Die Erbverbrüderung

[324] Die Erbverbrüderung ist ein im deutschen Rechte vorkommender Vertrag, worin zwei oder mehrere Häuser für sich und ihre Erben nicht nur sich zu gegenseitiger Freundschaft verbinden, sondern auch den dereinst überlebenden Theil zum Erben ihrer Güter und Herrschaften einsetzen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 324.
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