Schichten und wirtschaftlichen Interessengruppen bildeten politisch die treibende Kraft, und also auch: welchen Tendenzen ist die erwähnte augenscheinliche Verschiebung des Schwerpunktes der römischen Politik zuzuschreiben, ist sie namentlich das bewusste Produkt von Bestrebungen bestimmter Interessentengruppen?

Wir sehen ferner, dass in der Zeit der Parteikämpfe das eigentliche Kampfobjekt, den Preis des Siegers, das öffentliche Land, der ager publicus bildete. Wohl niemals ist in einem grossen Staatswesen die politische Herrschaft so unmittelbar geldeswert gewesen. Dass dem schon in älterer Zeit so war, lag unbestritten in der höchst eigenartigen Stellung, welche der ager publicus in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einnahm, und es entsteht die weitere Frage, welchen Grundgedanken diese Stellung entsprungen ist. Der schroffe Gegensatz[6] einer der öffentlichen Gewalt gegenüber de jure rein prekären Besiedelung des öffentlichen Landes, welche Rechtsschutz nur gegen Angriffe genoss, die nach unsern Begriffen krimineller Ahndung unterliegen würden, und eines Privateigentums an Grund und Boden, welches die individualistischen Motive der freien Verfügung des Eigentümers und der thunlichsten Beweglichkeit in die äussersten Konsequenzen durchführte, trägt den Stempel des Bewussten und Modernen an der Stirne, – und wir gelangen zu der Frage: welchen wirtschaftlichen Gedanken entsprach auf dem Gebiete des Agrarwesens dieser Eigentumsbegriff, welcher noch heute unser juristisches Denken beherrscht, von den einen wegen seiner logischen Konsequenz bewundert, von den andern als Wurzel alles Uebels auf dem Gebiet unsers Grundbesitzrechtes befehdet?

Wenn nun, wie bemerkt, die Ausdehnung der römischen Herrschaft ständig begleitet ist von einer Ausdehnung des römischen Wirtschaftsgebietes, man kann geradezu sagen: des römischen Flurbezirks, so dass dieser schliesslich einen grossen Bruchteil Italiens umfasste, so muss gefragt werden: wie wurde über dies gewaltige Areal disponiert? Bekannt ist, dass es wenigstens zum Teil zur Kolonisation benutzt wurde und dass diese Kolonisation zugleich das unvergleichlich wirksame Mittel der Befestigung der römischen Herrschaft und, neben vielen negativen – wie Frumentationen, Schuldenerlasse – die einzige positive sozialpolitische Massregel grossen Stiles war, mit welcher der römische Staat den konvulsivischen Krankheitsäusserungen seines sozialen Körpers entgegentrat. Von jeher ein gefährliches Zugmittel in der Hand demagogischer Agitatoren, wurde die Besiedelung des ager publicus in den Dimensionen, welche die Gracchen ihr gaben, zu einer Umwälzung aller, wenngleich rechtlich prekären, so doch thatsächlich festgewurzelten Besitzstände, eine agrarische Umsturzmassregel, so dass die lex agraria von 643 u. c. den Krater wenigstens in Italien[7] und auf der Provinzialdomäne in Afrika und Korinth zu schliessen suchte, indem sie die prekären und neugeschaffenen Besitzstände in Privateigentum umwandelte und durch Fixierung der Rechtsverhältnisse auch bei den Besitzständen minderen Rechtes, sowie endlich durch Abschaffung der alten Formen der Entstehung prekären Besitzes auf dem öffentlichen Lande, in summa also durch Erlass einer Art von Realstatut für Italien, Ruhe zu schaffen suchte. Allein die beginnende Monarchie und die Bürgerkriege führten besonders unter Sulla und den Triumvirn durch gewaltige Konfiskationen, Aufkäufe und Neuverteilungen an die siegreichen Heere zu einer neuen Umwälzung aller Besitzverhältnisse an Grund und Boden, und es ergibt sich, alles in allem, innerhalb des letzten Jahrhunderts der Republik eine Bevölkerungsverschiebung, deren Dimensionen in quantitativer Beziehung nur von der Völkerwanderung erreicht worden sind. Es entsteht die Frage, in welchen Formen, wirtschaftlich und rechtlich betrachtet, diese Kolonisation sich vollzogen hat.

Nachdem dann infolge der Absorption des öffentlichen Landes in Italien – teils durch Assignation, teils durch Ueberweisungen an die Einzelgemeinden – die daraus geflossenen Einkünfte zu Anfang der Kaiserzeit versiegt waren, lag der Schwerpunkt der Finanzkraft des Reiches in den Steuern der Provinzialen, unter welchen, wie im ganzen Altertum, die in mannigfachster Form erhobenen Abgaben von Grund und Boden die wichtigsten waren. Wenn nun auch die Formen, unter denen die Römer die Provinzen besteuerten, zweifellos vielfach lediglich aus der früheren Steuerverfassung der betreffenden Länder von ihnen übernommen, jedenfalls aber die allermannigfaltigsten waren, so entsteht doch die Frage, ob sich nicht da, wo die Umgestaltung der Verhältnisse bei der Einverleibung eine tiefer greifende war, gewisse gleichmässige Tendenzen in der Verwaltungspraxis nachweisen lassen, und ob nicht in der Behandlung des Provinzialbodens[8] Anknüpfungen an Formen, welche man schon in Italien benutzt hatte, zu konstatieren sind.

Vor allem aber verlohnt es sich schliesslich, zu untersuchen, wie sich denn der Wirtschaftsbetrieb des römischen Landwirts unter den eigentümlichen rechtlichen und sozialen Verhältnissen des Grund und Bodens gestaltet und welche Wandelungen er im Lauf der Jahrhunderte erfahren hat. Wir haben es da namentlich mit dem Wachsen und der Organisation des Grossbetriebes, in der Kaiserzeit aber ferner mit einer Erscheinung zu thun, die unzweifelhaft vor allem in ihren wirtschaftlichen Gründen verstanden werden will: dem Auftreten höriger, an die Scholle gefesselter Bauern im Kolonat. Dies viel besprochene Rechtsverhältnis hat Befremden und eine umfassende Erörterung namentlich deshalb hervorgerufen, weil man meist vergebens versuchte, es mit den Formen des römischen Privatrechts in Beziehung zu setzen. Es muss aber – neben der Untersuchung der wirtschaftlichen Gründe seiner Entstehung – vielmehr gefragt werden, welche Stellung ihm im Verwaltungsrecht des Reiches, überhaupt öffentlichrechtlich, zukam, denn darüber kann ein Zweifel nicht obwalten, dass auf dem Boden des Privatrechts und der Vertragsfreiheit ein solches Institut nicht hätte entstehen können. Damit hängt dann die Frage der Bedeutung der Grundherrschaften im römischen Kaiserreich, welche in ihren letzten Ausläufern in das frühe Mittelalter hinüberleitet, untrennbar zusammen.

Die Agrargeschichte wird sich nicht vermessen wollen, die vorstehend präzisierten Probleme ihrerseits lösen zu können – soweit nach dem Stande der Forschung ein Bedürfnis nach weiterer Lösung überhaupt besteht – sie hat nur festzustellen, welche Stellung sie ihrerseits auf Grund der ihr zu Gebote stehenden Begriffe und praktischen Gesichtspunkte dazu einnimmt.

Die nachstehende Erörterung insbesondere kann sich gewiss nicht der Illusion hingeben, über diese Fragen[9] irgend welches unvermutete Licht zu verbreiten oder dem Kundigen wesentlich Neues sagen zu können, – derartige Ergebnisse wären nur auf Grund einer Vermehrung des Quellenmaterials zu gewärtigen, denn soweit auf Grund des vorhandenen Materials Antworten auf die obigen Fragen zu geben sind, stehen dieselben in ihren wesentlichen Zügen bereits fest. Wohl aber lässt sich über die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit mancher Momente für die Entwickelung zur Zeit noch streiten, und hier können durch eine Kombination an sich bekannte Erscheinungen und deren Betrachtung nach der Seite ihrer praktischen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung, wie ich glaube, einige weitere Gesichtspunkte gewonnen werden, welche m. E. der Erörterung wert sind.

Für eine Untersuchung von diesem Ausgangspunkte aus stehen uns an Quellen, abgesehen von nicht sehr erheblichen Bemerkungen der Historiker und einigen allerdings besonders wertvollen Aufschlüssen, welche die Inschriften geben, namentlich zu Gebote die zuletzt, von Lachmann unter dem Namen »Schriften der römischen Feldmesser« edierten Materialien, enthaltend teils Handbücher der Feldmesskunst aus der Feder agrimensorischer Praktiker, teils Excerpte aus geometrischen Schriften, Gesetzesfragmente und die unter dem Namen libri coloniarum bekannten Verzeichnisse der vorhandenen formae des aufgeteilten italischen Landes, und ferner, für die wirtschaftliche Seite der Untersuchung, namentlich die scriptores rei rusticae, Kompendien der Landwirtschaft für angehende Landwirte, deren Verfasser, von Cato abgesehen, freilch, wie an manchen Punkten zu Tage tritt, es möglicherweise nicht über ein gewisses Dilettantentum auf diesem Gebiet hinausgebracht haben. Bei beiden letztgenannten Quellenkomplexen macht sich der offenbar sehr starke Bestandteil tralaticischen und deshalb zeitlosen Materials bei der Benutzung störend geltend, insofern man häufig genötigt ist, zunächst die Angaben des Schriftstellers[10] undatiert zu analysieren und dann die ungefähre Zeit, für welche sie praktisch sind, zu ermitteln, was oft nur bis zu einem problematischen »früher« oder »später« gelingen kann. Was die Agrimensoren anlangt, so ist nur das sicher, dass alle technischen Angaben auf uralten praktischen Handgriffen beruhen müssen, da die gänzliche Sterilität in Beziehung auf Geometrie bei ihnen wie bei den Römern überhaupt unmittelbar ersichtlich ist.

Wir versuchen in der Darstellung zunächst den Zusammenhang der Aufteilungsformen mit den rechtlichen Ackerqualitäten darzuthun, um dann auf die letzteren im einzelnen einzugehen.[11]

Quelle:
Max Weber: Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. Stuttgart 1891 (Reprint Amsterdam 1962), S. 1-12.
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