Walzen (2)

[1372] 2. Walzen, verb. regul. neutr. welches das Hülfswort haben erfordert, aber nur in einigen wenigen Fällen gebraucht wird. 1. Walzende Stücke sind in einigen Gegenden Theile eines Grundstückes, welche nach Belieben davon wieder veräußert werden können. In einem noch etwas verschiedenen Verstande sind walzende Güter, welche unter die Erben ohne Unterschied vertheilet werden, zum Unterschiede von den Zins- und Lehngütern. An andern Orten, z.B. in dem Sächsischen Erzgebirge, sind walzende Gerichte solche, wo die Richter- und Schöppenämter die Reihe herum gehen, zum Unterschiede von den Erbgerichten. 2. In einigen Oberdeutschen Gegenden ist walzen, Deutsch tanzen, welches auch wohl walzerisch tanzen genannt wird.

Anm. Walzen in den letzten Bedeutungen und wälzen sind eigentlich nur der Mundart nach verschieden, indem jenes mehr der Oberdeutschen, dieses aber mehr der Niederdeutschen eigen ist. Indessen findet sich doch auch ein Unterschied in der Bedeutung, indem in walzen der ursprüngliche Begriff des Wallens oder der wellenförmigen Bewegung merklicher ist, als in wälzen, Siehe dasselbe.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1372.
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