Alĭbi

[320] Alĭbi (lat., anderswo), die Behauptung des Angeschuldigten, daß er zur Zeit des ihm Schuld gegebenen Verbrechens sich anderswo aufgehalten habe; muß bewiesen werden. Der Angeschuldigte wird dann wenigstens als Thäter, wenn auch nicht immer als Urheber od. Theilnehmer, freigesprochen. Hurlebusch, Über die sogenannte Except. alibi, Helmst. 1825.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 320.
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