Commandite

[450] Commandite wird gewöhnlich jede von einem Handlungshause und von einem Theile seines Capitals an einem auswärtigen Platze zur Erweiterung oder Beförderung seiner Geschäfte angelegte Zweighandlung genannt; außerdem erhält aber auch eine Gesellschaftshandlung diesen Namen [450] wenn ein oder mehre Theilnehmer derselben, ohne Antheil an der Geschäftsleitung zu bekommen, ihr blos mit einem bestimmten Theile ihres Vermögens und unter der Bedingung beigetreten sind, nur mit demselben für die Verbindlichkeiten des Geschäfts zu haften.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 450-451.
Lizenz:
Faksimiles:
450 | 451
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika