Begnadigung

[209] Begnadigung nennt man Gewährung eines Rechts oder Entbindung von einer rechtlichen Verpflichtung aus Beweggründen der Milde oder des Wohlwollens, vorzüglich aber den Erlaß oder die Milderung einer gesetzlich verwirkten Strafe durch die höchste Gewalt im Staate. Geschieht diese Begnadigung noch vor gesprochenem Urtheile, so nennt man sie Abolition oder Niederschlagung der Untersuchung. Das Begnadigungsrecht steht in allen Staaten der höchsten Gewalt zu, ist aber häufig durch die Verfassung beschränkt und kann namentlich keine Privatrechte, z.B. Entschädigungsansprüche gegen einen Verbrecher, aufheben. Begnadigung wird nöthig, wenn die Menge der Strafbaren so groß ist, daß durch ihre Bestrafung großes Unheil für das Gemeinwesen und selbst dann Abscheu gegen das Gesetz entstehen könnte, z.B. wenn eine ganze Stadt oder ein ganzes Land sich des Hochverraths schuldig gemacht hat, und dann fällt die Begnadigung mit der Amnestie (s.d.) zusammen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 209.
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