Reichskammergericht, das

[1042] Das Reichskammergericht, des -es, plur. die -e, in dem Deutschen Reiche, eines der zwey höchsten Reichsgerichte, welches den Ständen und deren Unterthanen in gewissen dazu fähigen Umständen Recht spricht, und älter ist, als der Reichshofrath. Daher der Reichskammerrichter, der Richter in diesem Gerichte.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1042.
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