Rutscherrecht, das

[1225] Das Rutscherrêcht, des -es, plur. die -e, in einigen Gegenden, ein Recht des Zins- oder Grundherren, nach welchem eine ihm schuldige Abgabe, wenn sie nicht an dem bestimmten Tage entrichtet wird, mit jedem Tage rutscher, d.i. um die schuldige Summe wächset. Z.B. wenn jemand einen Zins von 8 Gr. zu bezahlen hat, und er bezahlet ihn nicht an dem gesetzten Tage, so hat er den folgenden Tag 16 Gr. den dritten Tag 1 Thlr. u.s.f. zu bezahlen. Eine Abgabe nach Rutscherrecht zu bezahlen haben. In einigen Gegenden steigen solche Abgaben mit jeder säumigen Stunde.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1225.
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