Instanz

[450] Instanz wird am häufigsten ein solcher Abschnitt in einem gerichtlichen Verfahren genannt, der nach Erlaß eines richterlichen Ausspruchs durch Appellation (s.d.) an ein höheres Gericht herbeigeführt wird. (Vgl. Gerichte.) Übrigens bedeutet Instanz im Allgemeinen einen Umstand, welcher zur Widerlegung oder wol auch zum Beleg eines allgemeinen Satzes beigebracht wird. In weiterer als in der oben angegebenen Bedeutung nennt man bei einem gerichtlichen Verfahren Instanz einen Abschnitt, der als Ganzes aus dem Ansuchen des einen Theils, der Vertheidigung des andern und der richterlichen Entscheidung zusammengesetzt ist. Wird von einem Processe der Kläger zurückgewiesen, ohne darum sein Recht zu verlieren, so wird eben dadurch der Beklagte von der Instanz entbunden. Im Criminalproceß heißt diejenige Absolution (s.d.) des Angeklagten, bei welcher derselbe wegen mangelnder Beweise sowol für Schuld als Unschuld nur vorläufig freigesprochen wird: Freisprechung von der Instanz. – Instanz thun bedeutet so viel, als um richterliche Verfügung bitten.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 450.
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