Appellatiōn, die

[415] Die Appellatiōn, plur. die -en, aus dem Latein. Appellatio, in den Rechten, die Beschwerde über die Ungerechtigkeit eines niedern Richters bey einem höhern, und die Schrift, worin diese Beschwerde enthalten ist. Derjenige, welcher diese Klage anstellet, wird der Appellánt, sein Gegentheil aber der Appellāt genannt. Daher der Appellations-Eid, welchen an einigen Orten der Appellant ablegen muß, daß er eine gerechte Sache zu haben glaube; das Appellations-Gericht, ein höheres Gericht, an welches man von den Untergerichten appelliren kann, dessen Beysitzer gemeiniglich Appellations-Räthe genannt werden. Appellīren, verb. reg. act. einen untern Richter wegen seines gefälleten Urtheiles bey einem höhern verklagen. Von einem Gerichte an ein höheres appelliren.

Anm. Ehe diese Wörter mit dem Römischen Rechte in die Deutschen Gerichtsstuben eingeführet wurden, gebrauchte man ein Urtheil schelten, beschelten, bedingen, berufen, sich abrufen, sich für einen höhern Richter berufen, ein Urtheil verwerfen u.s.f. für appelliren, und Bescheltung, Berufung, Abberufung, Gezug, Mittel- und Hauptfahrt u.s.f. für Appellation.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 415.
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