Außergerichtlich

[647] Außergerichtlich, adj. et adv. was außer dem Gerichte ist und geschiehet. Ein außergerichtlicher Befehl eines Richters. Ein außergerichtlicher Vergleich. An dem Kammergerichte zu Wetzlar wird in engerer Bedeutung eine jede Handlung außergerichtlich genannt, bey welcher eine von den drey zu einem Gerichte gehörigen Personen, der Richter, der Kläger und der Beklagte, abwesend ist.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 647.
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