Alibi

[55] Alĭbi, ein lat. Wort, heißt soviel als an einem andern Orte. Bei Untersuchungen ist es für den Angeschuldigten von der größten Wichtigkeit, sein Alibi zu beweisen, d.h. den Beweis zu führen, daß er sich zu der Zeit, da das Verbrechen, dessen er beschuldigt, begangen ward, an einem andern Orte befunden habe, als an dem, wo das Verbrechen begangen worden ist. Der Beweis des Alibi hat für den Angeklagten Lossprechung als unmittelbarer Urheber des fraglichen Verbrechens zur Folge, doch kann noch gegen ihn die Untersuchung als entfernten Theilnehmer gefährt werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 55.
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