Oberlandesgericht

[318] Oberlandesgericht nennt man in Preußen die Gerichtshöfe zweiter Instanz (s.d.), welche zugleich das Lehnwesen besorgen und für gewisse Classen von Staatsbürgern das Gericht erster Instanz bilden. Jede Provinz, mit Ausnahme der Rheinlande und Posens, wo ihre Stelle von einem Appellationshofe und einem Landesgerichte vertreten wird, hat ein Oberlandesgericht.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 318.
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