Absolution

[14] Absolution, die Lossprechung von Schuld und Strafe, hat wie absolviren, d.h. von Schuld und Strafe entbinden, eine doppelte Bedeutung. In kirchlicher Hinsicht versteht man darunter die Zusicherung der Sündenvergebung nach abgelegter Beichte; in juristischer aber die Freisprechung eines Angeklagten, welche entweder vollständig heißt, wenn die That, weshalb er in Untersuchung gezogen wurde, für nicht strafbar geachtet wird, oder vorläufig, wenn in Ermangelung überzeugender Beweise weder die Schuld noch die Unschuld zu ermitteln war.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 14.
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