Der Sherif

[254] Der Sherif beist 1) bei den Türken so viel als Emir (s. Emir); 2) bei den Engländern der Landrichter oder Richter einer ganzen Grafschaft (Shire). Es gieht deren so viele als Grafschaften in England; nur die Grafschaft Middleser bat zwei, indem einer bloß für die Stadt London bestimmt ist. Unter dem Sherif (oder Sheriff) stehen noch ein Untersherif und die Geschwornen (s. Jury), welche, nachdem der Sherif die Untersuchung vollendet hat, die Entscheidung aussprechen, und von ihm selbst gewählt, so wie zu den Sitzungen und Verhören zusammenberufen werden. Das Amt des Sherifs bat viel Gewalt und Ansehen, und besteht, außer der Sorge für die Polizei und der Eintreibung der königlichen Taxen, Straf- und Confiscationsgelder, vorzüglich in zwei Stücken: daß er nehmlich 1) die königlichen Strafurtheile zur Vollstreckung bringe, und 2) in bürgerlichen Sachen Recht spreche. Er hält zweierlei Arten von Gerichten, ein monatliches, wo er über bürgerliche Rechtssachen entscheidet, deren Gegenstand nicht über 40 Schillinge beträgt, und ein balbjährliches, über wichtigere Dinge und Criminalfälle wider das gewöhnliche Recht, mit Ausnahme besonderer vom Parlament [254] bestimmter Fälle. Der Obersherif (High-Sherif) wird alle Jahre vom Könige ernannt; der Untersherif behält aber seine Stelle lebenslänglich.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 254-255.
Lizenz:
Faksimiles:
254 | 255
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika