Die Verfangenschaft

[460] Die Verfangenschaft, das Verfangenschafts-Recht, Verfang-Recht ist in gewissen Gegenden von Oberdeutschland dasjenige Recht, welches den Kindern erster Ehe auf die von ihren Eltern nachgelassenen unbeweglichen Güter zusteht (welche ihnen verfangen gewesen), doch so, daß dem übergebliebenen Gatten die Nutznießung davon bleibt. Doch nennen auch einige die sonst sogenannten Fideicommisse oder Stammgüter – verfangene Güter.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 460.
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