Hüttenwesen

[431] Hüttenwesen (das) bezeichnet die Gesammtheit alles Dessen, was sich auf Hüttenbau und Hüttenkunde bezieht. Die verschiedenen mineralischen Stoffe kommen in der Natur nicht rein vor, sondern theils mit andern Stoffen gemengt, theils mit solchen chemisch verbunden. Die Erze (s.d.), welche der Bergmann zu Tage fördert, erfodern daher eine theils mechanische Sonderung, theils chemische Scheidung bezweckende Behandlung, damit man aus ihnen die gereinigten Stoffe erhalte, welche dann zur weitern Verarbeitung den Künsten und Handwerken übergeben werden. Die Erzstufen werden zerkleinert, ausgelesen, zuweilen zur leichtern Zerbröckelung geröstet, auf Pochwerken zu einem klaren Schlamm, Schlich genannt, geschlagen, gewaschen und endlich geschmolzen. Hierbei müssen ihnen gewisse Zusätze gegeben werden, um den mit ihnen vorzunehmenden Reinigungsproceß zu erleichtern, welches Geschäft das Beschicken genannt wird. Der Hüttenbau ist es nun, welcher diese Behandlung der Erze übernimmt, und außerdem rechnet man zu demselben noch die Verarbeitung verschiedener Metalle auf Hammerwerken, Blech- und Gießhütten. Die Verfahrungsarten, welche man in jedem besondern Falle, je nach Beschaffenheit der Erze und der zu gewinnenden oder zu verarbeitenden Producte wählen muß, sind sehr verschieden und erfodern nicht nur genaue chemische, physikalische, mineralogische, mathematische und mechanische Kenntnisse, sondern auch eine specielle Kunde von der Beschaffenheit, Behandlungsweise und Anlegung der verschiedenen Öfen, Pochwerke, Wäschen u. dgl. Man kann schon hieraus entnehmen, daß die Hüttenkunde und Hüttenkunst eine ebenso schwierige als nützliche Wissenschaft sei und nur durch eifriges Studium, verbunden mit langjähriger [431] praktischer Übung, in gehöriger Vollkommenheit erlernt werden könne. In den Bergakademien und auf den Bergschulen (s. Bergbau) sind das Hüttenwesen und die zu demselben gehörigen Wissenschaften Hauptgegenstände des Unterrichts.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 431-432.
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