Lehenrecht, das

[1976] Das Lehenrêcht, oder Lehnrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Ein Recht, d.i. ein Gesetz, oder zu einem Gesetze gewordener Gebrauch in Lehenssachen, Gesetze, nach welchen die Rechte des Lehenherren und der Lehenleute in Ansehung der lehenbaren Verbindung entschieden werden. 2) Der ganze Inbegriff dieser Gesetze; ohne Plural. S. auch Hofrecht. 3) In einigen Gegenden auch wohl ein für Lehenssachen niedergesetztes Gericht; ein Lehenhof. 4) Das Recht des Lehenherren, besonders die von ihm abhängigen Lehengüter zu Lehen zu geben.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1976.
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