Observanz

[320] Observanz heißt zu deutsch Gewohnheit, Herkommen, und dieser Ausdruck kommt am häufigsten in der Rechtssprache vor, wo man darunter eine Norm versteht, nach welcher gewisse Rechtssachen von bestimmten Gerichten oder zum Rechtsprechen befähigten Collegien oder Corporationen beurtheilt zu werden pflegen. Durch ein wiederholtes gleichförmiges Entscheiden wird eine Rechtsansicht auf diese Art zur Observanz und genießt ein gesetzliches Ansehen. Gegen ausdrückliche Gesetze streitende Observanzen kann zwar kein Gericht einführen, wol aber darf es durch dieselben das bestehende Recht ergänzen und die Formen feststellen, nach welchen vor ihm die gerichtlichen Verhandlungen geführt werden sollen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 320.
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