Sarbrücken

[52] Sarbrücken (Saarbrücken), welches die Fürsten von Nassau-Sarbrück bis zum Lüneviller Frieden als eine reichsunmittelbare Grafschaft besessen und regiert haben – ohne daß es jedoch Lehn, sondern beständiges Reichsallodium gewesen, so daß bloß die Zollgerechtigkeit über dieses Land die regierenden Fürsten vom Deutschen Reiche zu Lehn nahmen – liegt auf der linken Seite des Rheins, gränzt gegen Morgen an Zweibrücken, an die ehemahlige Nassauische Herrschaft Ottweiler, gegen Mittag und Abend an Lothringen und gegen Mitternacht an Lebach und Schauenburg, und gehörte nach der alten Eintheilung Maximilians I. zum Oberrheinischen Kreise. Wegen dieser Grafschaft sowohl als wegen der übrigen Besitzungen waren ehedem die Fürsten von Sarbrück Reichsstände im Wetteranischen Grafen-Collegium, sonderten sich aber davon ab, weil die jüngere Linie, Nassau-Diez-Oranien, [52] zwei Virilstimmen im Fürstenrathe erhalten hatte. Sarbrücken hat treffliche Waldungen, auch werden Steinkohlen und Eisen in Menge gewonnen; und was den Einwohnern der für Getreide wenig ergiebige Boden versagt hat, das ersetzt ihnen der ansehnliche Handel wieder. – Die Hauptstadt dieses Ländchens ist Sarbrück, von etwa 200 Häusern, mit einem schönen Residenzschlosse, an der Saar gelegen, worüber eine schöne steinerne Brücke gebaut ist. – In den sämmtlichen Sarbrückischen Landen ist die evangelischlutherische Religion die herrschende. Und da dieselben auf der linken Rheinseite liegen und an Frankreich, zu Folge des Lüneviller Friedens (1801), abgetreten werden mußten, so sind die Fürsten von Nassau-Sarbrück zugleich mit den Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg auf der rechten Seite des Rheins durch einige Mainzische, Triersche und Cöllnische Besitzungen entschädigt worden.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 52-53.
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