Abfinden

[7] Abfinden heißt in der Rechtswissenschaft Mittel finden und anwenden, durch welche die Ansprüche Anderer an uns erledigt werden. Gewöhnlich geschieht solches durch eine Geldsumme, das Abfindungsquantum genannt. Hat Jemand z.B. Gläubiger, die er nicht ganz befriedigen kann, oder übernimmt er für sich allein ein früher in Gesellschaft betriebenes Geschäft, oder eine Erbschaft, an welcher Mehre Theil haben, so muß er sich mit seinen Gläubigern, Compagnons oder Erbtheilnehmern abfinden, sei es durch Besitzabtretung, oder durch eine Baarzahlung, als Abfindungssumme. Ist nun auf diese Weise die Foderung des Einen durch die Leistung des Andern befriedigt worden, so ist Jener mit Diesem abgefunden, oder, wie man auch sagt: Dieser hat Jenen abgefunden, und Jener hat sich abfinden lassen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 7.
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