Kranrecht

[594] Kranrecht (Jus geranii), ehedem das von manchen Landesherren, aber auch von manchen Städten in Anspruch genommene und ausgeübte Recht, den Schiffer zu zwingen, an einem bestimmten Orte die Ladung zu verzollen; dann das Recht, in Häfen und an Ausladestellen einen Kran öffentlich zu halten, für dessen Benutzung eine bestimmte Gebühr (Krangeld) zu entrichten ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 594.
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