Vergewissern

[1046] Vergewissern, verb. reg. act. gewiß machen, welches gleichfalls nur im Oberdeutschen und in den Hochdeutschen Kanzelleyen üblich ist, in der edlern Schreibart aber nicht vorkommt. 1. Fest, gewiß machen, bestätigen. Einen Contract vergewissern. Zu mehrerer dessen Vergewisserung ist gegenwärtiges – unterzeichnet und untersiegelt worden, für Gewißheit. 2. Gewisse Nachricht, gewisse Überzeugung gewähren. Jemanden vergewissern, ihn von etwas vergewissern. Sich vergewissern, sich überzeugen. So auch die Vergewisserung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1046.
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