Die zwei Drittheile

[367] Die zwei Drittheile. Man versteht in Frankreich die beiden Theile des gesetzgebenden Körpers darunter, welche alljährlich bei den neuen Wahlen beibehalten werden, so daß nur der dritte Theil aus neu gewählten Deputirten besteht. Der ehemalige Convent beschloß (d. 22. u. 30. Aug. 1795), daß dieser Artikel der neuen Constitution eine zurück wirkende Kraft haben, und der neu zu wählende gesetzgebende Körper aus zwei Drittheilen des alten Convents bestehen sollte. Dieser Beschluß erzeugte anfänglich allgemeines Mißvergnügen; viele Urversammlungen wollten ihn durchaus nicht annehmen, und die Pariser Sectionen ließen sich (am 5. u 6. Oct. 1795) deßwegen mit dem Convent in eine förmliche Fehde ein. Da aber dieser die Unruhestifter zu paaren trieb, und die meisten Urversammlungen das Decret zugleich mit der Constitution angenommen hatten; so wurde doch der neue gesetzgebende Körper mit zwei Drittheilen der Mitglieder des ehemaligen Convents besetzt. So despotisch übrigens diese Maßregel scheinen mochte, so nöthig war sie doch, wegen der Lage der Dinge, bei welcher es sehr bedenklich gewesen sein würde, lauter Männer anzustellen, die noch nie das Staatsruder geführt hatten.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 1. Amsterdam 1809, S. 367.
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