Das Kranrecht

[535] Das Kranrecht, das Recht, einen solchen öffentlichen Kran zu halten; in engerer Bedeutung aber heißt es auch das Recht eines Landesherrn, die Schiffer zu zwingen, an einem gewissen Orte alle ihre Waaren auszuladen und zu verzollen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 535.
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