Landrichter

[1779] 1. Der Landrichter fuchst die Bauern.Globus, VIII.


2. Der Landrichter richtet zum Gut hin.Graf, 437, 504.

Während bei persönlichen Klagen der Wohnsitz des Beklagten das zuständige Gericht bestimmte, verlangte die dingliche Klage, wo es sich um Erb und Eigen handelte, den Ort der belegenen Sache als Gerichtsstätte, schon der genauern Beweisführung wegen. »Der Landrichter soll richten hin zu dem Gut.« (Lünig, I, 347.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 2. Leipzig 1870, Sp. 1779.
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