Nachbar

[231] Nachbar nennt man im gewöhnlichen Leben Denjenigen, welcher in einem unmittelbar neben unserer Wohnung oder auch nur in der Nähe derselben gelegenen Hause wohnt, das deutsche Recht versteht aber unter Nachbarn Gemeindeglieder, welche mit bestimmten Rechten versehen sind. Den Inbegriff dieser Rechte nennt man das Nachbarrecht, welches theils in dem Rechte der Benutzung der Allmanden oder Gemeindegüter, theils in einer Art des Retracts oder Näherrechts (s.d.) besteht, vermöge welches der Nachbar bei dem Verkaufe eines benachbarten Grundstücks vor dem fremden Käufer den Vorzug genießt, wofern er denselben Kaufpreis bezahlt. Dieses Recht verjährt in der Negel in einem Jahre nach abgeschlossenem Kaufe oder falls der Berechtigte diesen nicht gleich erfahren hat, nach Verlauf eines Jahres vom Augenblicke der erhaltenen Wissenschaft an gerechnet.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 231.
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