Der Referent

[313] Der Referent heißt bei Spruch-Collegiis, auch bei Regierungen etc., derjenige, welcher über die ihm zugetheilten Akten den Vortrag macht, referirt, und [313] das daraus resultirende Urtheil dem Collegio zur weitern Berathschlagung und Genehmigung vorlegt.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 313-314.
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