Hofrath, der

[1249] Der Hofrath, des -es, plur. die -räthe. 1) Eigentlich, der Rath eines fürstlichen Hofes, welcher demselben in Hof- oder Landessachen Rath zu geben befugt ist, oder doch einem dem Hofe unmittelbar unterworfenen Gerichte oder Collegio beywohnet; besonders so fern selbiges eine mit einem gewissen bestimmten Range verbundene Würde ist, welche aber oft auch als ein bloßer Titel gegeben wird, ohne daß damit einige Verrichtung verbunden wäre. In engerer und vielleicht der ältesten Bedeutung sind die Hofräthe Beysitzer eines Hofgerichtes, welche für die Handhabung der Gerechtigkeit Sorge tragen, da sie denn an einigen Orten mit den Justizräthen einerley sind, an manchen Orten aber noch von ihnen unterschieden werden, und alsdann zunächst mit den Regierungsangelegenheiten zu thun haben, wie denn ihr Collegium alsdann auch die Regierung genannt wird. Die vornehmsten Hofräthe dieser Art sind in Deutschland die Beysitzer des kaiserlichen Reichs-Hofraths-Collegii zu Wien. 2) Ein Collegium solcher Personen, dergleichen besonders der eben genannte Reichs-Hofrath zu Wien ist. Eben daselbst befindet sich auch ein königlich Ungarischer Hofrath, ingleichen ein Siebenbürgischer Hofrath.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1249.
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