II. Der grundsteuerfreie römische Boden in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung.

[49] Wir wenden uns zunächst den Wirkungen der Ackervergebungen besten Rechtes auf die staats- und verwaltungsrechtlichen Beziehungen der betroffenen Territorien zu, nicht mit der Absicht, davon eine vollständige Darstellung zu geben, sondern nur, um uns diejenigen Verhältnisse zu vergegenwärtigen, welche von den Assignationen berührt werden. Nach einstimmigem und unverdächtigem Zeugnis der Agrimensoren ist die Wirkung einer Assignation zunächst, dass das betroffene Areal aus dem bisherigen Flur- und Gemeindeverband ausscheidet. Welche praktische Bedeutung dies Ausscheiden hatte und was die positive Kehrseite desselben war, das lässt sich nicht einheitlich für die gesamte römische Geschichte beantworten, sondern es müssen hier namentlich die Zeiten nach dem Bundesgenossenkrieg und dessen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, wozu u.a. Cäsars lex municipalis gehört, von den früheren geschieden, zunächst aber auch der Charakter der durch Assignation herbeigeführten Besiedelung in ihren wesentlichen Zügen festgestellt werden.

Der italischen Besiedelung ist, soviel wir schliessen können, mit derjenigen der Germanen, im Unterschiede zur keltischen, das wichtige Moment gemeinsam, dass sie genossenschaftlich und nicht clanschaftlich erfolgte, d.h.[49] soweit wir über die ältesten Flurverhältnisse durch Rückschlüsse uns informieren können, hatte diejenige Wirtschaftsgemeinschaft, welche die Flur occupierte, nicht den Charakter einer von einem Häuptling patrimonial-autokratisch regierten erweiterten Familie, sondern den einer, wenn auch noch so straff magistratisch organisierten Genossenschaft unter sich gleichstehender Einzelfamilien. Bei den Germanen hatte dies die Ansiedelung in Dörfern, verbunden mit der Hufenverfassung und der daraus folgenden Art der Fluraufteilung zur Folge. Sind die Terremare der Poebene thatsächlich, wie Helbig als sicher annimmt, Reste von Ansiedelungen der Italiker, welche vor Abschluss ihrer Einwanderung in die Halbinsel fallen, so steht fest, dass ihre Festsetzung gleichfalls in geschlossenen dorfartigen Zusammensiedelungen mit einem nicht mehr nomadenartigen Ackerbau geschah. Daraus aber folgt mit zwingender Notwendigkeit das Bestehen irgend welcher Art von Flurgemeinschaft, auf deren anfängliches Bestehen auch auf den römischen Fluren, wie sich noch bei verschiedenen Gelegenheiten zeigen wird, zahlreiche Einzelerscheinungen mit solcher Bestimmtheit zurückdeuten, dass diese Thatsache wohl als eine sichere in dem Sinn gelten kann, in welchem man hier von »Sicherheit« überhaupt wird sprechen wollen. Damit ist freilich nichts gewonnen für die Frage, wie diese Flurgemeinschaft näher ausgesehen haben kann. Dass nicht der gesamte ager Romanus Wirtschaftsgebiet einer Gemeinschaft gewesen sein kann in der Art wie eine deutsche Dorfmark, ist an sich klar. Sind die ältesten wirtschaftlichen Gemeinschaften in Rom die gentes gewesen, und die späteren Landtribus aus einer Aufteilung der Gentilmarken unter die Gentilgenossen entstanden, so müssen, was auch mit allen uns bekannten Thatsachen und namentlich dem Bericht über die Feldmark der gens Claudia stimmt, die gentes als mit lokalen Mittelpunkten über das gesamte Territorium verteilt gedacht werden. Ueber die Organisation[50] der gentes sind wir bekanntlich völlig im Dunkeln. Dass ihre traditionelle Auffassung als auf Verwandtschaft beruhender Sippenverbände nicht dazu verführen darf, sie als clanschaftlich gegliedert zu denken, zeigt die Analogie der vielberufenen »genealogiae« in deutschen, nach dem genossenschaftlichen Hufenprinzip organisierten Dorfmarken. Ob es irgendwie bevorrechtete Familien in den einzelnen Gentilmarken gegeben hat, namentlich ob einzelne Familien in der als Vorläufer des ager publicus zu denkenden Allmende der einzelnen Flurgemeinschaft eine besondere bevorrechtigte Stellung eingenommen haben und wie die gens organisiert war, sind Fragen, zu deren auch nur hypothetischer Beantwortung der Agrargeschichte das Material fehlt. Für sie gibt es in dieser Beziehung der Möglichkeiten mehrere. Ebenso kann der Versuch nicht unternommen werden, die Stellung der alten pagi innerhalb der flurgemeinschaftlichen Organisation zu ermitteln. Dass sie zu den Markenverhältnissen dieser Gemeinschaften in Beziehung standen, dafür sprechen ausser der lustratio pagi noch manche andere Reste in späterer Zeit und auch die Anwendung der Bezeichnung auf germanische Markgenossenschaften52.

Einige Rückschlüsse auf die ältesten Flurverhältnisse sollen im Eingang des folgenden Kapitels noch bei Besprechung des ager publicus versucht werden. Hier kommt es zunächst auf andere, sicherer zu erkennende Eigentümlichkeiten der italischen Besiedelung an. Eine wesentliche Differenz gegen die germanischen Ansiedelungsverhältnisse scheint nämlich bei ihr vorzuliegen: die politischen Zustände des italischen Besiedelungsgebietes zur Zeit der Einwanderung und die höhere Technik der Einwanderer brachten es mit sich, dass im Gegensatz zu den deutschen[51] Dörfern die italischen, schon die Pfahldörfer, mindestens zum Teil befestigte Orte waren. Damit aber ist der Besiedelung von Anfang an ein unauslöschlicher halbstädtischer Charakter aufgeprägt53, derartige Dörfer haben die Tendenz, Ackerbürgerstädte zu werden und hiermit wieder ist dem gesamten Agrarwesen die Tendenz eingepflanzt, frühzeitig modernen wirtschaftlichen Gesichtspunkten zugänglich zu werden und dies Moment bestimmte später den Charakter der römischen Kolonisation.

Während die grosse Kolonisation des deutschen Ostens ganz überwiegend sich einer Besiedelungsschablone bedient hat, welche von der Art der Besiedelung und Fluraufteilung der Völkerwanderungszeit sich nicht prinzipiell unterscheidet, steht die römische Kolonisation in ihren Formen der modernen amerikanischen näher. Wie diese kennt sie nur zwei Möglichkeiten: Besiedelung in den Formen der Städtegründung bezw. -Umgründung (Koloniededuktion) und unorganisierte Besiedelung in Einzelhöfen (viritane Assignation). Mag die colonia, die »Bauernschaft« – nach Mommsens Ansicht – die verjüngte Projektion der gentilen Flurverfassung sein, so ist sie ausserdem doch auch eine Organisation zur Abwehr dritter in einem befestigten Ort, also einer Stadt. Die Viritanassignation aber schafft überhaupt keine »colonia« in jenem Sinn.

Während demgemäss die viritane Assignation offenbar die Zuweisung der vergebenen Parzelle regelmässig zu vollem römischen Individualeigentum und immer losgelöst[52] von jeder Art Flurgemeinschaft in sich schliesst, scheint die Gründung von Bürgerkolonien in einer Zeit, als das Individualeigentum am Grund und Boden das römische Rechtsleben schon beherrschte, noch einen anderen Charakter gehabt zu haben. Stets enthält sie die Konstituierung und Organisation einer Gemeinde, deshalb ist die Zahl der Besiedler eine geschlossene, in älterer Zeit bei den coloniae civium Romanorum, von denen hier allein die Rede ist54, regelmässig 300, und wenn wir nun ferner hören, dass dabei der einzelne Kolonist 2 jugera Land erhalten habe, so ist die Annahme ausgeschlossen, dass dies sein ganzes Landlos gewesen sein sollte. Da vielmehr die coloni unbedingt als Bauern zu denken sind, so entsprechen diese 2 jugera den romulischen heredia und also ebenso wie diese den Wurten der germanischen Fluren, dem Hof- und Gartenland, welches der Einzelne zu privativem, der Flurgemeinschaft entzogenem Besitz erhielt und welches nicht weniger, gelegentlich aber erheblich mehr als 2 Morgen betrug. Das übrige Land muss also in Flurgemeinschaft gelegen haben. Dies war später naturgemäss anders – so hatte Gracchus in seiner Kolonie auf dem Boden von Karthago teilweise 200 jugera und teilweise anscheinend mehr – also sicherlich zu vollem Individualeigentum – assigniert, und die Agrimensoren kennen nur Vergebung in Individuallosen. Allein der Charakter der kolonialen Besiedelung als Gemeindeorganisation blieb bestehen und die Kehrseite der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des bisherigen Flurverbandes der kolonisierten Gemeinde war also der Eintritt in den Gemeindeverband der Kolonie. Die Viritanassignationen dagegen führten zu einer Gemeindeorganisation nicht, sie bedeuteten lediglich eine Erweiterung des Weichbildes der römischen Gemeinde in den tribus rusticae. Nach dem Bundesgenossenkriege[53] hörte das auf: jedes römische Grundstück hatte von da an grundsätzlich einer römischen Vollbürgergemeinde anzugehören. Soweit es sich jetzt nicht um Koloniegründung handelte, also bei der viritanen Assignation, mussten die vergebenen Landlose einer bestehenden Gemeinde zugewiesen oder es mussten eigene Organisationen dafür geschaffen werden.

Fragen wir nun, für welche Verhältnisse unter dieser späteren Verwaltungsorganisation die Zugehörigkeit des Grundes und Bodens zu einer Gemeinde Bedeutung hatte, so sind dies

1. Die Jurisdiktion und Polizeigewalt. Die Formel bei der Konstituierung der Kolonie lautete in dieser Beziehung (Hygin, De cond. agr. p. 118, 21): »Quos agros etc. dedero assignavero, in eis agris juris dictio cohercitioque esto coloniae illius.« Sowohl für die Ziviljurisdiktion betreffend Grundstücke des Territoriums innerhalb der nur zum Teil sicher bekannten Kompetenzschranken, als für die kriminelle Verfolgung der auf dem Territorium begangenen Verbrechen sind die Municipalmagistrate zuständig. Ebenso steht ihnen als Ausfluss der Polizeigewalt u.a. die Marktpolizei auf dem betreffenden Territorium zu.

2. Der Census wurde nach dem Bundesgenossenkrieg von den Gemeinden besorgt und unterlag jedes Grundstück dem Census der betreffenden Gemeinde. Wir finden deshalb, dass die Gemeinden untereinander über die Frage prozessieren, bei welcher von ihnen ein Grundstück censuspflichtig sei55. In der Kaiserzeit, wo Italien steuer- und bald auch aushebungsfrei war, hatte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde allerdings in Italien in dieser Hinsicht weniger Bedeutung als in den Provinzen, wo bekanntlich die Gemeinde sowohl für ihr Steuer- als für ihr Rekrutenkontingent haftbar gemacht wurde und[54] deshalb an der Festhaltung der zugehörigen Grundstücke ein Interesse hatte.

3. Der Grundbesitz begründete die Heranziehung zu gewissen munera patrimonii in der betreffenden Gemeinde56.

Wonach bemisst sich nun der territoriale Umfang der Veränderungen, welche durch Assignationen herbeigeführt werden?

Entscheidend ist zunächst das Zusammentreffen der beiden den Be- oder Umsiedelungsvorgang zur Perfektion bringenden Momente: Division und Assignation. Wo nur eins von beiden57 vorliegt, bedarf es einer besondern Bestimmung, um die Amtsgewalt – um damit die oben aufgeführten Befugnisse zusammenzufassen – der neuen Gemeinde auf den betreffenden Acker zu erstrecken. Die divisio fehlt da, wo ausserhalb des durch die forma veranschaulichten Koordinatensystems der limites Aecker in der Begrenzung, welche sie vorher gehabt hatten, also in arcifinischer Verfassung, an Kolonen assigniert wurden, was vorkam, wenn die Zahl der Kolonen das zufolge Aufteilung verfügbare Areal überstieg und infolgedessen benachbarte Besitzungen zu Hilfe genommen wurden58.[55] An sich blieben dieselben dann im bisherigen Gemeindeverbande, sofern nicht das Areal mit auf die forma gesetzt und unter Notierung des modus der Assignationen auf derselben die Zugehörigkeit zur neuen Gemeinde bestimmt wurde59. Die divisio sowohl als die assignatio fehlte bei dem ager extra clusus und denjenigen subseciva, welche zwischen den rektangulären Grenzen der pertica und der Grenze der kolonisierten Flur, wie sie die forma enthielt, übrigblieben. Die assignatio fehlte zunächst bei den subseciva, welche innerhalb der Centurien liegen blieben und ferner bei den loca relicta, d.h. demjenigen Areal, welches als ungeeignet zur Aufteilung durch Einzeichnung seiner Grenzen in die forma aus dem Centuriensystem ausgeschlossen wurde. Die sämtlichen gedachten Grundflächen, ager extra clusus, subseciva und loca relicta, unterstehen nicht ipso jure der Amtsgewalt der neuen Gemeinde, sondern verbleibende jure in der »potestas« des assignierenden Magistrats, in der Kaiserzeit des princeps60. Es konnte über diese Ländereien in verschiedener Weise Verfügung getroffen werden61. Sie konnten – wie es mit den loca relicta häufig geschah – der Gemeinde als Gemeinweide, pascua publica, oder unveräusserlicher Holzbestand assigniert werden oder das Weiderecht auf ihnen konnte bestimmten – meist den angrenzenden – fundi zugewiesen werden – ager compascuus62. Oder sie konnten, wie oft mit[56] dem ager extra clusus geschah, der Gemeinde zur Verpachtung für Rechnung der Gemeindekasse übereignet oder auch nur precario oder gegen Zins überlassen werden63. War gar nichts bestimmt, so blieben sie ager publicus populi Romani und soweit die Gemeinde oder auch Private, wie es bei den subseciva oft geschah, sie in Kultur nahmen, entstand der gleiche Rechtszustand wie in republikanischer Zeit bei Okkupation des ager publicus. Die Nutzziehung war rein prekär, jederzeit konnte die Einziehung behufs neuer Assignation oder Verpachtung von Staats wegen erfolgen64. Vespasian machte hiervon reichlich Gebrauch zu grosser Misszufriedenheit der Possessoren, bis Domitian der ewigen Beunruhigung der Gemeinden ein Ende machte, indem er diesen letzten Rest des ager publicus im alten Sinn in Italien den Okkupanten in einer von den Agrimensoren erwähnten allgemeinen Verfügung65, von welcher ein Exemplar inschriftlich erhalten ist (C. I. L. IX, 5420), übereignete.

Aus dem Vorstehenden geht schon die grosse Bedeutung hervor, welche die forma für diese Verhältnisse hatte. Derjenige Teil einer kolonisierten Flur, welcher auf die forma, die Flurkarte, nicht übernommen war, blieb von dem ganzen Assignationsgeschäft unberührt, gehörte in keine der vorstehend gedachten Kategorien. Soweit dagegen eine einheitliche forma hergestellt war, soweit reichte in dubio auch der einheitliche Flurbezirk66, eventuell umfasste er mehrere bisherige Gemeindefluren67[57] oder Teile von solchen. Wurde, weil ein auf die forma gebrachter Flurbezirk nicht ausreichte, ein Teil einer benachbarten Flur durch ein selbständiges Koordinatensystem aufgeteilt und – was damit im Zweifel identisch war68 – auch eine besondere forma dieses Bezirks hergestellt und wurde nun dieser Bezirk, welcher also nur Acker, keinen eigenen städtischen Mittelpunkt enthielt, der Hauptkolonie unterstellt, so unterlag er zwar ihrer Amtsgewalt, aber nur als relativ selbständige Pertinenz, praefectura genannt, weil für einen solchen Bezirk besondere praefecti zur Handhabung der Jurisdiktion von den Magistraten der Kolonie zu delegieren waren69.

[58] Indessen auch innerhalb des von der Limitation betroffenen Areals können Grundstücke vorkommen, die von der Wirkung der Assignation ausgeschlossen bleiben. Zunächst wird uns, allerdings als Meinung nur eines Teils der Agrimensoren, berichtet70, dass, wenn an der Aufteilung auch bisher auf der Flur Angesessene beteiligt waren und diesen oder einem Teil von ihnen ihr bisheriger Besitz in der gleichen Begrenzung zurückgegeben worden war – was auf der Flurkarte mit »redditum suum« bezeichnet wurde –, die betreffenden Grundstücke dann nicht ohne besondere Bestimmung der Amtsgewalt der Kolonie unterstanden. Der Grund liegt nicht in der Persönlichkeit dieser Besitzer, etwa darin, dass sie nicht neu in die Kolonie deduziert worden waren, denn wenn alten Besitzern für ihren bisherigen Besitz neuer eingetauscht, oder nur ein Teil ihres bisherigen Besitzes zurückgegeben, für den Rest aber andrer eingetauscht ist[59] – »commutatum pro suo« bezw. »redditum et commutatum pro suo« auf den Flurkarten bezeichnet –, so tritt das betreffende Areal in den Flurverband der Kolonie ein. Sondern der Grund liegt offenbar darin, dass der bisherige Status des Grundstücks aufrecht erhalten ist. Die Assignation erfolgt, wie wir in Kap. I sahen, nach modus agri und, wenn auch thatsächlich die Kolonisten schliesslich konkrete Ackerflächen zugeteilt erhalten, so gilt doch, da die forma nur den modus des einzelnen in den einzelnen Centurien enthält, im Rechtssinne nur dieser als durch das Assignationsverfahren zugewiesen. Angesichts dessen war die Ansicht möglich, dass wo ein Grundstück ausdrücklich als »redditum«, also mit seinen bisherigen Grenzen und innerhalb diesen zugewiesen auf der forma notiert ist, nicht eigentlich in erster Linie modus, sondern eine konkrete Fläche zugewiesen sei und deshalb keine eigentliche Assignation vorliege. Denn wo die Rückgabe des Landes in der Weise erfolgte, dass nur die Grenzen festgestellt und auf der Flurkarte verzeichnet wurden (Fig. 185 Lachmann), war es unzweifelhaft, dass ipso jure eine Einbeziehung in die Kolonialflur nicht erfolgt war. Wurde solches Land durch besondere Bestimmung der Amtsgewalt der Kolonie unterstellt, so hiess das betreffende Areal fundus concessus, wurde es dagegen davon eximiert, fundus exceptus71.

Welcher Rechtszustand trat nun für diejenigen Teile des besiedelten Territoriums ein, die nicht in die pertica aufgenommen und auch nicht durch besondere Verfügung der Jurisdiktion einer Gemeinde unterstellt worden waren?

Wo die pertica einer Kolonie Teile eines fremden Territoriums mit ergriff, blieb die Verfassung des Restbestandes zweifellos im alten Zustande. Unter Umständen war dieser Rest ein geringfügiger, gelegentlich – so in[60] Caudium72 – war das ganze Gebiet von der pertica der angrenzenden Kolonie ergriffen, dann war die Amtsgewalt des Munizipiums auf den Bezirk innerhalb der Mauern, in praxi also wohl namentlich auf die Marktpolizei und -Jurisdiktion, beschränkt.

Wo dagegen die pertica einer Kolonie nur einen Teil des Gebietes der Gemeinde, in welche sie deduziert war, ergriff, ergab sich der Zustand, dass zwei Gemeinden nebeneinander in Form einer Doppelstadt, Alt- und Neustadt, existierten73. Welches die Verfassung solcher Doppelstädte und ihr Verhältnis zu einander, namentlich in Abgrenzung der Amtsgewalten, gewesen sein mag, ist für uns im einzelnen nicht zu ermitteln74, dass sie bestanden, ist unzweifelhaft.

Es ist schliesslich die Frage zu berühren, was aus denjenigen oben erwähnten fundi wurde, welche keiner Gemeinde zugewiesen, sondern ausdrücklich eximiert – fundi excepti – waren. In der Zeit vor dem Bundesgenossenkrieg wären sie einfach in die tribus rusticae eingeschrieben worden. In der Zeit nachher aber war dies so nicht mehr möglich. Nach den Darstellungen der Agrimensoren wurden sie vielmehr selbständig als territoria[61] konstituiert. Sie führen mit den Gemeinden Prozesse de territorio, stehen offenbar im Census selbständig und überhaupt nur unter der Zentralinstanz in Rom75. Ebenso ist ihnen gelegentlich als Teil der Polizeigewalt die Marktgerechtigkeit verliehen76. Sicherlich hatte das Verhältnis in den Provinzen, wo der Census für Steuern und Aushebung praktisch blieb, grössere Bedeutung als in Italien – wo es auch überhaupt seltener war. In feldmesserischer Hinsicht haben wir es offenbar mit derjenigen Species des ager per extremitatem mensura comprehensus zu thun, welche Frontin (p. 5) erwähnt: auch die als fundi excepti auf der forma verzeichneten derartigen Bezirke sind ja nach ihren Besitzgrenzen auf der Flurkarte verzeichnet, also per extremitatem vermessen. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass schon die Karte bei Frontin (Fig. 4) ergibt, dass ungeteilter Besitz nicht notwendig zum rechtlichen Bestand eines einheitlichen derartigen Bezirks zu gehören scheint. Auf die sonstigen staats- und verwaltungsrechtlichen Verhältnisse dieser Bezirke, welche sich in der Ueberlieferung der klassischen Zeit sehr unscheinbar ausnehmen, aber bestimmt waren, eine höchst bedeutsame Rolle in der Entwicklung auch der römischen Agrarwirtschaft zu spielen, soll später besonders eingegangen werden (cf. Kap. IV). –

Am kümmerlichsten steht es um unsre Kenntnisse, sobald wir der Frage näher treten, welche Wirkungen die Verwandlung in eine römische Bürgerkolonie auf die Verfassungszustände innerhalb der betreffenden Gemeinde geübt hat. Dass das Verhältnis der alten Einwohner zu den Kolonisten nach einer einheitlichen Schablone geregelt sein sollte, ist wohl ausgeschlossen. Für Nola nimmt Mommsen an, dass die alten Besitzer zur plebs urbana[62] degradiert wurden und in der That muss dies überall da eingetreten sein, wo das ganze Gebiet konfisziert wurde. Das entgegengesetzte Extrem bildet für die älteste Zeit Antium, wo die alten Einwohner unter die Kolonisten eingeschrieben wurden. Für Pompeji, wo keine von beiden Eventualitäten, sondern ein irgendwelches, aber vermutlich rechtsungleiches Verhältnis beider Kategorien geschaffen wurde, scheint der verschiedenen Qualität der Bürger auch eine verschiedene Art der Aufteilung des Ackers entsprochen zu haben77.

Nach Lage der Quellen können wir jedenfalls nicht hoffen, die Verhältnisse zwischen den neuangesetzten Kolonisten und den alten Bewohnern, wo diese letzteren in einem besonderen Rechtszustand verblieben oder in einen solchen versetzt wurden, auf ein Prinzip zurückzuführen, und nur um die Ermittelung solcher Prinzipien handelt es sich hier. Die Kolonien scheinen darin untereinander sehr stark differiert zu haben. Dagegen haben wir Anhaltspunkte dafür, dass diejenigen Gemeinden, welche Bürgerkolonien waren, auch in der Kaiserzeit, trotz staatsrechtlicher Gleichstellung mit den Munizipien, in ihren internen Verhältnissen von diesen und den anderen Reichsgemeinden nach einer bestimmten Richtung differirten. Mommsen78 hat darauf hingewiesen, dass im[63] Gegensatz zu den übrigen Gemeinden, welche, soweit bei ihnen römische Untereinteilungen überhaupt vorkommen, in curiae geteilt sind, bei den Kolonien79 sich die Einteilung in tribus findet. Nun steht in Rom die Einteilung in tribus mit der Ackeraufteilung zweifellos in Zusammenhang und es liegt der Schluss nahe, dass dies auch bei den Bürgerkolonien der Fall gewesen sei und dass also die Art ihrer Agrarverfassung noch in der Kaiserzeit ein ihnen wesentliches Unterscheidungsmerkmal gebildet habe. Der Möglichkeit, dass dies sich so verhalten hat, wird dadurch nicht präjudiziert, dass bei den Kolonien in Afrika80 sich die Einteilung in Kurien findet. Abgesehen davon, dass wir in Rom selbst beide nebeneinander finden, stammt die Verleihung des Kolonialrechtes an die betreffenden Gemeinden aus einer Zeit, in welcher die Bürgerschaft innerhalb der Gemeinden zu Gunsten des Decurionats ebenso politisch depossediert war wie in Rom zu Gunsten des Senats, wo also, auch wenn die vermutete Differenz der Agrarverfassung bestand, es keinen Zweck mehr hatte, die daraus an sich folgende Neueinteilung der Bürger vorzunehmen81. Auch mag eine rein titulare Verleihung der Kolonialqualität in der Kaiserzeit mehrfach stattgefunden haben82; indessen muss allerdings gerade die Auffassung hier bekämpft werden, als ob, wenn eine Gemeinde in eine Kolonie umgewandelt wurde, ohne dass[64] eine Deduktion von Neuansiedlern dorthin stattfand, es sich notwendig um eine reine Titelfrage ohne praktische Bedeutung für ihre inneren Verhältnisse oder doch nur um leere Aeusserlichkeiten – IIviri statt der IVviri u. dgl. – gehandelt hätte. Dem steht entgegen, dass die Agrimensoren ausdrücklich den Fall, dass ein Munizipium »in coloniae jus transfertur83«, als eine sie berührende Angelegenheit behandeln; ferner ergibt sich das Vorhandensein einer praktischen Bedeutung für die Zeit Hadrians aus Gellius (16, 13)84, und endlich wissen wir, dass Praeneste unter Tiberius um Rücküberführung aus der Kolonialqualität in die munizipale bat85, was gleichfalls einen praktischen Grund gehabt haben muss. Man wird alsbald vermuten, dass dieser in der Anwendung der römischen Aufmessungsformen auf den Boden der Kolonie liegt, – worin aber das praktische Motiv dabei zu sehen ist, darüber lässt sich eine Ansicht erst aufstellen, nachdem wir Klarheit darüber gewonnen haben, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümlichkeiten die Anwendung dieser Aufteilungsformen mit sich brachte und worin also ihre praktische Bedeutung lag. Dabei haben wir zunächst von der in Italien durchweg in den Bürgerkolonien verwendeten Aufteilung per centurias, also von dem grundsteuerfreien römischen Acker, auszugehen.


Der Grundsatz: dass des vollen Bodenrechtes nur derjenige Acker teilhaftig wurde, welcher im Wege der Assignation frei von Bodenzins und sonstigen Reallasten begeben oder dem durch besonderes Gesetz die rechtliche Qualität solches Ackers speziell beigelegt war, kann als zweifelsfrei gelten. Die Privilegien dieses Ackers, wie sie[65] sich insbesondere auch aus der lex agraria von 643 u. c. ergeben, sind folgende:

1. Er war censui censendo, fähig in die Censusliste, welche für Heeres- und Steuerpflicht und politische Rechte massgebend war, eingetragen zu werden, und demgemäss konnte auch nur er als Sicherstellung bei Pachtung öffentlicher Abgaben etc. dienen, wobei der ererbte Familienbesitz (ager patritus) gewisse, uns nicht näher bekannte Vorzüge genoss.

2. Er, und nur er, war den nationalen römischen Geschäftsformen, insbesondere der Manzipation und deshalb auch den römischen dinglichen Klagen zugänglich und unterworfen.

Zu 1: Die gracchischen Viritanassignationen wurden mit dem Moment censusfähig, wo ihnen die Eigenschaft als ager vectigalis genommen war. Der Acker, auf welchem die Verpflichtungen der viasii vicani hafteten, blieb censusunfähig86. Da den gracchischen Assignationen zum vollen Eigentum nur die Veräusserlichkeit gefehlt hatte, so ist damit gegeben, dass alles zu schlechterem Recht als quiritarischem Eigentum besessene Land nicht censusfähig war. Die Frage, wie sich der Census zum bonitarischen Eigentum verhalten habe, scheint mir gleichfalls mit Sicherheit dahin zu entscheiden, dass dasselbe die Censusfähigkeit nicht besass, dieselbe vielmehr die praktische Seite des Eigentums ex jure Quiritium war. Die weitere Darstellung ad 2 wird dafür, wie ich glaube, noch erhebliche Wahrscheinlichkeitsgründe beibringen.

Es ist ferner charakteristisch für die ganze Stellung des Grundeigentums in Rom, dass die lex agraria die Verwertbarkeit gewisser Kategorien des von ihr zu ager privatus erklärten Landes als Pfandobjekt bei den grossen Spekulationsgeschäften, zu welchen die römische Verwaltung[66] Gelegenheit bot, besonders regelt87. Das Grundstück besten römischen Bodenrechts ist eben vor allen Dingen auch praedium, Kautionsobjekt zur Ermöglichung von Geldgeschäften.

Zu 2. Ebenso charakteristisch ist die Beschränkung der dinglichen Geschäfte per aes et libram und – ursprünglich – der römischen dinglichen Klagen auf den grundsteuerfreien römischen Acker. Hierauf ist zunächst näher einzugehen.

Die Manzipation als Uebertragungsform von Immobilien und Rechten an solchen entspricht einem von allen patrimonialen Lasten und jeder gemeinwirtschaftlichen Gebundenheit freien Boden ebenso wie das unbeschränkte Schalten des pater familias im Testament. Dass insbesondere das letztere von wesentlich agrarpolitischer Bedeutung war, leuchtet ein, wenn man die ursprüngliche Beschränkung der actio familiae herciscundae auf körperliche Sachen, d.h. in praxi die Immobilien und deren Zubehör88, vermöge des Satzes: »nomina sunt ipso jure divisa« (eine Beschränkung, der auch die sprachliche Zusammengehörigkeit von heres und heredium entspricht), die geradezu geflissentliche Erschwerung der Kommunionwirtschaft seitens des Rechtes, und die Gefahren, welche das Prinzip der gleichen Teilung für die Erhaltung des Grundbesitzes in der Familie stets ergeben hat, zusammenhält mit der Thatsache, dass auf diese Erhaltung der grösste Wert gelegt wurde89 und bei der politischen Bedeutung des Grundbesitzes gelegt werden musste. Die Zwölftafelgesetzgebung gab dem römischen Bauer in der nur an formale Schranken gebundenen[67] Testierfreiheit ein Mittel in die Hand, welches, verbunden mit der lebenslänglichen patria potestas und der Möglichkeit, jederzeit durch ein neues Testament die getroffene Wahl des Erben zu ändern, in denkbar schärfster Weise den gleichen Zweck, welchen man in moderner Zeit durch Anerbenrecht und Gutsübertragungsverträge zu erzielen strebt, verfolgte und zugleich doch die Autorität des Familienhauptes intakt erhielt. In welchem Grade selbst noch in späterer Zeit von diesem Mittel Gebrauch gemacht wurde, zeigt der Umfang der mit blosser Verbalinterpretation von Testamenten und namentlich von Exheredationen und Substitutionen sich beschäftigenden Partien der Rechtsquellen. Zu Gunsten des heres verstiess der römische Familienvater seine übrigen Söhne vom ererbten Gut90; sie gehörten im Gegensatz zu denen, welche »im Erbe sassen« – den adsidui – zum Stande der proletarii, was schwerlich »Kindererzeuger« heisst – das wäre ein Scherz gewesen, wie ihn die offizielle Sprache der Gesetze sich schwerlich erlaubt hat, – sondern »Nachkommen«91 – eines angesessenen Bürgers nämlich – bezeichnet, also die Leute, welche ihrerseits cives nur deshalb waren, weil ihr Ahn einst kraft seines Grundbesitzes es war. Diese Proletarier sind mithin zum guten Teil die »Enterbten« im wörtlichen Sinn, und ein sicherlich sehr im Vordergrunde stehender Bruchteil derjenigen Volksklasse, deren Landhunger durch Viritanassignationen und durch Eroberungskriege gestillt[68] werden musste, nach welchen weder fest auf ihrer Scholle sitzende Bauern noch ein städtischer Kleinbürgerstand zu rufen pflegen. Die strenge Durchführung der Verfügungsfreiheit für den Grundbesitz und dessen völlige Mobilisierung war hier ein mächtiger Hebel der Expansionskraft92.

Nicht minder charakteristisch ist die ursprüngliche Beschränkung des römischen ordentlichen Vindikationsverfahrens auf den steuerfreien ager privatus. Der Mangel[69] der Realexekution und die Interesseliquidation nach vorhergehendem Präjudizialbescheid, eine Prozedur, welche dem klagenden Eigentümer statt des Grundstückes, welches er verlangte, nur dessen in Geld ausgedrückten Verkehrswert gab, haben eine offenbare Aehnlichkeit mit den Differenzenliquidationen im Zwangsverfahren heutiger Börsenordnungen. Dass diese Aehnlichkeit keine zufällige ist, zeigt eine Betrachtung der Stellung, welche die Vindikation innerhalb der auf agrarische Verhältnisse bezüglichen Streitigkeiten überhaupt einnimmt.

Hierzu bedarf es eines etwas näheren Eingehens auf die agrimensorischen genera controversiarum, d.h. diejenigen Rechtshändel, in welchen die Agrimensoren, sei es als technische Beiräte des Richters, sei es als massgebende sachverständige Instanz fungierten, soweit dieselben sich um Eigentumsstreitigkeiten drehen. Die Agrimensoren scheiden die auf Besitzverhältnisse bezüglichen Streitsachen in solche »de fine« und »de loco«. Ersteres93 sind die Grenzregulierungsstreitigkeiten, welche uns hier zunächst nicht interessieren, letztere die über den Umfang der ersteren hinausgehenden Rechtshändel über Grundeigentum und Besitz. Es fällt darunter jeder Streit über Grundflächen, welche über das Mass von 5 bezw. 6 Fuss Breite hinausgehen, da ein Streifen von dieser Breite als nach den Grundsätzen der Grenzregulierungen zu behandelndes, dem Eigentumsprozess ebenso wie der Usukapion entzogenes Areal galt. Unter die Streitigkeiten »de loco« (im weiteren Sinne), d.h. alle diejenigen, welche nicht im judicium finium regendorum zu erledigen sind, gehören vor allem die controversiae de loco (im engeren Sinne) und de modo. Auf den Unterschied beider hat u.a. Voigt94 hingewiesen, m. E. aber zu Unrecht denselben[70] als einen blossen Unterschied der zu verwendenden Beweismittel – bei der controversia de modo Urkunden, bei der controversia de loco, welche identisch mit der Vindikation sei, beliebige andere – charakterisiert. Allerdings ist die Berufung auf gewisse Urkunden wesentlich für die controversia de modo und das Gegenteil für die controversia de loco, aber dies hängt mit der bei beiden verschiedenen rechtlichen Natur des Klaggrundes und des Petitum zusammen.

Die controversia de modo95 entsteht durch die Behauptung einer Partei, dass sie nicht im Besitz des auf Grund der Flurkarte, forma, und der nachweislichen rechtsförmlichen Eigentumsübertragungsakte – insbesondere Manzipationen – innerhalb der Flur ihr zustehenden modus sei. Die Partei behauptet hier nicht, dass ihr diese oder jene bestimmte Parzelle des Bodens von Rechts wegen gehöre und herausgegeben werden müsse, sondern, wie bemerkt, nur: dass der thatsächlich von ihr besessene modus nicht in Uebereinstimmung mit dem laut forma ihr zukommenden stehe; sie beansprucht eine Revision der thatsächlichen Flurverhältnisse und Zuweisung ihres vollen modus96. Dagegen behauptet die Partei bei der controversia de loco97 umgekehrt, dass ihr eine bestimmte Parzelle gehöre, und beansprucht deren Herausgabe, ohne sich darauf zu berufen, dass sie nicht im Besitz des ihr[71] laut forma zukommenden modus sei, vielmehr lediglich gestützt auf den Titel, aus welchem sie die konkrete Grundfläche erworben haben will. Der wesentliche Unterschied beider ist also zunächst, dass auf ager arcifinius die controversia de loco hauptsächlich vorkommt, diese aber auch auf assigniertem Acker vorkommen kann, die controversia de modo dagegen überhaupt nur auf Acker, welcher in eine forma gebracht ist, möglich ist98.

Betrachten wir zunächst die controversia de modo. Ihren praktischen Erfolg schildert D. 7 finium regundorum (10, 1.) dahin: De modo agrorum arbitri dantur, et is, qui maiorem locum in territorio habere dicitur, ceteris, qui minorem locum possident, integrum locum assignare compellitur.

Ganz dasselbe ergeben die Aeusserungen der Agrimensoren (p. 39, 45), folglich vollzieht sich innerhalb des betreffenden Flurabschnitts eine reale Neuaufteilung99 derart, dass nunmehr unter Neuziehung der Grenzen jedem Besitzer das ihm zukommende Quantum Land zugewiesen wird. Der Agrimensor benutzt dabei das Kartennetz, welches die forma bietet, er stellt die linearii her100 und sucht mit Hilfe der Angaben, welche die forma über den modus der einzelnen acceptae enthält101, soweit möglich die früheren Grenzen wiederherzustellen, wobei die Kulturart[72] Anhaltspunkte bietet102, oder er zieht neue in der Art, dass jeder den ihm zukommenden modus erhält. Eine Grenzregulierung gewöhnlicher Art ist das Verfahren schon deshalb nicht, weil die Herstellung der alten Grenzen nur eins von mehreren möglichen Mitteln zum Zweck ist. Dieser letztere besteht in der Zuweisung des staatlich verbrieften Landes an den Berechtigten. Diesem ist aber laut forma nicht ein konkretes Grundstück mit bestimmten Grenzen adsigniert, sondern nur ein bestimmter modus agri. Die Zuweisung dieses modus ist also das eigentliche Ziel des Verfahrens. Nach mehreren Richtungen erleidet es jedoch zur Zeit der Agrimensoren in der Durchführung wesentliche Modifikationen. Zunächst bemerkt Frontin (p. 45. 11 ff.) über die controversia de modo: Quom autem in adsignato agro secundum formam modus spectetur, solet tempus inspici et agricultura. Si iam excessit memoria abalienationis, solet iuris formula (non silenter) intervenire et inhibere mensores, ne tales controversias concipiant, neque quietem tam longae possessionis inrepere sinit. Si et memoria sit recens, et iam modus secundum centuriam conveniat et loci natura indicetur et cultura, nihil impediet secundum formas aestimatum petere: lex enim modum petiti definite prescribit, cum ante quam mensura agri agatur modus ex forma pronuntiatus cum loco conveniat. Hoc in agris adsignatis evenit. Nam si aliqua lege venditionis exceptus sit modus, neque adhuc in mensuram redactus, non ideo fide carere debebit, si nostra demonstratio eius in agro non ante finiri potuerit quam de sententia locus sit designatus.

Hiernach steht also der Durchführung der Neuaufteilung der unvordenkliche Besitzstand entgegen. Die Folge ist dann, wie aus Frontins Worten hervorgeht, dass ein Anspruch auf die forma nicht mehr gegründet[73] und also die eigentliche modus-Klage nicht durchgeführt werden kann103. Allein auch wo keine unvordenklichen Besitzstände vorliegen, dringt das Verlangen auf Zuweisung des laut forma und formgerechter Urkunden dem Petenten zustehenden modus da nicht durch, wo bestimmte Parzellen durch die gewöhnliche Usukapion und also nach den Grundsätzen der Publicina auch durch Erwerb auf Grund von bona fide emtio und traditio Eigentum eines Beteiligten geworden sind. Hier stellt sich dann das Recht an dem konkreten locus dem Anspruch auf den modus wie eine Exception entgegen, eine Rechtslage, welche an das überall unter gleichen Umständen wiederkehrende Verhältnis zwischen Bucheigentum und materiellem Eigentum erinnert, wie noch im weiteren ausgeführt werden wird. Hieraus ergibt sich schon, dass die Klage auf den modus bei alten Feldfluren nur noch selten und auch bei jungen Assignationen, wo starker Besitzwechsel und Parzellierung stattfand, oft nicht mehr praktisch sein musste104, wie das auch die Agrimensoren[74] bestätigen105. Ueberdies aber führte nach dem Prozessverfahren, wie wir es kennen, die Erhebung der controversia de modo, wenn der Rechtsstreit bis zu Ende ausgetragen wurde, in historischer Zeit gar nicht zu einer realen Neuregulierung des Besitzstandes, sondern zur Geldkondemnation, der Anspruch auf den modus verwandelte sich, wie die früher citierte Stelle Frontins zeigt, in ein aestimatum petere ex forma und war damals also allerdings nur noch ein Spezialfall der gewöhnlichen Vindikation,[75] nur mit eigenartiger Klagebegründung. Die reale Neuvermessung fand danach nur statt, wenn die Partei sich dem arbitrium de restituendo fügte, welches unter Mitwirkung der Agrimensoren zu stande kam, und damit näherte sich die controversia de modo freilich im Effekt der grundsätzlich von ihr scharf geschiedenen controversia de loco. Diese letztere ist die gewöhnliche auf einen Erwerbstitel bezüglich einer bestimmten Parzelle gestützte und auf deren Herausgabe gerichtete echte oder publizianische Vindikation106. Der Feldmesser hat dabei nur eine untergeordnete Rolle zu spielen, wie dies auch die Agrimensoren selbst hervorheben107, von einer Neuaufmessung eines Flurabschnitts ist hier natürlich keine Rede, es handelt sich lediglich um die Frage, ob ein konkretes Areal auf Grund eines vom Recht anerkannten Erwerbsgrundes zu einem bestimmten fundus gehört oder nicht108. Es ist nun aber klar und schon angedeutet, dass die Anwendbarkeit und praktische Bedeutung der controversia de loco im Lauf der Zeit auf Kosten derjenigen der controversia de modo an Terrain gewinnen musste. Wurden in einer Flur Veräusserungen von Parzellen vorgenommen und dabei der modus des verkauften Stückes gar nicht oder doch nicht auf Grund einer agrimensorischen Vermessung, sondern nur nach ungefährer Schätzung in die Kaufurkunde aufgenommen109 oder[76] fanden Veräusserungen durch Uebergabe auf Grund formlosen Vertrages statt, so konnte später nicht ohne Schwierigkeit, unter Umständen gar nicht mehr auf die forma zurückgegriffen werden, es war dann nur die Regulierung nach den Grundsätzen der controversia de loco möglich. Die controversia de modo erscheint unter diesem Rechtszustande wie bemerkt nur wie eine unter besonderen Umständen anwendbare Species der Vindikation bezw. der Grenzregulierungsklage110.

Aber ursprünglich stellte sich das Verhältnis anders.

Wir müssen nach den Quellen annehmen, dass selbst bis in die Zeit der klassischen Jurisprudenz es nicht als normal angesehen wurde, wenn Parzellen ohne eine genaue agrimensorische Feststellung ihres modus abveräussert wurden, dass es dagegen umgekehrt noch damals als etwas Gewöhnliches erschien, dass eine bestimmte Anzahl jugera an einer ungefähr – vielleicht nach der Centurie111, oder auch durch Angabe des Nachbars, an welchen der abverkaufte Streifen grenzen soll – bezeichneten Stelle der Flur unter Festsetzung des Preises pro Morgen verkauft und dann in Ausführung dieses Kontrakts eine diesem modus entsprechende Fläche aufgemessen und dem Käufer zugewiesen wurde, wie dies z.B. in dem in l. 5 pr. si mensor fals. m. dix. (11, 6)112 behandelten Fall vorausgesetzt wird.

[77] Das Regelmässige ist allerdings damals, dass ein bestimmtes Areal als Kaufobjekt in Aussicht genommen und ein bestimmter Preis pro Morgen verabredet wird; alsdann wird das Land vermessen und danach der Kaufpreis festgesetzt113. In D. 45 de evictionibus (21,2) hält Alfenus es indessen noch für nötig, besonders zu betonen, dass, wenn das verkaufte Areal von dem angegebenen Modus divergiert, für die Eviktionspflicht in dubio der Umfang des ersteren massgebend sein soll. Die Gepflogenheit, nach Zahl der jugera zu verkaufen und den Preis pro jugerum zu verabreden, und die Anschauung, dass Kaufobjekt der angegebene modus agri ist, geht ferner daraus hervor, dass bei teilweiser Eviktion noch Paulus in l. 53 eodem die Ansicht vertritt, es komme auf die Bonität des evinzierten Landes nicht an, sondern der Verkäufer hafte lediglich auf Erstattung des Preises für die Anzahl der entwährten jugera, wie er denn auch in D. 4, § 1 de a. e. v. die Verpflichtung des Verkäufers in erster Linie auf die versprochene Zahl von jugera bezieht114, ebenso wie Scävola in D. 69, § 6 de evictionibus. Endlich geht die gedachte Uebung auch[78] aus der Art der Regresspflicht des Feldmessers, wie sie in dem Titel Si mensor falsum modum dixerit (11, 6) niedergelegt ist, hervor: es wird dabei davon ausgegangen – l. 5 pr. l. c. –, dass jemand einen bestimmten modus agri verkauft hat, der Mensor den Auftrag erhält, ein dementsprechendes Stück Land aufzumessen, damit dies dann übergeben werde, und dass er hierbei betrüglicher Weise zu viel (l. 3, § 3 eodem) oder zu wenig (l. 3, § 2 eodem) aufgemessen hat. Man sieht, dass die Grundstückskäufe als ganz wesentlich den modus betreffend aufgefasst werden. Es ist kein Zweifel, dass der Grund dafür hauptsächlich darin liegt, dass die ursprüngliche Form des Grundstückskaufs, die Manzipation, eine reale Uebergabe eines begrenzten Areals als Voraussetzung des Eigentumsüberganges nicht kennt und deshalb auch juristisch nicht Veräusserung eines bestimmten Areals, sondern eines bestimmten modus agri ist, – und dies wieder hatte seinen Grund sicherlich darin, dass die forma bei der Assignation nur den modus enthielt und dass auch für die Censusprofession der modus anzugeben war. Denn mit Sicherheit kann angenommen werden, dass der uns überlieferten Klassifikation der Bürger nach dem Geldwert des Vermögens eine solche nach der Grösse der Ackerhufen voranging115, zumal solange noch eine Agrarverfassung auf Grundlage einer Flurgemeinschaft irgend welcher Art bestand, und es ist recht wahrscheinlich, dass die Bewertung der Hufen in Geld eben mit der Beseitigung der älteren Agrarverfassung und der strengen Durchführung des Individualeigentums am Grund und Boden eintrat, und zwar doch wohl ähnlich wie bei der multa zu einem gesetzlichen Umrechnungskurs pro jugerum. Mithin bestand ein öffentliches Interesse gerade an der[79] Feststellbarkeit des jeweilig im Besitz der einzelnen Bürger befindlichen modus agri116. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Aufnahme des verkauften modus in die Manzipationsformeln und -Instrumente rechtlich ursprünglich notwendig war117. Wir haben also für die ältere Zeit die Veräusserung nach dem und die Klage auf den modus als dem ager assignatus charakteristisch anzusehen. Ueber die Entwickelungsgeschichte und Bedeutung beider Erscheinungen lassen sich noch einige Vermutungen aufstellen.

Wie früh überhaupt die Veräusserlichkeit der Hufe und die damit keineswegs gegebene Zulässigkeit der Abveräusserung von Parzellen vom fundus zulässig geworden ist, steht für uns naturgemäss vollkommen dahin; wir können nur aus der Unveräusserlichkeit der nach der Ueberlieferung zuerst aus der Feldflur zu relativ vollstem[80] Individualbesitzrecht ausgeschiedenen heredia schliessen, dass, solange die – wie immer geartete – Flurgemeinschaft bestand, allgemein irgendwelche Beschränkungen weitgehender Art existierten, wie sich dies übrigens bei jeder Flurgemeinschaft für die älteren Entwickelungsstadien von selbst versteht. Noch abnormer aber erscheint in einer Flurgemeinschaft eine Veräusserung von einzelnen konkreten Parzellen, während die Abtretung von aliquoten Teilen der einem Genossen in einem Flurbezirk zustehenden Gerechtsame viel früher als möglich anerkannt zu werden pflegt118. Die Veräusserung von Acker nach dem modus, wie sie nach der hier vorgetragenen Ansicht das Wesen der Manzipation ausmacht, steht aber ungefähr in der Mitte zwischen Quotenveräusserung und Veräusserung von konkreten Parzellen. Ferner ist als sicher anzunehmen – und zwar mochte die Gestaltung der Flurgemeinschaft im einzelnen sein, welche sie wollte, sofern sie nur überhaupt, wie für Rom wohl zweifellos ist, nicht clanschaftlich, sondern genossenschaftlich organisiert war –, dass von Anfang an zwei Rechtsbegriffe als different scharf entwickelt waren: das Hufenrecht (um den Ausdruck zu verwenden), d.h. die Berechtigung zur Teilnahme an der Flurgemeinschaft überhaupt, und der daraus sich ergebende Umfang der dem einzelnen Berechtigten auf den einzelnen Teilen der Flur zustehenden speziellen Befugnisse. Letztere sind die Konsequenz der ersteren, allein die Frage nach der Hufenberechtigung verhält sich zu den einzelnen daraus herzuleitenden Rechten, wie die hereditatis petitio zu den erbschaftlichen Singularklagen.

Der technische Ausdruck für Genossenrecht ist »fundus«. Es ist diese Bedeutung des Wortes noch im italischen Bundesrecht haften geblieben. Wenn eine italische Bundesstadt einen römischen Gemeindebeschluss bei sich als Gesetz verkündet, so heisst es von ihr: »fundus fit«,[81] d.h. sie tritt als Rechtsgenosse bei119. In derselben Bedeutung wird das Wort bei Gellius (Noct. Att. 19, 8) von demjenigen gebraucht, der einem Gesetzesvorschlag beitritt.

Was die Bedeutung von fundus als »Grundstück« anlangt, so ist noch in der Kaiserzeit ersichtlich, dass nicht jedes beliebige begrenzte Stück Land als »fundus« bezeichnet werden kann. Unbedingt gehört einerseits zum fundus die villa. Andrerseits gehören nicht alle Ländereien bezw. alle Berechtigungen zu dem fundus, welche der Eigentümer desselben neu erwirbt, sondern nur dann, wenn sie in die Wirtschaft des Stammgrundstücks einbezogen sind120. Der fundus gilt noch immer[82] als zwar nicht rechtlich, aber faktisch geschlossen121 und jedenfalls als eine Sachgesamtheit122. Sicherlich kamen die gentilizischen Beinamen auf »ianus« nur Grundstücken zu, welche eine solche »Hufe« repräsentierten. In alledem zeigt sich, wie mir scheint, eine Reminiscenz an die alte Bedeutung von fundus als Hufenrecht, Genossenrecht innerhalb der agrarischen Gemeinschaft. Nachdem dann die Aufteilung des Gemeinbesitzes stattgefunden hatte – wir können den Vorgang getrost als »Separation«123 bezeichnen, mögen die Modalitäten gewesen sein, welche sie wollten –, trat an Stelle des alten, wie immer gearteten, Rechtsstreits über die Hufenberechtigung die Vindikation des Fundus als Gesamtheit und an Stelle des alten Verlangens nach »Gewannregulierung« die controversia de modo in ihrer von den Agrimensoren überlieferten Gestaltung. Dass man diese beiden Rechtshändel, die Inanspruchnahme des Genossenrechts selbst und den Anspruch auf Zuweisung des Genossenanteils an irgend einem Teil der Flur (der deutschen Reunionsklage und dem dänischen Reebningsantrag entsprechend), als prozessual gleichwertig behandelt haben sollte, ist nicht glaublich124, vielmehr kann die erstere nur durch die höchste richterliche Instanz der agrarischen Genossenschaft[83] entschieden worden sein, während der letztere, wie wir sahen, noch später wesentlich als technische Einzelfrage behandelt wurde. In der Zeit nach den zwölf Tafeln finden wir nun die Eingesessenen der Feldflur in den Tribus organisiert und später das Centumviralgericht, gebildet durch je drei Deputierte der 35 Tribus, als Gerichtshof über die Frage, ob jemand heres, Hufenbesitzer kraft Erbrechtes ist; wir finden ferner, dass auf dem Gebiet der Immobiliarklagen anscheinend eine Konkurrenz der Kompetenzen zwischen den centumviri und den gewöhnlichen judices stattfindet. Mir scheint hiernach zweifellos, dass, wenn überhaupt eine ausschliessliche Kompetenz der centumviri auf dem Gebiet der Grundstücksklagen stattfand – und dies ist trotz Wlassaks gegenteiliger Ansicht125 an sich recht wahrscheinlich –, diese in den Fundusklagen, d.h. den Klagen auf Zuerkennung der Hufe als Ganzes, bestanden haben muss. Dies stimmt auch mit der Form der legis actio sacramento als Präjudizialklage und der Notwendigkeit der Kontravindikation dabei im Gegensatz zur formula petitoria. Wo zwei darum streiten, wer zu einer Hufe berechtigt ist, muss ein positiver Entscheid, event. auf Grund des relativ besseren Rechts, getroffen werden, sonst entsteht ein in den öffentlichrechtlichen Beziehungen unerträgliches vacuum; handelt es sich dagegen nur um Herausgabe einer bestimmten Parzelle, so hat die Abweisung der Klage eben nur die Konsequenz, dass alles beim alten bleibt. Mit dem fortschreitenden Verfall der alten Grundlagen des römischen Staatswesens verlor sich dann freilich die Reminiscenz an die alte Bedeutung von »fundus« und wurde auch der alte technische Wert von »modus agri« derart durchlöchert, dass auf ihn nur aus den kümmerlichen Resten, welche die controversia de modo uns bietet, zurückgeschlossen werden kann.

[84] Durchbrochen war die Grundlage des modus-Prinzips, wie oben schon hervorgehoben wurde, bereits durch die Zulassung der Usukapion126. Denn diese bedeutet die Möglichkeit des Eigentumserwerbes auf Grund:

1. einer justa causa; – welche Titel als justi zu gelten haben, ist der Entwickelung der Praxis überlassen, in erster Linie ist der formlose Kaufvertrag darunter begriffen;

2. der Uebergabe; – hier zeigt sich die Bedeutung des Instituts am klarsten: die alte Manzipation, welche keine Uebergabe voraussetzte, lehnte sich an die Quotenveräusserung an, war vielmehr selbst, da ihr Objekt der modus war, streng genommen eine solche (wenn sie nicht den ganzen fundus betraf); die neue Erwerbsform hat es dagegen nur mit konkreten begrenzten Parzellen zu thun, denn nur solche können übergeben werden;

3. des zweijährigen Besitzes.

Die Zulassung dieser Erwerbsform bedeutete, um es so auszudrücken, die Einführung des locus-Prinzips als gleichwertig neben dem modus-Prinzip. Denn der Zweck und die praktische Bedeutung der Usukapion lag zwar später, nicht aber ursprünglich in dem Schutz des gutgläubigen Erwerbes vom Nichteigentümer. Für die ältere Zeit geht das Gegenteil aus dem prätorischen Edikt hervor. Durch Lenel's Untersuchungen ist klargestellt, dass das ältere der beiden Edikte über die publizianische Klage den Schutz nicht des bonae fidei possessor, sondern des bonitarischen Eigentümers, also desjenigen, welcher eine res mancipi vom Eigentümer nicht manzipiert, sondern ex justa causa tradiert erhalten hatte, bezweckt.[85] Dies Eingreifen des Prätors enthielt aber nur eine Fortbildung der bereits von den zwölf Tafeln anerkannten Entwickelung.

Denn das Motiv für Erlassung des Edikts war doch, dass sich der spätere sogen. bonitarische Eigentümer vorher während der Usukapionsfrist gegenüber dem quiritarischen Eigentümer in prekärer Lage befunden hatte: dem Census gegenüber war der letztere ausschliesslich legitimiert und ebenso konnte er, solange die exceptio rei venditae et traditae nicht bestand, dem Recht nach das Land einfach wieder an sich ziehen, sofern er dies nur nicht gewaltsam oder »heimlich« that und dadurch mit dem Besitzinterdikt in Konflikt geriet; ebenso war der Erwerb bis zum Ablauf der Usukapionsfrist nur possessorisch gegen Dritte geschützt. Erst nach zwei Jahren trat zugleich die Censusfähigkeit und der privatrechtliche Schutz ein. Nun ist offenbar, dass diese ganze Situation nur beim Parzellenerwerbe Sinn hatte: die Mancipation ist an sich eine so überaus bequeme Uebertragungsform, dass man in all den Fällen, wo man sie verwenden konnte, sicherlich keine Veranlassung hatte, nur um die Zuziehung der sieben Zeugnispersonen zu umgehen, sich der Notwendigkeit auszusetzen, erst einen Kaufvertrag zu schliessen, dann die Uebergabe zu bewirken – beides doch auch in einer später im Prozesswege ev. nachweisbaren Form – und endlich noch zwei Jahre zu warten. Dagegen hatte dies alles guten Sinn, wenn man nach Verlauf der zwei Jahre sicher war, die bestimmte Grundfläche, welche Gegenstand der Uebergabe gewesen war, behalten zu können und nicht bei einer auf die forma und das Censusregister bezw. die Manzipationsurkunden sich stützenden Provokation auf Flurregulierung nach dem modus unter Umständen zum Teil in veränderter Begrenzung wiederzuerhalten, wenn man also die Rechte des Stuflandes gegenüber dem Reebning des dänischen Agrarrechtes erhielt. Das erwähnte ältere publizianische Edikt brachte[86] nun die Neuerung, dass der Erwerber privatrechtlich schon vor Ablauf der zweijährigen Frist dem quiritarischen Eigentümer gleichstand. Nur die Censusfähigkeit trat noch jetzt erst mit dem quiritarischen Eigentum ein127, denn darüber hatte der Prätor nichts zu bestimmen. Während der Usukapionsfrist standen sich jetzt das »Briefeigentum« des dominus ex j. Quiritium, welches für die öffentlich-rechtlichen Beziehungen massgebend war, und das materielle Eigentum desjenigen, welcher die tradierte Grundfläche in bonis hatte, gegenüber.

Existierte denn nun vor Einführung der Usukapion keinerlei rechtlicher Schutz der Innehabung und damit auch des Erwerbes konkreter Parzellen? Musste der Hufenberechtigte etwa, wenn ihm ein bisher in seinem Besitz befindliches Areal ohne Rechtsgrund entzogen und vorenthalten wurde, stets zu dem Mittel des Antrages auf Neuaufmessung des betreffenden Flurbezirks greifen,[87] wie es die Erhebung der controversia de modo war? Das wäre ein auch bei Bestehen einer Flurgemeinschaft unerträglicher Rechtszustand gewesen. Allein allerdings konnte der Schutz nicht im gewöhnlichen ordentlichen Rechtsgang erfolgen, denn in diesem wurde nur quiritarisches Eigentumsrecht geltend gemacht und Gegenstand dieses Rechtsgangs ist also unter der alleinigen Herrschaft des modus-Prinzips nur der fundus als Gesamtheit, die Hufenberechtigung, und der modus, das Quotenanrecht des Hüfners an dem einzelnen Flurbezirk (in der separierten Flur der centuria, in der Flurgemeinschaft dem »Gewann« resp. der diesem entsprechenden Einheit). Und ebenso konnte der Schutz im Besitz bestimmter Parzellen nur unvorgreiflich des Rechtes jedes Hüfners, die Neuaufmessung (das »Reebning«) des Gewannes resp. der Centurie zu verlangen, gewährt werden und eben deshalb, da er nur einen de jure provisorischen Zustand herbeiführte, auch nur gegen bestimmt qualifizierte Verletzungen des Besitzstandes sich richten, nicht aber zu einer eingehenden meritorischen Erörterung des materiellen Rechtszustandes der einzelnen Besitzer führen: gab es ja doch materielle Rechte an bestimmten Grundflächen eigentlich nicht, der jederzeitigen Möglichkeit der Neuaufteilung wegen, derzufolge der gesamte Besitzstand als etwas streng genommen rein faktisches und als Recht nur das im modus ausgedrückte Anteilsrecht galt. Erwägen wir, welches uns bekannte Rechtsmittel hiernach den Schutz des dermaligen Aufteilungszustandes in der Flur zu gewähren geeignet war, so bieten sich uns ohne weiteres die possessorischen Interdikte dar. Das, wie bekannt, auf Grundstücke beschränkte, auf Antrag eines Besitzers an den Besitzstörer erlassene Interdictum de vi befahl128: »Unde in hoc anno tu illum vi dejecisti aut familia tua dejecit, cum ille possideret, quod nec vi nec[88] clam nec precario a te possideret, eo illum quaeque ille tunc ibi habuit restituas.« Praktisch betrachtet, wird hier also der Besitzzustand, wie ihn die Feldbestellung der einzelnen Besitzer im vorigen Jahre ergibt, gegen solche Angriffe, welche unter den Begriff der »vis« fallen, geschützt. Die Beziehung zur Ackerbestellung ist besonders deutlich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Dejektion durch die den Acker bestellende familia ersichtlich. Einen zweiten Fall rechtswidrigen Vorenthaltens konkreter Parzellen betrifft das interdictum de precario, gerichtet gegen den Parzellenpächter, welcher von ältester Zeit an in der römischen Landwirtschaft eine bedeutende und sozial oft traurige Rolle gespielt hat: Quod precario ab illo habes ... id illi restituas. Hier war also, der Natur der Sache entsprechend, eine Zeitbeschränkung nicht im Interdikt enthalten. Höchst wahrscheinlich richtete sich ein drittes, später unpraktisch gewordenes besonderes Edikt gegen den dritten, stets mit dem vi und dem precario erworbenen zusammen genannten, vitiösen Besitzstand, die claudestina possessio, sicher auch auf Schutz des Besitzstandes des letzten Jahres beschränkt. Also sehen wir, dass dem Besitzer hier das von ihm bewirtschaftete Areal gegen Entziehung mit Gewalt, durch heimliche Occupation und seitens des Pächters gewährleistet wird. Denn dass es das Areal, der locus, ist, um welchen es sich beim Besitzstreit handelt, folgt zunächst aus der Sache selbst und wird auch von den Agrimensoren ausdrücklich gesagt, welche von ihrem Standpunkt aus die rei vindicatio und das Interdikt als gleichwertige, je nach den Umständen praktisch verwertbare Möglichkeiten ansehen, den entzogenen locus wiederzuerlangen129. Neben[89] den gedachten zwei resp., wie anzunehmen ist, drei Interdikten stand dann das ursprünglich wohl jedenfalls als Manutenenzdekret gedachte Interdikt: Uti possidetis eum fundum q. d. e., quominus ita possideatis, vim fieri veto, welches für den ager publicus, wo es das einzige den Bestand der Besitzverhältnisse – den locus – ohne Rücksicht auf bereits vorgefallene Störungen gewährleistende Rechtsmittel war, am meisten praktische Bedeutung hatte130, später aber durch die Aufnahme des Vorbehalts »quod nec vi nec clam nec precario alter ab altero possidetis« und dessen Interpretation durch die Jurisprudenz zu dem subsidären Rechtsmittel zur Wiedererlangung des Besitzes überhaupt wurde. Eine eingehende Erörterung der praktischen Bedeutung und der historischen Entwickelung der mannigfachen agrarischen Besitzinterdikte, soweit der Stand der Untersuchungen eine solche noch erwünscht erscheinen lässt, kann hier nicht versucht werden, sondern muss einer besonderen Erörterung vorbehalten bleiben. Das aber scheint mir zweifellos, dass die eigentümliche Struktur des römischen Rechtes der possessio, der de jure provisorische Charakter131 der im Besitzverfahren getroffenen Entscheidungen einerseits und andererseits die Subtilität des Verfahrens selbst mit seinem Rattenkönig von Sponsionen, Lizitationen und den sonstigen »cetera ex interdicto«, und die eigentümlichen Grundsätze, nach welchen zu entscheiden war, alles Eigenschaften, welche zu einem Besitzinterimistikum in unserem Sinne in keiner Weise passen, sich aus der Stellung des possessorischen Verfahrens im ältesten Agrarrecht erklärt. Denn in einem seiner wichtigsten Anwendungsgebiete[90] führte das Besitzverfahren eben nicht nur zu einem bloss provisorischen Bescheid, sondern ergab ein Definitivum: auf dem ager publicus. Hier gab es keinen modus agri und deshalb kein quiritarisches Recht, sondern nur »locus« und deshalb auch nur Rechtsmittel, welche den locus schützten: die Besitzinterdikte. Dagegen auf dem privaten ager assignatus standen sich, abgesehen von der das Hufenrecht als Ganzes betreffenden legis actio sacramento ex jure Quiritium betreffend den fundus, ursprünglich gegenüber: ein Rechtsmittel, welches auf Grund des Hufenrechtes den Besitzstand entsprechend dem modus agri des einzelnen neu regulierte: die controversia de modo, – und Rechtsmittel, welche den locus, das Areal, welches der einzelne in Bewirtschaftung hatte, schützten, aber natürlich, da der locus rechtlich nur die Projektion des modus agri sein sollte, insofern provisorisch, als die definitive Neuregulierung auf Grund des modus-Anrechtes vorbehalten blieb: die possessorischen Interdikte. Das Verhältnis zwischen den letzteren und der modus-Kontroverse ist das gleiche noch in der späteren Kaiserzeit, wie folgende Konstitution Konstantins vom Jahre 330 p. Chr. ergibt: C. Theod. 1 fin. regend. II, 26 (= C. Just. 3 eod. III, 39132:

Si quis super invasis sui juris locis prior detulerit querimoniam, quae finali cohaeret cum proprietate controversiae, prius super possessione quaestio firiatur[91] et tunc agrimensor ire praecipiatur ad loca, ut patefacta veritate hujusmodi litigium terminetur. Quodsi altera pars, locorum adepta dominium, subterfugiendo moras altulerit, ne possit controversia definiri ad locorum ordines, directus agrimensor dirigatur ad loca et si fidelis inspectio tenentis locum esse probaverit, petitor victus abscedat, etsi controversia ejus claruerit qui prius detulerit causam, ut invasor ille poenae teneatur addictus, si tamen ea loca eundem invasisse constiterit; nam si per errorem aut incuriam domini loca dicta ab aliis possessa sunt, ipsis solis cedere debeat.

Der Sinn der übel redigierten, vielleicht auch korrumpierten Stelle ist m. E. folgender: Es laufen zwei Streitfälle zwischen zwei auf vermessenem Lande aneinander grenzenden Grundbesitzern nebeneinander her: eine controversia de loco und zwar, wie die Stelle im weiteren klar ergibt, ein Besitzprozess, und ein Verfahren, welches als »finalis de proprietate controversia« – denn dies ist wohl der Sinn des Inhaltes des verstümmelten Relativsatzes133 – bezeichnet wird. Dies letztere soll offenbar die damals nicht oft mehr praktische controversia de modo bezeichnen, welche in der Kaiserzeit mehrfach als eine Erweiterung des judicium finium regundorum über die 5 bezw. 6 pedes hinaus aufgefasst wurde, weil bei beiden die reale Neuziehung der Grenzlinien Zweck des Verfahrens war134. Die eine Partei[92] hat den Besitzstreit erhoben, die andere antwortet mit dem Antrag auf Einleitung des modus-Verfahrens, – Frage: wie verhalten sich beide prinzipiell einander ausschliessende Prozeduren gegenseitig, entfällt die Besitzstreitigkeit einfach, weil ihr Ergebnis, nachdem bereits die Neuaufmessung beantragt ist, doch nicht zur praktischen Durchführung gelangt? Darauf wird geantwortet: Es soll jedenfalls zuerst der Besitzstreit zur Durchführung gelangen. Alsdann soll der Agrimensor sich an Ort und Stelle begeben und nach den ordines loci, d.h. der forma und den zugehörigen Akten, den jedem der Beteiligten zukommenden modus agri ermitteln. Verzögert die im Besitzstreit obsiegende Partei – locorum adepta dominium135 – den Fortgang der controversia de modo, so soll sofort der Agrimensor hingeschickt werden, und stellt sich dann heraus, dass dem im Besitzstreit unterlegenen früheren Inhaber (tenens) das streitige Areal nach den Grundsätzen der controversia de modo hätte zugesprochen werden müssen, so soll der Kläger im Besitzstreit (petitor) trotz seines Obsiegens in diesem (etsi controversia ejus claruerit qui prior detulerit) als Unterlegener behandelt und bei mala fides zur Herausgabe nebst Strafsumme (fructuum = Lizitationssumme etc.) verurteilt werden. Die Provokation auf das Interdikt, die gewöhnliche rei vindicatio (loci) und die controversia de modo sind also für die Parteien verschiedene Wege, die zum gleichen Ziele führen und von denen man den in casu praktischsten wählt, je nachdem man die Klage auf dem einen oder dem anderen Wege besser zu substanziieren vermag136.

[93] Stellen wir uns nun den Rechtszustand vor der Zulassung der Parzellenusukapion vor, so war derjenige, welcher eine Parzelle im Wege der Landleihe (precario) erhalten hatte, gegen dritte possessorisch geschützt, dagegen gegenüber seinem Lehensherrn auch possessorisch schutzlos137. Wer dagegen sonst eine Parzelle erworben hatte, der war zwar dem Hüfner gegenüber auch rechtlos, der dominus allein war dem Census gegenüber Inhaber, er konnte im Wege des Antrags auf Neuvermessung (controversia de modo) den Parzellenbesitzer verdrängen138, auch sonst de jure die Parzelle wieder einziehen, gegen alle eigenmächtigen Eingriffe des Herrn aber war er durch die possessorischen Interdikte de vi und de clandestina possessione, und damit bei der bekannten Dehnbarkeit beider Begriffe für die praktisch wichtigsten Fälle überhaupt, geschützt in dem Masse, als er nachweislich innerhalb des letzten Jahres possessor[94] gewesen war, d.h. nach dem Masse seiner Feldbestellung im letzten Wirtschaftsjahr. Damit war namentlich vorgesorgt, dass er die Ernte des von ihm ohne vitium possessionis bestellten Landes sich aneignen konnte. Die Neuerung bei Einführung der Usukapion war also nur, dass wenn der Erwerb der Parzelle auf Grund eines »justus« titulus erfolgt war, er nach zwei Jahren auch gegen die Verdrängung im Wege der Neuaufmessung geschützt und quiritarischer Eigentümer war. Es ist also, was den Schutz des Erwerbes von Grundflächen angeht, für die frühere Zeit buchstäblich Iherings Ansicht richtig, dass der Besitzesschutz das Prius gegenüber dem Eigentumsschutz ist.

Wir kehren nun zur Betrachtung der Schicksale des modus-Prinzips zurück139.

War mithin die Usukapion eine prinzipielle Durchbrechung der älteren Agrarverfassung, wie sie bei der Beseitigung der Gemeinwirtschaft zuerst geschaffen worden war, so war dies in noch entschiedenerer und definitiver Weise der Fall, sobald durch Aufnahme bisher selbständiger Gemeinden und ihres Territoriums in den Vollbürgerverband Acker, welcher nicht nach römischen Grundsätzen aufgeteilt und assigniert war, des römischen Bodenrechts teilhaftig und in Beziehung zum Census gesetzt wurde. Bei den Halbbürgergemeinden war dies bekanntlich nicht der Fall: der Acker von Caere wurde nicht censusfähig durch Erteilung der civitas sine suffragio, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass die dortigen Grundbesitzer in den Verband der adsidui in den Landtribus[95] eingegliedert wurden, die tabulae Caeritum standen ausserhalb des Censusregisters der Tribulen. Anders bei denjenigen Gemeinden, welche, ohne Synoekismos, ganz im römischen Gemeinwesen aufgingen. Eine solche – und wenn auch die Zeit der Aufnahme nicht feststeht, doch wohl eine der ältesten – war z.B. Gabii, welches nach den XII Tafeln nicht mehr unter den souveränen Latinerstädten figuriert und soviel bekannt, weil nicht stammfremd, auch nicht Halbbürgergemeinde gewesen ist, während über eine Deduktion oder Viritanassignation seines Ackers gleichfalls nichts verlautet. Hier – und in den entsprechenden späteren Fällen, ebenso auch bei Rezeption der Halbbürger in den Vollbürgerverband – muss also Acker, welcher, feldmesserisch betrachtet, ager arcifinius war, zum Census und zu den römischen Geschäftsformen zugelassen worden sein und dies ist wahrscheinlich der Grund, weshalb in der Aufzählung der genera agrorum bei Varro (l. L. 5, 33) aufgeführt werden: Romanus, Gabinus, peregrinus, hosticus, incertus140. Da auch der nach römischer Art assignierte Acker in Geld veranschlagt zur Eintragung gelangt, und usukapierte Parzellen ebenfalls der besonderen Abschätzung bedurften141, machte die Zulassung zum Census an sich keine[96] besonderen Schwierigkeiten. Nun war die Folge der Censusfähigkeit aber auch die Anwendbarkeit der Manzipation auf Acker, für welchen eigentlich eine von jeder Notwendigkeit der Tradition absehende Uebertragungsform wenig passte. Vielleicht ist das ältere publiziarische Edikt zum Schutz des bonitarischen Eigentums gerade mit Rücksicht auf die Aufnahme derartigen Ackers in den römischen Flurbezirk erlassen worden. Jedenfalls aber enthielt dieselbe einen weiteren Sieg des locus-Prinzips – in dem früher erörterten Sinn des Ausdrucks –, wie denn auch die Agrimensoren den ager arcifinius als die eigentliche Heimat der controversia de loco behandeln. Die Verleihung römischen Bodenrechtes an ager arcifinius machte dann immer weitere Fortschritte, in umfassendstem Masse durch die lex agraria von 643, wel che die Possessionen auf dem ager publicus, und durch den Bundesgenossenkrieg, welcher den Acker aller in den Vollbürgerverband recipierten Bundesstädte in ager optimo jure privatus verwandelte.

Die controversia de modo und das (hier sogenannte) modus-Prinzip würden vermutlich ohne die gewaltigen Viritanassignationen des letzten vorchristlichen Jahrhunderts aus der Praxis verschwunden sein. Die Manzipation, einst, wie wir sahen, ein Mittel, um den Umsatz von jugera Land in der Art, wie wir Kreditaktien zu einem Kurs per Stück handeln, zu ermöglichen, blieb als lästige Solennität bestehen, bis ein Gesetz Konstantins vom Jahre 337 (C. Th. 2 § 1 de contr. empt. 3, 1)142 verbot, dass[97] künftighin anders als/auf Grund einer Feststellung des Areals und des Rechts daran unter Nachweisung der Nachbarn, verkauft werde. Die Solennitäten (der Manzipation), heisst es, sollen nicht »in exquisitis cuniculis« abgemacht werden.

Diese Motivierung ist für die Manzipation und ihr Wesen charakteristisch, denn praktisch lag ihre Bedeutung in der That gerade darin, dass man an jedem beliebigen Ort, wo sieben römische Bürger aufzufinden waren, italisches Land, welches irgendwo in orbis terrarum lag, übertragen konnte. Die Folge davon war, dass bei diesem modus-Verkauf wohl gelegentlich mehr modus verkauft wurde, als dem Verkäufer zustand, ebenso wie[98] die Folge der modus-Assignationen war, dass gelegentlich, so bei den tumultuarischen Assignationen des C. Gracchus in Karthago, mehr modus in eine Centurie assigniert wurde, als darin vorhanden war. – Die Hauptfolge dieser wichtigsten Eigenschaft der Manzipation aber war, dass in Rom der Immobilienhandel in einem Masse konzentriert werden konnte, wie dies vorher und nachher nie wieder an irgend einem Orte dagewesen ist. Man hatte dort die Flurkarten und das Censusregister, welche beide über die Eigentumsverhältnisse des ager assignatus Auskunft gaben, auch einen gewissen Anhalt über die Bonitätsverhältnisse boten und verbunden mit den Lizitationen der öffentlichen Pachtländereien und den Auktionen des als ager quaestorias zu vergebenden Landes Rom zur Immobilienbörse der Welt machten. Man kann getrost den Ausdruck »Börse« gebrauchen, denn wir haben in dem l. 5 D. si mensor fals. m. d. 11, 1 (s. o. p. 77) erörterten Fall ein Immobilientermingeschäft, das gleiche ist bei Geschäften mit lex comissoria der Fall und die in diem addictio ist, da der Käufer sich für die Stipulation der Zulassung des Rücktritts des Verkäufers sicher direkt oder indirekt Vergütung gewähren liess, praktisch fast ein börsenmässiges Prämiengeschäft in Immobilien.

Noch wesentlicher aber war, dass Rom auch der Ort war, an welchem Gelegenheit zu der spezifischen Art der Verwertung, des römischen Grundeigentums geboten wurde, welche bereits früher erwähnt worden ist: zur Kautionsstellung bei öffentlichen Verpachtungen und Submissionen. Schwerlich ist etwas so charakteristisch für die Bedeutung des römischen Verwaltungsrechts für die gesamte Rechtsentwickelung, als das Verfahren bei diesen Kautionsleistungen und der Vergleich mit den Rechtsformen des privaten Realkredits.

Die Sicherstellung des Staats musste bekanntlich durch Bürgen (praedes) oder Grundstücke (praedia) geschehen. Die Sicherstellung durch praedia geschah in[99] denkbar einfachster Form: durch subsignatio der verpfändeten Grundstücke seitens des Beamten auf Grund der mündlichen Erklärung des Unternehmers. Der Nachweis, dass letzterer Eigentümer sei, ist von ihm sicherlich ebenso geführt worden, wie bei der professio zum Census, also wahrscheinlich durch Bezugnahme auf forma und Manzipationsurkunde, oder einfach auf die Censusliste. Wir können ferner annehmen, dass nur quiritarisches Eigentum subsigniert werden konnte – wieder eine praktische Seite des Unterschiedes vom in bonis esse. Dass praedia patrita, d.h. ererbter Familienbesitz, einen Vorzug genoss143, hat seinen Grund wohl darin, dass bei dem schnellen Wechsel des Grundbesitzes, und da das Censusregister zufolge der Parzellenusukapionen nicht immer zuverlässigen Aufschluss über die wirklichen Eigentumsverhältnisse gab, der »alte und befestigte Grundbesitz« im Werte als Pfandgegenstand stieg, ebenso wie infolge der usucapio pro herede, über deren Bedeutung für die öffentlichrechtlichen Verhältnisse schon oben gesprochen wurde, Erbgang der beste Besitztitel war144.

Die subsignatio hatte durchaus die Wirkungen einer Hypothekenbestellung und ferner den Vorzug, durch Verkauf an Private – wohl meist Aufkäufer derartiger unsicherer Forderungen – realisiert werden zu können im Gegensatz zu der fehlenden Zessibilität anderer Forderungen.[100] Im Vergleich mit dieser eleganten Gestaltung des verwaltungsrechtlichen Immobiliarpfandes, welche allerdings wohl auf den Beziehungen des Censors, als des subsignierenden Beamten, zu dem einzigen öffentlichen Registor, der Censusliste, mit beruht, machen die Formen, welche dem privaten Immobiliarrealkredit zur Verfügung standen, einen mehr als kümmerlichen Eindruck. In älterer Zeit existierte nur die mancipatio fiduciae causa, eine Uebertragung des quiritarischen Eigentums, welche dem Pfandgläubiger im Verhältnis zum Census und auch in privatrechtlicher Beziehung zu dritten die Rechtsstellung des Eigentümers gab. Nachdem dann das bonitarische Faustpfand und schliesslich die griechische hypotheca auf Grundstücke Anwendung gefunden hatten, waren die wünschenswerten Rechtsformen vorhanden, aber die in diesen Formen vollzogenen Akte standen ausser Beziehung zu einem öffentlichen Register, und bei der Undurchsichtigkeit der Verschuldungs- und teilweise der Eigentumsverhältnisse war ein geregelter Realkredit, welcher z.B. Meliorationsdarlehen oder Kapitalanlagen in Form zinsbarer Hypotheken in irgend bedeutendem Umfange ermöglicht hätte, nicht zu erzielen145. Schutz gewährten auch nicht in genügendem Masse die spätern Privilegien der pigna publica und quasi publica, jedenfalls blieb der Zustand immer auf dem Niveau der heutigen französischen Realkreditverhältnisse, wo bekanntlich aus ähnlichen Gründen auch die Urkunde »mit sicherem Datum« eine wichtige Rolle spielt. Helfen konnte man sich nur durch ein Mittel, welches denn auch einerseits Private, die auf ihrem Grundstück dauernd Zinsbeträge von Kapitalien[101] zu irgend welchen (meist Stiftungs-) Zwecken sicherstellen, und andrerseits Gemeinden, welche ihre Kapitalien zinstragend und sicher anlegen wollten, verwendeten146 – nämlich dadurch, dass das zu belastende Grundstück der Gemeinde zu Eigentum aufgetragen und von dieser den betreffenden Privaten unter Auferlegung einer ewigen Rente in Höhe der gewollten Zinsen als ager vertigalis zurückverliehen wurde. Alsdann hatte die Gemeinde eine »erste Hypothek« wegen dieser Zinsen, es ist aber gewiss charakteristisch, dass dieser Erfolg nur dadurch zu erzielen war, dass das Grundstück aus der Kategorie des ager optimo jure privatus ausschied. Private Gläubiger konnten, soviel wir wissen, zu diesem Mittel nicht greifen, da die Verleihung von Land zu Vectigalrecht staatliches Reservatrecht war und ausser dem römischen Staat – und dem Kaiser – nur den Gemeinden als Rest ihrer einstigen Souveränität147 zustand.

Es war durch diesen Rechtszustand eine dauernde hypothekarische Belastung des Grundes und Bodens von der Art, wie sie bei uns möglich ist und thatsächlich besteht, ausgeschlossen. Wenn nun auch damit keineswegs, wie wir gesehen haben, eine Emanzipation des Grundbesitzerstandes vom mobilen Kapital erreicht wurde, sondern eher das Umgekehrte der Fall war – indem der Grundbesitz zwar Pfandobjekt war, aber nur zu Spekulationszwecken und ohne dass ihm selbst der gewährte Kredit in Gestalt von Kapitalzufluss zugute kam –, so ist doch das erreicht worden, dass der römische Immobiliarkredit[102] sich rechtlich und wirtschaftlich vom Mobiliarkredit nicht prinzipiell unterschied und eine reallastartige Zinspflichtigkeit des Bodens besten Rechtes, wie sie bei uns faktisch besteht, vermieden. Dies ist in der That das Wesentliche und beruht auf einem allgemeinen Zusammenhang. Wenn man behauptet hat, den Römern sei ein Begriff, welcher demjenigen der deutschen Reallast entspreche, nicht bekannt gewesen, so ist dies, wie das nächste Kapitel zeigen wird, nicht richtig oder vielmehr nur insofern richtig, als der römische Acker besten Rechtes solcher Belastung im Wege des Rechtsgeschäfts inter privatos unfähig ist beziehungsweise um eine solche Belastung auf sich zu nehmen aus dieser Kategorie, wie wir sahen, ausscheiden muss148. Nur der Umstand, dass die Agrargeschichte Italiens identisch ist mit der Geschichte der Ausdehnung dieser Ackergattung, hat die Konsequenz gehabt, dass unsre Quellen fast nur von ihr berichten.

Ebenso wie die Abwesenheit von Reallasten in unserm Sinn ist auch die grundsätzliche Servitutenfreiheit wie bekannt eine wesentliche Eigentümlichkeit des römischen ager privatus, derart, dass Acker, welcher mit Servituten belastet ist, wenigstens nicht unter der Bezeichnung »ager optimo jure privatus« begriffen wird149. Die Konstituierung[103] einer Servitut erforderte charakteristischerweise die gleichen Rechtsformen wie die Veräusserung eines Grundstückes. Die Zahl der Servituten war eine geschlossene, zwangsweise Auferlegung von Servituten war unbekannt, soweit nicht Gründungsstatuten das Recht hierzu ausdrücklich vorbehielten150. Vertragsmässige Servituten pflegten in gleicher Weise versteint zu werden, wie die Grundstücksgrenzen selbst151.

Es ist klar, dass ein solcher Rechtszustand nur möglich war auf einem Acker, dessen Aufteilungsart dem einzelnen Besitzer die volle Freiheit der Individualwirtschaft ermöglichte. Dies ist denn auch die hervorstechendste wirtschaftliche Tendenz der römischen Aufmessung,[104] speziell und im stärksten Masse derjenigen per centurias152.

Sie gewährte dem Besitzer zunächst – worauf schon oft von anderen hingewiesen worden ist – volle Zugänglichkeit seines Grundstückes. Die limites sind öffentliche Wege und in diesem Charakter in denkbar schärfster Weise dadurch geschützt, dass jedem, auch demjenigen, welcher gar kein eigenes Interesse daran hatte, gestattet war, mochte dies auch nur zur Chikane geschehen, im Wege der Selbsthilfe oder des Interdiktenverfahrens die Offenhaltung zu erzwingen.

Allein damit ist ein andres und wichtigeres Moment verknüpft. So wenig wie bei unsrer deutschen Gemengelage wäre irgendwo sonst es möglich gewesen153, ein Wegesystem, welches den oben gedachten Zweck: Zugänglichkeit aller Grundstücke für den Besitzer, ergab, auf einer Flur durchzuführen, auf welcher das Areal der einzelnen Besitzer nicht in geschlossenen Plänen zusammenlag. Die Durchführung unsrer modernen Separationen und Verkoppelungen führt denn auch stets zu grösserer Geschlossenheit des Areals und ermöglicht so die Durchführung eines einheitlichen Wegesystems.

Unsre Quellen ergeben mit voller Sicherheit, dass auch die römische Fluraufteilung grundsätzlich geschlossenes Areal (continuae possessiones) vergibt154. Es kommt[105] zwar, wie wir sehen, vor, dass bestimmten Grundstücken innerhalb der Ackerflur bestimmte Waldparzellen als Pertinenzen zugeteilt werden, so in Suessa Aurunca, wo deshalb aber auch die Assignation per centurias nicht, sondern die Scamnation angewendet wurde. Dies sind aber Ausnahmefälle, welche in besonderen Umständen Erklärung finden; im allgemeinen erhält sonst jeder sein Landlos, sei es gross oder klein, in einem Plan angewiesen.

Nun berichten uns die Agrimensoren, dass diese Geschlossenheit des Areals im Gegensatz stand zu demjenigen Zustand, welcher auf vielen der in Kolonialland umgelegten Fluren vor der Aufteilung und Konstitution der Kolonie bestand.

Wir haben in Kap. 1 gesehen, dass die Agrimensoren denjenigen Acker, welcher der römischen Vermessung noch nicht unterlegen hatte, ager arcifinius, »krummlinig begrenzten«155 nennen. Damit ist der Gegensatz gegen die rektanguläre römische Form ausgedrückt. Keineswegs aber ist damit notwendig der Begriff einer ganz willkürlichen Fluraufteilung in unregelmässigen Blöcken verbunden. Auch wer zum erstenmal auf die Flurkarte einer deutschen, nach dem Hufenprinzip ausgelegten Flur blickt, wird zunächst das zu Grunde liegende Prinzip nicht entdecken, ihm fallen die eigentümlichen Krümmungen der Ackergrenzen, welche zum Teil von den nach der Bonität abgeteilten Gewannen, zum Teil durch das Anpflügen des Nachbars gebildet werden, in die Augen. So wenig nun auch ein vorrömisches einheitliches Prinzip der Aufteilung in dem gesamten Italien irgend wahrscheinlich ist, so hat es doch offenbar eine Eigentümlichkeit gegeben, welche auf einer grösseren Anzahl Fluren mit vorrömischer Aufteilung[106] wiederkehrte. Es ist dies die Erscheinung, welche Siculus Flaccus (p. 152) dahin schildert: »in multis regionibus comperimus quosdam possessores non continuas habere terras, sed particulas quasdam in diversis locis, intervenientibus complurium possessionibus: propter quod etiam complures vicinales viae sunt, ut unus quisque possit ad particulas suas jure pervenire ... quorundam agri servitutem possessoribus ad particulas suas eundi redeundique praestant.« Die gleiche Erscheinung erwähnt Hygin (in der citierten Stelle de gener. contr. p. 130). Wir denken sofort an die deutsche Gemengelage und in der That musste ja etwas dieser ähnliches entstehen, sobald man von irgendwelcher Form der Flurgemeinschaft aus zur Aufteilung schritt und dabei nicht eine Bonitierung der gesamten Flur zu Grunde legen konnte. So wurde schon früher wahrscheinlich gemacht, dass die Aufteilung in laciniae, welche sich in den ältesten Kolonien, Ostia und Antium, findet, damit zusammenhängt, dass man dieselben noch mit Flurgemeinschaft auslegte und später zur Aufteilung aus derselben schritt, ohne dass eine Assignation nach römischen Prinzipien erfolgte. Die Bemerkung des Siculus Flaccus über die viae vicinales zeigt, dass Flurzwang oder eine dem ähnliche gemeinwirtschaftliche Form der Feldbestellung auf solchen Fluren regelmässig nicht mehr existierte, und in der That wäre dies auch mit dem römischen Privateigentum schwer vereinbar gewesen. Die römische Assignation der späteren Zeit jedenfalls beruhte vielmehr, wie wir sahen, auf der Tendenz, durch Geschlossenheit des Areals und ein erst dadurch mögliches rationelles Wegesystem die vollste Freiheit der Individualwirtschaft zu gewährleisten. Bei Bestehen einer Gemengelage liess sich eine solche ohne ein System von viae vicinales, welches unverhältnismässig viel Areal unproduktiv in Anspruch nahm, wie die obige Stelle zeigt, nicht erreichen. Es wurde schon oben hervorgehoben, dass den gleichen Zweck mit den gleichen[107] Mitteln unsre modernen Separationen und Verkoppelungen verfolgen. Sie bestehen in dem zwangsweisen Austausch der im Gemenge liegenden Parzellen nach Verhältnis ihres Wertes und in der dadurch ermöglichten Aufhebung der aus ge meinwirtschaftlichen Verhältnissen herstammenden Servituten und Beschränkungen des Eigentums. Ganz der gleiche Erfolg trat nun, wenn eine Flur unter Beteiligung der bisherigen Besitzer aufgeteilt und nach römischer Art assigniert wurde, für diese letzteren ein. Es werden continuae possessiones gebildet und auch das Verfahren ist das gleiche: »particulas quasdam agrorum« sagt Siculus Flaccus (p. 155), »in diversis locis habentes duo quibus agri reddebantur, ut continuam possessionem haberent, modum pro modo secundam bonitatem taxabant.« Dieses Verfahren der Flurumlegung gehörte in den Augen der Agrimensoren derart selbstverständlich zu dem Begriff einer Kolonieanlage, dass Hygin zu der Ansicht gelangen konnte, Besitzer, welchen ihr Areal einfach zurückgegeben worden sei, seien, weil ihr Zustand (condicio) nicht geändert (mutata) sei, gar nicht in den Kolonialverband eingetreten (p. 119, 18). Wir haben ferner oben gesehen, dass die Feldmark der Kolonie grundsätzlich so weit reicht, wie die römische Aufteilung und Assignation der Flur. Hiernach werden wir nicht anstehen zu behaupten, dass die römische Art der Ackeraufteilung für die colonia civium Romanorum in der Art wesentlich ist156, dass, wo diese fehlt, keine Bürgerkolonie entsteht. Nicht, dass an einem Orte römische Bürger angesiedelt werden, ja dass, wie in Italica157, der ganze durch Besiedelung entstandene[108] Ort aus römischen Bürgern besteht, macht ihn zur Kolonie, sondern erst die römische Fluraufteilung. Deshalb ist Agrigentum trotz der Deduktion von Kolonen keine Bürgerkolonie158, denn sein Boden bleibt peregrinischen Rechts, und ebenso ist die römische Art der Ackerteilung wahrscheinlich eines der Unterscheidungsmerkmale der Bürgerkolonien von den latinischen Kolonien159. Mochten in eine solche thatsächlich auch oder selbst nur römische Bürger deduziert werden160, so wurde sie dadurch nicht Bürgerkolonie, weil ihr Boden ager peregrinus blieb; und umgekehrt konnten an einer römischen Bürgerkolonie sehr wohl Latiner oder socii beteiligt werden, sie verlor, wenn die Aufteilung nach römischer Art geschah, dadurch nicht ihren Charakter als colonia civium Romanorum.

Wenn nun die Art der Agrarverfassung in diesem Masse wesentliches Merkmal der Bürgerkolonien war, so werden wir, da in der Kaiserzeit alle politischen Differenzen so gut wie bedeutungslos geworden waren, annehmen, dass es Gemeinden, die in dieser Zeit um Umwandlung in Kolonien einkamen, eben auf die Einführung dieser Agrarverfassung ankam, dass also die Umwandlung in eine Kolonie praktisch wesentlich eine mit Verkoppelung[109] und Separation verknüpfte Flurregulierung bedeutete161. Wenn umgekehrt Praeneste bei Tiberius seine[110] Zurückführung in den Status eines municipium erlangte, so werden wir ebenso annehmen, dass es dabei auf Beseitigung jener Agrarverfassung bezw. gewisser Konsequenzen derselben abgesehen war, und wir können auch vermuten, welche diese waren. Das lästigste Moment der römischen Fluraufteilung war die Wegelast und die[111] Offenhaltung der limites. In Praeneste nun war das ganze Flurgebiet schon zu Ciceros Zeit in den Händen weniger Latifundienbesitzer und für diese musste die Offenhaltung für sie zweckloser, die Besitzungen zerschneidender limites höchst lästig sein, auf welchen jeder Strolch in ihre Parks oder Terrassen gelangen und dies durch Interdikt erzwingen konnte. Ihnen zuliebe wird man diese Notwendigkeit beseitigt haben.

Wir haben bisher allerdings wesentlich die Koloniegründungen auf italischem Boden unsrer Betrachtung zu Grunde gelegt, bei welchen die Assignationen zu römischem steuerfreiem Eigentum erfolgten. Dass wir dabei die italische Kolonisation von der provinzialen nicht ausdrücklich schieden, hat seinen Grund darin, dass, trotz aller Verschiedenheiten, in den hier wesentlichen wirtschaftlichen Beziehungen ein in Betracht kommender Unterschied nicht besteht. In jeder Beziehung die gleiche Art der Kolonisation wie in Italien: Zuweisung steuerfreien Eigentums, – auf die Provinzen anzuwenden, hatte C. Gracchus in Karthago den Anfang gemacht. Allein diese Kolonie wurde beseitigt und später hat man nur ausnahmsweise Kolonien und andre Gemeinden in den Provinzen konstituiert, welchen dies Bodenrecht, das »jus Italicum«, bei der Gründung gegeben oder nachträglich verliehen wurde. Im übrigen sind, wie auch Frontin (de. contr. agr. II, p. 36) bemerkt, auch die Territorien der Kolonien in den Provinzen regelmässig steuerpflichtig. Damit war aber nicht etwa das Prinzip, dass Kolonialboden nach römischer Art aufzuteilen war, ausgeschlossen, im Gegenteil sehen wir aus der in Kap. I interpretierten Inschrift von Arausio, einer nicht immunen Kolonie, dass auch hier die Umlegung erfolgte. Die Inschrift bezeichnet die Aufteilung ausdrücklich als Ackerumlegung (»ex tributario ... redactus in colonicum«)162. Wir sehen[112] aus dieser Inschrift zugleich mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit, was auch nach andren Nachrichten angenommen werden muss, dass die Steuer der Kolonien in den Provinzen die einzelnen Grundstücke belastete, der Acker also grundsteuerpflichtig war in dem in Kap. I erörterten Sinne. Die Agrimensoren sowohl wie die gedachte Inschrift ergeben – was schon früher hervorgehoben wurde –, dass dessen ungeachtet die Limitation und nicht die Skamnation angewendet wurde. Dies offenbar, weil man das Wegesystem nicht entbehren wollte und weil, wie schon angedeutet, die von Hygin für steuerbares Land empfohlene Form des ager centuriat us per scamna assignatus nur für Assignationen, bei denen man gleich grosse Parzellen vergab, also nicht für Kolonien, brauchbar war. Den wirtschaftlichen Gesichtspunkten der kolonialen Assignation, wie sie vorstehend geschildert wurden, that jedenfalls die Steuerbarkeit des Bodens keinen Eintrag, immer enthielt sie eine der modernen Verkoppelung nach Zweck und Mitteln gleichartige Massnahme163.

[113] Wir haben gesehen, bezw. wir können bei Erwägung der in vorstehendem dargelegten Gesichtspunkte nicht zweifeln, dass der römische ager privatus Produkt einer bewussten agrarpolitischen Tendenz ist, welche auf ziemlich künstlichem Wege die unbedingte Freiheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Disposition über das Grundeigentum und dessen möglichste Mobilisierung zu erreichen strebte und thatsächlich, nicht ohne so manche soziale und wirtschaftliche Schäden in den Kauf zu nehmen, erreicht hat. Wir haben ferner gesehen oder doch wahrscheinlich gemacht, dass diese bewusst provozierte und weitergeführte Entwickelung an die Stelle einer Flurgemeinschaft trat, deren Organisation wir allerdings im einzelnen nicht mehr rekonstruieren können, und dass gewisse Eigentümlichkeiten der späteren agrarischen Ordnung sich aus der Uebertragung von Institutionen der älteren Zeit auf die neuen, freilich vollkommen veränderten Verhältnisse erklären lassen. Billig fragen wir zum Schluss: wann denn dieser revolutionäre Uebergang von einer älteren zur neuen Ordnung der Dinge vermutlich stattgefunden hat. Denn ein Uebergang, wie der hier in Rede stehende, ist nicht das Produkt einer allmählichen Wandlung, so wenig als die modernen Verkoppelungen und Separationen. Der Entschluss, einen solchen Schritt zu vollziehen, mag lange auf der Tagesordnung stehen und pflegt Gegenstand erbittertster Klassenkämpfe zu sein, ehe er definitiv feststeht, und die Durchführung im einzelnen ist zuweilen das Werk von Generationen, ebenso wie die Regulierungen und Gemeinheitsteilungen in Preussen, aber das Prinzip, welches[114] eingeführt wird, ist ein radikal neues, sein Inhalt eine der grössten Revolutionen, welche auf dem Gebiete des Agrarwesens möglich sind. Sie pflegt von allen Agrarverfassungen mit dem Eintreten des Uebergewichts städtischer Rechtsgedanken in der einen oder andern Form vollzogen zu werden, von wenigen aber ist dies mit solcher Schärfe geschehen, wie in Rom.

Täuscht nicht alles, so haben wir die Entscheidung zu Gunsten des neuen Rechtszustandes in die Zeit der Zwölftafelgesetzgebung zu setzen, ja teilweise mit ihr zu identifizieren. Es wurde in der Einleitung schon darauf hingewiesen, dass alles, was wir von der ältesten römischen Politik wissen, den Charakter des starken Ueberwiegens von Gesichtspunkten des Gross handels trägt. So der Handelsvertrag mit Karthago, welcher den Handel Latiums mit dieser Stadt für Rom zu monopolisieren und Rom allein zum Stapelplatz der latinischen Rohprodukte und zum ausschliesslichen Markt aller überseeischen Importartikel machen sollte, – die ausschliessliche Anlage von Bürgerkolonien an der See, welche die latinischen Bundesgenossen vom Meer abschloss und die Seehäfen in Quartiere römischer Bürger verwandelte, die von Rom aus verwaltet wurden, wie ein Strassenviertel der Stadt Rom selbst, – das Verbot des eigenen Seehandels für Antium. Auch dass an der Spitze der römischen Geschichte ein nach der Ueberlieferung die ganze Königszeit hindurch anhaltender Synökismos steht, passt hierzu, denn auch dieser Vorgang ist eine stehende Erscheinung bei den grossen Seehandelsstädten des Altertums. Nur dass dieser Prozess in Rom rechtzeitig zum Stehen gelangte und einer andern Tendenz Platz machte, während z.B. in Athen noch Themistokles ihn fortsetzte und dadurch die an sich schon in der geographischen Natur der Landschaft begründete Gefahr vergrösserte, dass die Nerven, welche den Handelsplatz mit dem Hinterland verknüpften, zerrissen.

[115] Entsprechend einer Eigentümlichkeit des Altertums, die in dieser Schärfe nur in England in der Zeit seiner grossen kolonialen Expansion wiederkehrt, werden wir uns auch in Rom den Patriziat zu denken haben als einen Stand von Grosshandel treibenden Grossgrundbesitzern, wovon die Reminiszenz noch in der sozialen Bewertung dieser beiden Berufe, wie sie die späte Republik kennt, nachklingt. Diese Kombination ist in hervorragender Weise geeignet, dem Grosshandelsstand seinen internationalen Charakter zu nehmen und ihn in den Dienst nationaler Politik zu stellen. Aber allerdings erklärt sie auch, dass der römische Patriziat ebenso wie der altathenische den Kleingrundbesitz in bedenklichem Grade bewucherte und dadurch die Gegensätze schärfte.

Während nun die älteren Landkriege Roms, abgesehen von der behufs Erlangung der Hegemoniestellung notwendigen Niederwerfung von Alba longa und der Aufsaugung der nächsten Nachbarorte in Form eines gewaltsamen Synökismos, lediglich den Charakter von Raubzügen haben – womit auch der technische Ausdruck »res repetere« für das Ultimatum der Fetialen stimmt – beginnt in den Dezennien nach der Zwölftafelgesetzgebung eine expansive, sich mit den Erfolgen verstärkende Eroberungspolitik, welche zu einer stetigen Vergrösserung nicht nur des politischen Herrschaftsgebiets, sondern auch des den Gemeindeangehörigen zum Anbau zur Verfügung stehenden Flurbezirks bis zu ganz enormen Dimensionen führt und die maritime Politik weit zurückdrängt. Zugleich fällt die Entscheidung der schweren inneren Konflikte mehr und mehr zu Ungunsten des Patriziats aus. Mommsen hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die grossen politischen Erfolge des Plebejats von dem Momente datieren, wo die Wahl der Tribunen in die Hand der Tributkomitien gelegt wurde und diese Neuerung dahin charakterisiert, dass hiermit diese Vorsteher der plebejischen Partei zu Vertretern der angesessenen nichtadligen[116] Bürger, des mittleren und kleineren Grundbesitzerstandes, wurden. In der That sind die Ziele dieser Partei: Schaffung kodifizierten Rechts an Stelle der Observanzen, Seisachthie, Versorgung der überschüssigen Nachkommen des Grundbesitzerstandes durch Aufteilung des öffentlichen Landes und deshalb Ausdehnung desselben durch Eroberung, charakteristische Ziele einer Bauern- oder richtiger einer mittleren Ackerbürgerpartei, wie sie da entstehen musste, wo die Berührung mit dem Grosshandel und städtischem Wesen auch dem kleineren Grundbesitzer die wirtschaftliche Physiognomie eines Geschäftsmannes in der Weise gab, wie wir sie bei den römischen Landwirten ausgeprägt finden. Einer ihrer wesentlichsten Hebel aber musste die rechtliche und wirtschaftliche Entfesselung des Grundeigentums sein, wie sie auch die guelfische Partei in Florenz im 14. Jahrhundert im Kampf gegen die ghibellinischen Grossgrundbesitzer durchführte – nur dass hier die städtischen Zünfte die politische Führung hatten, während in Rom zwei agrarische Interessentengruppen sich gegenüberstanden. Die rechtliche Emanzipation des Grundeigentums erlangte die Plebs mit der Katastrierung der Hüfner in der Centurienordnung der servianischen Verfassung und mit der grundsätzlichen Anerkennung der Vertragsfreiheit in den Zwölftafeln. Wir werden annehmen müssen, dass auch die den Charakter einer Separation und Verkoppelung tragende wirtschaftliche Emanzipation, der Sieg der von patrimonialen wie gemeinwirtschaftlichen Lasten freien Individualwirtschaft, die Auflösung der Flurgemeinschaft durch Aufteilung zu vollem Privateigentum, Ziel derselben Partei und Ergebnis der gleichen Zeit war. Sie hat denjenigen Begriff des Privateigentums geschaffen oder vielmehr auf das Grundeigentum angewendet, welcher, obwohl ein künstliches Produkt reflektierender Interessenpolitik, vermöge des Raffinements seiner logischen Durcharbeitung die Gedanken der Jurisprudenz,[117] solange es eine solche gibt, beherrscht hat und noch beherrscht164.

Die Entfesselung des Individualeigentums am Grund und Boden war aber nur das eine der agrarischen Ziele der Ackerbürgerpartei, das andre bezog sich, wie bekannt, auf den ager publicus, das öffentliche Land, und die Kämpfe um dies letztere haben bekanntlich die schwersten inneren Konflikte Roms überhaupt hervorgerufen. Wir behandeln jedoch die Schicksale des ager publicus, welche hier nur in den wesentlichsten agrarhistorischen Erscheinungen, welche sie bieten, kurz verfolgt werden sollen, besser im Zusammenhang mit demjenigen Grund und Boden überhaupt, welcher nicht im römischen Privateigentum stand zu dessen Betrachtung wir uns nun wenden. –[118]

Quelle:
Max Weber: Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht. Stuttgart 1891 (Reprint Amsterdam 1962), S. 49-119.
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