Salben

[1255] Salben, verb. reg. act. 1) * Im weitesten Verstande, mit einem schlüpfrigen flüssigen Körper bestreichen oder beschmieren; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung. Ehedem gebrauchte man es theils für mit Farben bestreichen, wovon Frisch ein Beyspiel aus dem Altensteig anführet, theils auch für beschmieren, mit einem fettigen schmierigen Körper besudeln, in welcher Bedeutung es noch im Niedersächsischen üblich ist. Mit dem Essen herum salben, sudeln, sich zusalben, besalben, beschmieren, besudeln, da denn auch Salberey Sudeley ist. Im Hochdeutschen gebraucht man es nur noch, 2) in engerer Bedeutung, mit wohlriechenden Öhlen oder Salben bestreichen. Einen Stein salben, 1 Mos. 31, 13. Einen todten Leichnam salben, wofür wir jetzt balsamieren gebrauchen. Am häufigsten mit dem Salböhle, dem symbolischen Zeichen der priesterlichen und königlichen Würde, bestreichen. Jemanden zum Priester, zum Könige salben; ein sehr alter Gebrauch, der sich in die ersten Zeiten der wahren Geschichte verlieret, und noch beobachtet wird, daher man regierende Herren, besonders königlichen Standes, in der edlen Schreibart auch gesalbte Häupter, Gesalbte, Gesalbte Gottes zu nennen pflegt.

Daher das Salben und die Salbung. So fern in dem alten Testamente mit der Salbung oft auch die Mittheilung übernatürlicher Gaben des Geistes verbunden war, ist die Salbung bey einigen theologischen Schriftstellern oft auch Inbrunst, hoher Grad der Einsicht und der eigenen Rührung. Mit vieler Salbung bethen, predigen.

Anm. Schon im Isidor salben, wo es auch das Hauptwort Salbunga und das veraltete Abstractum Salbidhu vorkommen, Nieders. salven, Schwed. salva. Der Grund der Benennung liegt in der Schlüpfrigkeit, daher auch das Lat. Saliva, Speichel, mit diesem Worte in dessen ersten weitesten Bedeutung verwandt ist. S. Sahl. Wenn man das s als einen oft zufälligen Zischlaut betrachtet, so gehöret auch das Griech. αλειφειν, salben, mit hierher.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1255.
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