Die Mantelkinder

[56] Die Mantelkinder; so werden die unehelichen Kinder genannt, welche durch die nachfolgende Ehe legitimirt (in die Rechte der ehelichen gesetzt) werden. Es war vor Alters Sitte, daß diese Kinder bei der [56] Trauung ihrer Aeltern mit dem Altartuche bedeckt (nicht, wie einige glauben, von den Aeltern unter den Mantel gehüllt) wurden.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 3. Amsterdam 1809, S. 56-57.
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