Die Appellation

[54] Die Appellation (a. d. Lat.) heißt diejenige gerichtliche Handlung – sie geschehe nun schriftlich oder mündlich – wodurch man wider eine Verordnung des ordentlichen Richters, oder wider ein ausgesprochenes Urthel, wodurch man sich beschwert glaubt, auf den Ausspruch eines höhern Richters sich beruft, und jene erste Verfügung oder Urtheil in seiner Rechtskraft aufhält. Die Zeit, binnen welcher eine solche Berufung geschehen muß, ist verschieden. In Sachsen muß es binnen 10 Tagen geschehen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 54.
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