Ding (1), das

[1496] 1. * Das Ding, des -es, plur. die -e, ein im Hochdeutschen veraltetes Wort, welches aber ehedem von einem großen Umfange war, und noch in verschiedenen Provinzen so wohl Ober- als Niederdeutschlandes üblich ist, daher dessen Bedeutungen ein wenig genauer erwogen werden müssen. Es bedeutete,

1. Eine Rede, ein Gespräch. Daß dieser Gebrauch im Deutschen der erste und ursprüngliche sey, behauptet Wachter mit vieler Wahrscheinlichkeit, worin ihm auch Ihre beypflichtet. Von dieser nunmehr ganz veralteten Bedeutung finden sich in den ältern Denkmahlen noch häufige Beyspiele.


Zeht thir iz Lucas

Vuas iro thing thar tho uuas,


Lucas erzählet dir, was damahls ihr Gespräch war, Ottfried B. 3, Kap. 13, V. 105. Ein Dinch Gotes Fater. Daz Dinch noh ieo ana uuas, daz ist sin Sun. Das Wort Gottes des Vaters. Dieses Wort war im Anfange, das ist sein Sohn, Notker Ps. 21, V. 7.


Vntar uuorton managen

Joh thingon silu hebigen,

[1496] unter mancherley Worten und wichtigen Gesprächen, Ottfr. B. 3, Kap. 18, V. 2.


Manota er sie tho alles

Thes ererin thinges,


da erinnerte er sie an das ganze vorige Gespräch, B. 5, K. 11, V. 90. Und so an andern Orten mehr. S. Dingen 1.

2. Besonders, ein feyerliches Gespräch, und die Versammlung zu demselben, und in weiterer Bedeutung eine jede Zusammenkunft. So wohl, 1) eigentlich, von welcher Bedeutung sich so wohl in den mittlern, als auch spätern Zeiten gleichfalls häufige Beyspiele finden. Brahten sia in thaz thing, stelleten sie in die Versammlung, Ottfr. B. 3, Kap. 17, V. 17, und Kap. 20, V. 108, nennet er das Synedrium der Juden ein Thing. Concilio populorum communi, quod ab ipsis (Sueonibus) Worph, a nobis l'hinc vocatur, Adam von Bremen. Als auch 2) figürlich, was in einer solchen feyerlichen Unterredung beschlossen wird, eine Bedingung, ein Vertrag, in welcher Bedeutung so wohl Ding, als auch Geding, selbst von besondern Arten der Verträge, z.B. einem Heirathsvertrag, einer Leihe, Lehnung, Miethe, Schenkung, Anwartschaft u.s.f. sehr häufig war Omne Thinx, quod est donatio, heißt es in dem Longobardischen Gesetze.

3. Ein Gespräch, in welchem man streitet, ein Wortwechsel, besonders ein Wortwechsel vor Gerichte, und figürlich auch eine streitige Sache, eine Rechtssache, ein Prozeß. Auch von diesem veralteten Gebrauche finden sich in den ältern und mittlern Zeiten häufige Beyspiele. In den Monseeischen Glossen ist Dinch eine Rechtssache, und Notker gebraucht Dingstrit in eben dem Verstande. Im Angels. ist Thing gleichfalls ein jeder Streit, besonders ein gerichtlicher.

4. Eine gerichtliche Versammlung, ein Gericht, und der Ort, wo dasselbe gehalten wird. Diese Bedeutung findet sich von den ältesten Zeiten an. Schon in dem Salischen Gesetze ist Thenca ein Gericht. Ottfried nennet ein Blut- oder Criminal-Gericht notlich Thing, und das jüngste Gericht Thing filu hebigas. Gebothen Ding ist in den spätern Zeiten eine ordentliche, ungebothen Ding aber eine außerordentliche Gerichtsversammlung. S. Bothding. Obgleich im Hochdeutschen auch diese Bedeutung veraltet ist, so ist sie doch noch in vielen Provinzen hin und wieder gänge und gebe. Zu Breslau theilen sich die Stadtgerichte in das große und in das kleine Ding, d.i. in das Ober- und Untergericht. Daher die noch hin und wieder übliche Redensart, das Ding hegen, Gericht halten. Sich vor geheurem Dinge und an gewöhnlicher Gerichtsstelle einfinden. Am häufigsten kommt dieses Wort noch in einigen Niedersächsischen Gegenden, z.B. in Schleßwig, Hollstein u.s.f. vor, wo das Ding, oder das Ding und Recht, das Gericht in bürgerlichen Sachen ausdruckt. In diesen und andern Gegenden sind zum Theil auch noch die Zusammensetzungen Bürgerding, Vogtding, Dreyding, Meierding, Freyding u.s.f. üblich, besondere Arten der bürgerlichen Gerichte auszudrucken. S. auch die folgenden Zusammensetzungen, welche im Hochdeutschen gleichfalls veraltet, in einigen Provinzen aber noch jetzt üblich sind. Das Angelsächs. Ding, das Holländ. Ding, das Schwedische Ting, und das Dänische Thing haben gleichfalls die Bedeutung eines Gerichtes.

Anm. Sollte Ding in dieser letzten Bedeutung eine mehr als zufällige Verwandtschaft mit dem Griech. δικƞ, Gericht, und dem Hebr. דון und, דין richten, vor Gericht streiten, dingen, דין ein Rechtsband, und זין ein Richter, haben: so würde es eines der ältesten Wörter in der Deutschen Sprache seyn. Bey dem Ottfried und dessen Zeitgenossen kommt Ding und Geding auch häufig für Hoffnung, und dingen für hoffen vor; eine Bedeutung, deren[1497] Verwandtschaft mit den vorigen ein wenig schwer zu entwickeln seyn möchte.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1496-1498.
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