Hörigkeit

[415] Hörigkeit ist ein im deutschen Mittelalter häufig vorkommendes Schutz- und Abhängigkeitsverhältniß zwischen einem Gutsherrn und seinen Bauern. Sie kam in verschiedenen Formen vor und wurde, je nachdem der Schutzherr geistlichen oder weltlichen Standes war, Altar- oder Hofhörigkeit genannt. Das Hörigkeitsverhältniß war oft so streng, daß es sich von der Leibeigenschaft (s.d.) durch nichts unterschied, obschon es in der Regel nur in gewissen Verbindlichkeiten für den Hörigen besteht, welche neben der Freiheit seiner Person bestehen können. Die Stätte oder der Grundbesitz, welcher dem Hörigen vom Gutsherrn verliehen war, vererbte sich nach einer bestimmten Ordnung, vermöge welcher der Name der Stätte oder des Hofs auf den jedesmaligen Anerben überging. Der Anerbe war nach den verschiedenen Rechten verschiedener Länder bald der jüngste, bald der älteste Sohn; oft auch hatte sich der Gutsherr das Recht vorbehalten, denselben zu bestimmen. Dieses Hörigkeitsverhältniß, welches besonders in Westfalen sehr verbreitet war, hat sich bis auf wenige Überbleibsel in neuern Zeiten verloren.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 415.
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