Landamt, das

[1880] Das Landamt, des -es, plur. die -ämter. 1) Ein Hofamt einer Provinz, welches bey Feyerlichkeiten, welche den Landesherren und die Landstände zugleich betreffen, verwaltet wird, daher solche Landämter, welche auch Landesämter genannt werden, in manchen Ländern von den Hofämtern im engsten Verstande noch unterschieden sind. Daher der Landbeamte oder Landesbeamte, welcher ein solches Amt bekleidet, wohin der Landmarschall, Landtruchseß, Landhofmeister u.s. f gehören. 2) Ein Amt, d.i. zur Handhabung der Gerechtigkeit, Einnahmen und Polizey niedergesetztes Collegium auf dem Lande, zum Unterschiede von einem Stadtamte. Daher der Landamtmann, der Vorgesetzte eines solchen Amts. 3) Ein jedes obrigkeitliches Amt auf dem Lande, im Gegensatze eines Stadtamtes. Daher der Landbeamte, der ein solches Amt bekleidet.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1880.
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