Landamt

[76] Landamt, 1) landesherrliches Amt, das neben einem anderen Amt, wozu die Stadt des Amtsitzes gehört (Stadtamt), in derselben Stadt seinen Sitz hat; 2) Hofamt einer Provinz, die ein vormaliges besonderes Fürstenland in Deutschland bildete, mit Beamten, die damals für ein Lehn bei Hof- u. Landesfeierlichkeiten ein Erbamt bekleideten. Als solche Ämter kommen z.B. vor das Amt eines Landmarschalls, Landhofmeisters, Landjägermeisters etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 76.
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